Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109693/4/Br/Gam

Linz, 20.04.2004

 

VwSen-109693/4/Br/Gam Linz, am 20. April 2004

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn R K, vertreten durch Rechtsanwalt M W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, vom 23. Jänner 2004, Zl.: VerkR96-26807-2003, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.  

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.I Nr. 117/2002 - VStG.

 

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.
 


Rechtsgrundlage:
§ 66 Abs.1 VStG.
 

Entscheidungsgründe:
 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem o.a. Straferkenntnis wider den Berufungswerber wegen einer Übertretung nach § 52a Z10a StVO iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO, - Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit am 10.4.2003 um 00,56 Uhr als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten Lkw auf der A1 in Fahrtrichtung Wien, bei Strkm 267,500 - eine Geldstrafe von 50 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 36 Stunden verhängt.

 

1.1. Die Behörde erster Instanz stützte den Schuldspruch einerseits auf das Ergebnis der vorliegenden Geschwindigkeitsmessung in Verbindung mit der sich gemäß der vom Zulassungsbesitzer am 4.9.2003 erteilten Lenkerbekanntgabe, dem Berufungswerber ausweisenden Lenker des fraglichen Lastkraftwagens.

 

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch die o.g. Rechtsvertreter erhobenen Berufung, worin er die Lenkereigenschaft in Abrede stellte.

 

 

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier auf Grund klarer Beweislage, welche sich nach einer ergänzend von der Berufungsbehörde eingeholten Stellungnahme dartut unterbleiben (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

 

4. Folgender Sachverhalt gilt aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses als erwiesen:

Bereits die Behörde erster Instanz setzte sich mit den inhaltsgleichen Einspruchsangaben auseinander und holte mit einem Schreiben vom 16. Oktober 2003 eine ergänzende Stellungnahme vom Zulassungsbesitzer ein. Diese wurde - offenbar über fernmündliche Rücksprache - am 3.12.2003 von Herrn O dahingehend beantwortet, dass der Berufungswerber am 10.4.2003 mit "Sicherheit" der Lenker gewesen wäre.

Dieses Ermittlungsergebnis wurde dem Berufungswerber am 11.12.2003 zur Kenntnis gebracht. In der Folge wurde das angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

4.1. Im Rahmen des Berufungsvorbringens wurde in Vorbereitung einer Berufungsverhandlung von hier am 19.4.2004 abermals eine schriftliche Anfrage bei der Firma Go-Trans-Austria gestellt.

Diesbezüglich wurde am 20. April 2004 vom Geschäftsführer O im Ergebnis mitgeteilt, es zu bedauern, dass bei der Erstauskunft (h. Anmerkung: und wohl auch bei der Nachfrage durch die Behörde erster Instanz) ein Irrtum unterlaufen sei. Mit dem genannten Fahrzeug sei wohl normalerweise der Berufungswerber unterwegs, an diesem Tag wäre jedoch ein Aushilfsfahrer, ein Herr W S, mit diesem Fahrzeug unterwegs gewesen. Man entschuldige sich für die schlampige Bearbeitung der Lenkerauskunft.

 

4.1.1. An dieser Stelle muss bemerkt werden, dass es nur schwer nachvollziehbar scheint, wenn seitens des Zulassungsbesitzers vorerst zweimal gegenüber der Behörde eine bestimmte Person als Lenker bestätigt wird und schließlich erst nach über einem halben Jahr auf Grund einer angeblich bestehenden Aktennotiz bekannt wird, dass jene Person, welche man vorerst der verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung aussetzte und man dieser dadurch erheblichen Aufwand und wohl auch Kosten verursachte, zur fraglichen Zeit nicht im Dienst war.

Auf Grund dieser Mitteilung ist der Verantwortung des Berufungswerbers zu folgen und es ist davon auszugehen, dass der wider ihn erhobene Tatvorwurf offenbar einer sachlichen Grundlage entbehrt.

Hinsichtlich allfälliger dem Berufungswerber dadurch auf Grund der angeblich falschen Namhaftmachung seiner Person entstandenen Kosten, müsste dieser auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden.

 

5. Rechtlich folgt aus dem hier vorliegenden Beweisergebnis, dass nach § 45 Abs.1 Z1 VStG, selbst schon bei bloßem Zweifel am Tatvorwurf von der Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen ist (vgl. VwGH 12.3.1986, 84/03/0251; ZfVB 1991/3/1122).

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

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