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des Landes Oberösterreich
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VwSen-109682/2/Zo/Pe

Linz, 17.05.2004

 

 

 VwSen-109682/2/Zo/Pe Linz, am 17. Mai 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Dr. M G, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. K F, Dr. C A, vom 15.3.2004 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 26.2.2004, VerkR96-7811-2002, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten einen Betrag von 20,20 Euro als Kosten für das Berufungsverfahren zu bezahlen (20 % der verhängten Geldstrafe).

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis dem Berufungswerber vorgeworfen, dass dieser am 8.2.2002 um 18.25 Uhr den Pkw auf der A1 Westautobahn in Fahrtrichtung Wien gelenkt habe, wobei er bei km 267,320 die durch Vorschriftszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 34 km/h überschritten habe. Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 101 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden, Verfahrenskosten 10,10 Euro) verhängt wurde.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass die Aufstellung der gegenständlichen Geschwindigkeitsbeschränkung durch die Autobahnmeisterei Oberwang erfolgt sei. Es liege lediglich ein Aktenvermerk über Absperrungsmaßnahmen der Autobahnmeisterei Oberwang vor, welcher weder datiert noch unterzeichnet sei und lediglich eine Auflistung einzelner "Absperrungsmaßnahmen" beinhalte.

Gemäß § 43 Abs.1a StVO 1960 hätten die Straßenverkehrszeichen von den Organen des Bauführers angebracht werden müssen und Zeitpunkt und Ort der Anbringung sei von diesen in einem Aktenvermerk festzuhalten gewesen. Bauführer der gegenständlichen Bauarbeiten sei die A-M B GmbH gewesen. Eine zivilrechtliche Disposition dahingehend, dass der Bauführer dritte Personen oder Unternehmen mit der Aufstellung der Verkehrszeichen betrauen, würde § 43 Abs.1a StVO 1960 widersprechen, weshalb davon auszugehen sei, dass die Kundmachung der gegenständlichen Geschwindigkeitsbeschränkung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei.

 

Im Übrigen wurde vorgebracht, dass die Verordnungsgrundlage nicht dem verfassungsrechtlichen Klarheitsgebot entsprechen würde, weil nicht konkret gesagt werden könne, wann die Bauphase II der gegenständlichen Verordnung beginnen solle. Weiters sei der Plan als solcher nicht nachvollziehbar, weil sich rechtsseitig der Vermerk 267,320 befindet, während auf der anderen Richtungsfahrbahn eine andere Kilometerbezeichnung angeführt ist. Es liege daher keine ausreichend konkretisierte Rechtsnorm vor, weshalb eine Bestrafung dem Art.7 EMRK widersprechen würde.

 

Die gegenständliche Verordnung sei wegen ihres bloßen Hinweises auf einen Regelplan völlig unbestimmt, der Regelplan beinhalte lediglich eine Darstellung von Verkehrszeichen, treffe jedoch keine Anordnung über deren zeitlichen Geltungsbereich. Das örtliche Ausmaß der Verkehrsbeschränkungen sei aufgrund des Planes vorgegeben, während der zeitliche Ablauf offengelassen ist. In den Fällen einer Verordnung gemäß § 43 Abs.1a StVO 1960 seien die Organe des Bauführers ermächtigt, den zeitlichen Umfang der verordneten Verkehrsmaßnahmen durch die Anbringung oder Sichtbarmachung der Verkehrszeichen zu bestimmen, wobei Zeitpunkt und Ort der Anbringung von den Organen des Bauführers in einem Aktenvermerk festzuhalten sei. Ein derartiger Aktenvermerk liege gar nicht vor, weshalb keine gehörig kundgemachte Verordnung vorliege.

 

Der dem Berufungswerber angelastete Tatort würde mit dem Aktenvermerk betreffend die Absperrungsmaßnahmen nicht übereinstimmen, weil sich der Aktenvermerk lediglich auf den Bereich der km 257,992 bis 267,220 beziehe. Der Tatort 267,320 liege außerhalb jenes Bereiches, auf welchen sich der Aktenvermerk beziehe.

 

Die Berufungsinstanz habe die nicht gehörig kundgemachte Verordnung deshalb nicht anzuwenden. Der Berufungswerber führte weiters aus, dass sich seine Ausführungen auf den bisherigen Akteninhalt beziehen und er keine weiteren Beweisanträge stellen werde. Es sei lediglich eine Rechtsfrage zu erörtern, weshalb die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht erforderlich sei. Eine solche würde daher ausdrücklich nicht beantragt.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war nicht erforderlich, weil lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde und eine Verhandlung nicht beantragt wurde (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 8.2.2002 um 18.25 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen auf der A1 Westautobahn in Fahrtrichtung Wien. Im Bereich von Abkm. 267,320 wurde durch eine Radarmessung mit dem Radargerät MUVR 6 FA, Nr. 1975, eine Geschwindigkeit von 94 km/h festgestellt.

 

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat am 3.10.2001 folgende Verordnung erlassen:

 

Für die Zeit bis 2.9.2002 werden für beide Richtungsfahrbahnen der Westautobahn A1 für den Bereich von km 256,0 bis km 267,820 sowie für in diesem Bereich liegenden Rampen der Anschlussstelle "Mondsee" und des Rasthauses "Mondsee" jene Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsgebote und -verbote erlassen, die aus den mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 20.9.2001, Zl. VerkR01-2065-2001, mitübersandten Regelplänen der Typen U II/4, E II/2 und E II/7 ersichtlich sind, wobei diese Regelpläne einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bilden; dies mit folgenden Maßgaben:

 

In der Bauphase II wird die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf der Richtungsfahrbahn Wien in den selben Bereichen auf 60 km/h beschränkt, wie laut dem Regelplan U II/4 für die Bauphase 1;

 

Die übrigen in der gegenständlichen Verordnung angeführten Beschränkungen sind für die Entscheidung in diesem Fall nicht von Bedeutung.

 

Diese Verordnung ist gemäß § 44 StVO 1960 durch die entsprechenden Straßenverkehrszeichen kundzumachen. Dieser Verordnung war ein Regelplan U II/4 mit der Bezeichnung Phase I angeschlossen.

 

Mit dem in der Verordnung bezeichneten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck wurde der A-M B GmbH die Bewilligung für Arbeiten an der Westautobahn von km 268,220 bis km 257,942 auf der Richtungsfahrbahn Wien erteilt, wobei in Punkt 7 angeführt ist, dass die Absicherung und Kennzeichnung der Arbeitsstelle bei der Phase I nach Regelplan U II/4, bei der Phase II nach Regelplan E II/7 und bei der Phase III nach Regelplan E II/2 vorzunehmen ist. In Punkt 34 des gegenständlichen Bescheides ist angeführt, dass die erforderlichen Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs von der Autobahnmeisterei Oberwang anzubringen und nach Beendigung der Arbeiten unverzüglich zu entfernen sind, weil ein entsprechender Privatvertrag besteht. Die Anbringung und die Entfernung der erforderlichen Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs ist von der Autobahnmeisterei Oberwang zu überwachen.

 

Mit Verordnung vom 30.10.2001 hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Verordnung vom 3.10.2001 dahingehend ergänzt bzw. abgeändert, dass die Verkehrsbeschränkungen gemäß Regelplan U II/4 für die Zeit bis einschließlich 20.5.2002 erlassen werden.

 

Entsprechend einem Aktenvermerk der Autobahnmeisterei Oberwang wurden die Absperrungsmaßnahmen von km 257,992 bis 267,220 am 28.9.2001 um 11.00 Uhr eingerichtet und am 17.6.2002 um 16.00 Uhr wieder entfernt. Dabei wurde die Richtungsfahrbahn Wien gesperrt und auf der Richtungsfahrbahn Salzburg die Verkehrszeichen laut Regelplan U II/4 aufgestellt. Die Aufstellung der Verkehrszeichen erfolgte durch Mitarbeiter der Autobahnmeisterei Oberwang. Der gegenständliche Aktenvermerk ist nicht datiert und nicht unterschrieben und ist als "Aktenvermerk über Absperrungsmaßnahmen" überschrieben.

 

Über den Berufungswerber scheint bei der BPD Linz eine rechtskräftige Vormerkung wegen einer Übertretung des § 52 Z10a StVO 1960 vom 20.7.2000 auf.

 

5. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Das Verkehrszeichen gemäß § 52 lit.a Z10a StVO "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

Gemäß § 43 Abs.1a StVO 1960 hat die Behörde zur Durchführung von Arbeiten auf oder neben einer Straße, die zwar vorhersehbar sind und entsprechend geplant werden können, bei denen aber die für die Arbeitsdurchführung erforderlichen Verkehrsregelungen örtlich und/oder zeitlich nicht vorherbestimmbar sind, durch Verordnung die aus Gründen der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs oder zur Sicherheit der mit den Arbeiten beschäftigten Personen erforderlichen Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverbote und/oder Verkehrsgebote zu erlassen. In diesen Fällen sind die Organe des Bauführers ermächtigt, nach Maßgabe der Arbeitsdurchführung den örtlichen und zeitlichen Umfang der von der Behörde verordneten Verkehrsmaßnahmen durch die Anbringung oder Sichtbarmachung der betreffenden Straßenverkehrszeichen mit der Wirkung zu bestimmen, als ob der örtliche und zeitliche Umfang von der Behörde bestimmt worden wäre. Der Zeitpunkt und der Ort (Bereich) der Anbringung (Sichtbarmachung) ist von den Organen des Bauführers in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG 1950) festzuhalten.

 

5.2. Die gegenständliche Verordnung bestimmt unmissverständlich, dass in der Bauphase II die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf der Richtungsfahrbahn Wien in den selben Bereichen auf 60 km/h beschränkt wird, wie laut dem Regelplan U II/4 für die Bauphase I. Aus diesem Regelplan ist leicht zu entnehmen, dass die 60 km/h-Beschränkung bei km 267,370 auf der Richtungsfahrbahn Wien beginnt. Der Tatort bei km 267,320 liegt daher jedenfalls innerhalb der 60 km/h-Beschränkung. Es ist nur natürlich, dass der Regelplan für eine 12 km lange Baustelle nicht maßstabsgetreu der Verordnung angeschlossen wurde, sondern dieser Autobahnabschnitt insofern verkürzt dargestellt wird, als nur jene Standorte, an welche Verkehrszeichen anzubringen sind, im Regelplan enthalten sind. Der jeweilige Aufstellungsort der Verkehrszeichen ist im Regelplan aber klar eingetragen. Die Behauptung des Berufungswerbers, dass der Regelplan nicht nachvollziehbar sei, ist deshalb völlig unverständlich.

 

Es entspricht der ständigen und vom Verwaltungsgerichtshof bisher nicht beanstandeten Verwaltungspraxis, dass bei Baustellen die notwendigen Verkehrsmaßnahmen durch Regelpläne bildlich dargestellt werden und diese Regelpläne dann zum Inhalt der entsprechenden Verordnung erklärt werden. Im Hinblick auf den klaren nachvollziehbaren Aufstellungsort der Verkehrzeichen ist die Verordnung eindeutig und entspricht dem "Bestimmtheitsgebot" des Art.7 EMRK.

 

Soweit sich die Ausführungen in der Berufung auf den Aktenvermerk beziehen wird auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe zuletzt VwGH vom 28.1.2004, 2001/03/0403) verwiesen, wonach ein Verstoß gegen die Verpflichtung, den Zeitpunkt der erfolgten Anbringung der Straßenverkehrszeichen in einem Aktenvermerk festzuhalten, weder die Normqualität der kundgemachten Verordnung noch ihre Rechtmäßigkeit berührt. Dies gilt in gleicher Weise auch für einen allfälligen Verstoß betreffend den gemäß § 43 Abs.1a StVO 1960 geforderten Aktenvermerk. Es ist daher unerheblich, wer den gegenständlichen Aktenvermerk angefertigt hat, ob dieser unterschrieben wurde und dass er die Überschrift "Absperrungsmaßnahmen" trägt, sowie nur jene Bereiche kilometermäßig angeführt sind, in welchen eine Richtungsfahrbahn der Autobahn tatsächlich gesperrt war. Es ist offensichtlich, dass sich der Aktenvermerk auf sämtliche im Regelplan U II/4 angeführten Verkehrszeichen bezieht und es ist offenkundig, dass diese Verkehrszeichen zum Vorfallszeitpunkt an den angeführten Stellen auch tatsächlich angebracht waren.

 

Soweit der Berufungswerber vorbringt, dass die Verkehrszeichen nur ein Organ des Bauführers selbst hätte anbringen dürfen, ist auf Folgendes hinzuweisen:

Beim Bauführer handelte es sich um eine juristische Person, diese musste daher durch Beauftragte natürliche Personen handeln. Es ist nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates völlig unerheblich, ob sich der Bauführer für das Anbringen der Verkehrszeichen solcher Personen bedient hat, die bei ihm beschäftigt sind, oder anderer Personen, mit denen er diesbezüglich einen privatrechtlichen Vertrag abgeschlossen hat. Mit anderen Worten, ob zwischen dem Bauführer und den Personen, welche die Verkehrszeichen tatsächlich angebracht haben, ein arbeitsrechtlicher Vertrag oder ein anderer zivilrechtlicher Vertrag bestanden hat, ändert nichts daran, dass diese Personen als Organe des Bauführers anzusehen sind.

 

Das gesamte weitwendige Berufungsvorbringen steht im Widerspruch zur diesbezüglichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb der Berufungswerber die gegenständliche Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten hat.

 

Hinweise darauf, dass den Berufungswerber an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffen würde, sind von ihm nicht vorgebracht worden, weshalb gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

Der Berufungswerber hat zur Strafbemessung keinerlei Angaben gemacht. Die diesbezüglich von der Erstinstanz durchgeführten Erwägungen werden für das Berufungsverfahren übernommen, wobei aber darauf hinzuweisen ist, dass aufgrund der nunmehr verstrichenen Zeit dem Berufungswerber nur noch eine rechtskräftige Vormerkung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung als straferschwerend vorzuwerfen ist. Die im erstinstanzlichen Erkenntnis angeführte zweite Vormerkung ist zwischenzeitig getilgt. Dennoch erscheint die verhängte Geldstrafe angemessen und erforderlich, um den Berufungswerber in Zukunft von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Z ö b l

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