Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109770/8/Ki/Da

Linz, 02.07.2004

 

 

 VwSen-109770/8/Ki/Da Linz, am 2. Juli 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des H S, H, S, vom 16.5.2004, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 3.5.2004, VerkR96-3141-2003-Hof, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 30.6.2004 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 200 Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Tage herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach wird auf 20 Euro herabgesetzt. Für das Berufungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

zu II: §§ 64 und 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Straferkenntnis vom 3.5.2004, VerkR96-3141-2003-Hof, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe am 16.9.2003 um 07.15 Uhr in Linz, Wiener Straße, stadtauswärts, an der Kreuzung mit der Lunzerstraße nach links in die Lunzerstraße den Anhänger, Kennzeichen RO gezogen und das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage missachtet und habe nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten. Er habe dadurch § 38 Abs.5 StVO iVm § 38 Abs.1 lit.a StVO iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 218 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 21,80 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 16.5.2004 Berufung, er strebt die Einstellung des Verfahrens an.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung an Ort und Stelle am 30.6.2004. Zu dieser Verhandlung sind weder der Berufungswerber (ohne Angabe von Gründen) noch eine Vertretung der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach (dienstliche Verhinderung) erschienen. Als Zeugen wurden die beiden Meldungsleger, RI P H und RI A K, einvernommen.

 

I.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer u.a. als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 38 Abs.5 StVO 1960 gilt rotes Licht als Zeichen für "Halt". Bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen unbeschadet der Bestimmungen des Abs.7 und des § 53 Z10a an den im Abs.1 bezeichneten Stellen anzuhalten.

 

Gemäß § 38 Abs.1 lit.a StVO 1960 gilt gelbes, nicht blinkenes Licht unbeschadet der Vorschriften des § 53 Z10a über das Einbiegen der Straßenbahn bei gelben Licht als Zeichen für "Halt". Bei diesem Zeichen haben die Lenker herannahender Fahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen des Abs.7, wenn eine Haltelinie vorhanden ist, vor der Haltelinie anzuhalten.

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz vom 16.9.2003 zu Grunde. Danach zog der Beschuldigte den im Spruch des Straferkenntnisses bezeichneten Anhänger mit einem Zugfahrzeug auf der Wiener Straße in Fahrtrichtung stadtauswärts. An der Kreuzung mit der Lunzerstraße bog er links in diese ab, wobei er sich auf Grund des starken Verkehrsaufkommens mit Schrittgeschwindigkeit der Haltelinie näherte. Der Beschuldigte war mit dem Zugfahrzeug noch ca. fünf Meter von der Haltelinie (linker Fahrstreifen stadtauswärts) entfernt, als die dortige VLSA von Gelb- auf Rotlicht umschaltete. Unmittelbar nach dem Umschalten beschleunigte der Lenker das Zugfahrzeug und bog nach links in die Lunzerstraße ein. Zu diesem Zeitpunkt hatte auch der Gegenverkehr (Wiener Straße stadteinwärts) wegen Rotlicht angehalten, der Querverkehr (Lunzerstraße/Zeppelinstraße) war noch nicht angefahren. Eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer entstand durch das vorschriftswidrige Verhalten des Lenkers daher nicht.

 

Die Bundespolizeidirektion Linz hat zunächst gegen den Berufungswerber eine Strafverfügung erlassen, welche von diesem beeinsprucht wurde. In der Folge wurde das Verfahren gemäß § 29a VStG an die dem Wohnsitz nach zuständige Behörde (Bezirkshauptmannschaft Rohrbach) abgetreten.

 

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens bestritt der Berufungswerber stets die vorgeworfene Verwaltungsübertretung, von den Meldungslegern wurde der in der Anzeige festgestellte Sachverhalt jedoch bestätigt.

 

Letztlich erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis, gegen dieses richtet sich die vorliegende Berufung. Der Beschuldigte bestreitet wiederum den ihm zur Last gelegten Sachverhalt und führt weiters in Zusammenhang mit einer einschlägigen Vorstrafe aus, dass er auch diesbezüglich zu Unrecht bestraft worden sei.

 

Zur mündlichen Berufungsverhandlung ist der Beschuldigte ohne Angabe von Gründen trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen, die beiden Meldungsleger bestätigten bei ihrer Einvernahme im Wesentlichen den bereits in der Anzeige festgehaltenen Sachverhalt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erachtet, dass unter Berücksichtigung der zeugenschaftlichen Einvernahmen der beiden Meldungsleger der dem Berufungswerber zur Last gelegte Sachverhalt als erwiesen angesehen werden muss. Beide Zeugen standen unter Wahrheitspflicht, eine falsche Zeugenaussage hätte für sie strafrechtliche Konsequenzen gehabt. Der geschilderte Sachverhalt widerspricht auch nicht den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen. Außerdem wird man davon ausgehen können, dass ein Polizeibeamter in der Lage ist, einen verwaltungsstrafrechtlichen Sachverhalt realitätsbezogen wiederzugeben. Es bestehen sohin keine Bedenken, die Aussagen der Meldungsleger der Berufungsentscheidung zu Grunde zu legen.

 

Der Berufungswerber konnte sich in jede Richtung verteidigen, dieser Umstand darf nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Falle scheint sein Vorbringen jedoch eine bloße Schutzbehauptung zu sein. Wenn auch im Verwaltungsstrafverfahren es an der Behörde liegt, dem Beschuldigten den objektiven Sachverhalt nachzuweisen, so ist diesem doch eine gewisse Mitwirkungspflicht zuzumuten. Das bloße Bestreiten eines Sachverhaltes ohne entsprechende Beweise anzubieten, ist grundsätzlich nicht geeignet, glaubwürdige Zeugenaussagen zu erschüttern. Dazu kommt, dass es der Berufungswerber offensichtlich nicht der Mühe wert fand, trotz ordnungsgemäßer Ladung zur Verhandlung zu erscheinen und so an der Prüfung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken.

 

Aus den Verfahrensunterlagen geht auch hervor, dass der Beschuldigte bereits eine einschlägige Vormerkung aufweist. Dies wird von ihm auch nicht bestritten, er argumentiert jedoch, dass die Bestrafung zu Unrecht erfolgt sei.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht daher davon aus, dass der Beschuldigte den ihm zur Last gelegten Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht hat und es sind auch, was die subjektive Tatseite anbelangt, keine Umstände hervorgekommen, welche ihn entlasten würden. Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

I.6. Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so wird festgestellt, das Missachtungen des roten Lichtes einer Verkehrsampel immer wieder und häufig zu Verkehrsunfällen mit zum Teil schweren Verletzungen, oft auch zum Tod von Menschen führen, sodass jedenfalls im Sinne einer wirksamen Spezialprävention eine hohe Strafe geboten ist. Darüber hinaus ist zum Schutz der Rechtsgüter Leben und Gesundheit im Interesse der Verkehrssicherheit auch aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten.

 

Zu Recht hat die Bezirkshauptmannschaft eine einschlägige Vormerkung, welcher eine rechtskräftige Bestrafung zugrunde liegt, als straferschwerend gewertet, andererseits erachtet es die Berufungsbehörde als für vertretbar, im Hinblick auf die konkrete Verkehrssituation bzw. auf den Umstand, dass nachweislich durch das Verhalten des Berufungswerbers niemand gefährdet wurde, eine Reduzierung sowohl der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe auf das nunmehr festgelegte Ausmaß vorzunehmen. In Anbetracht der einschlägigen Vormerkung bzw. der dargelegten general- und spezialpräventiven Gründe ist jedoch eine weitere Herabsetzung nicht zulässig.

 

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers wurden bei der Strafbemessung berücksichtigt, diesbezüglich wurden auch keine Einwendungen erhoben.

 

I.7. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber durch den Schuldspruch bzw. durch das nunmehr festgesetzte Strafausmaß nicht in seinen Rechten verletzt wird, es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

 
 

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