Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109829/5/Ki/Da VwSen109830/5/Ki/Da

Linz, 18.08.2004

 

 

 VwSen-109829/5/Ki/Da
VwSen-109830/5/Ki/Da
Linz, am 18. August 2004

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufungen des D N S, L M S vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H S M H S und Dr. H H, G, K vom 22.6.2004 gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 4.6.2004, VerkR96-3918/3919-2003 bzw. VerkR96-5038-2003, wegen Übertretungen der StVO 1960, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 12.8.2004 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, die angefochtenen Straferkenntnisse werden behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskosten-beiträge.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z3 und 51 VStG

zu II: § 66 Abs.1 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Mit Straferkenntnis vom 4.6.2004, VerkR96-3918/3919-2003, hat die Bezirkshauptmannschaft Gmunden dem Berufungswerber Nachstehendes zur Last gelegt:

 

"Sie haben es als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG der Fa. L GesmbH zu verantworten, dass zumindest am 09.05.2003 vorschriftswidrig außerhalb des Ortsgebietes innerhalb von 100 m vom Fahrbahnrand

  1. an der Salzkammergutstraße B 145 im Gemeindegebiet Gmunden bei Strkm. 24,100 in einem Abstand von etwa 10 m zum Fahrbahnrand
  2. an der Gmundener Straße B 144 im Gemeindegebiet von Gschwandt bei Strkm. 22,250 in Fahrtrichtung Laakirchen, rechts neben der Fahrbahn

die großflächige Ankündigung (Werbung) "H S Laakirchen" angebracht war.

Eine Nutzung zu Werbezwecken im Sinne des § 82 Abs. 3 lit. f) StVO 1960 liegt nicht vor.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

  1. § 84 Abs. 2 StVO 1960
  2. § 84 Abs. 2 StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

1. 200 Euro

93 Stunden

§ 99 Abs. 3 lit. j) StVO 1960

2. 200 Euro

93 Stunden

§ 99 Abs. 3 lit. j) StVO 1960

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

40 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet)

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 440 Euro."

Mit Straferkenntnis vom 4.6.2004, VerkR96-5038-2003, hat die Bezirkshauptmannschaft Gmunden dem Berufungswerber weiters zur Last gelegt:

 

"Sie haben es als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG der Fa. L A G zu verantworten, dass zumindest am 26.05.2003 vorschriftswidrig außerhalb des Ortsgebiets innerhalb von 100 m vom Fahrbahnrand an der Gmundener Straße B 144 im Gemeindegebiet von Gschwandt bei Strkm. 22,250 in Fahrtrichtung Laakirchen, rechts neben der Fahrbahn die großflächige Ankündigung (Werbung) "W H G" angebracht war.

Eine Nutzung zu Werbezwecken im Sinne des § 82 Abs. 3 lit. f) StVO 1960 liegt nicht vor.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 84 Abs. 2 StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

 

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

200 Euro

93 Stunden

§ 99 Abs. 3 lit. j) StVO 1960

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

20 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet)

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 220 Euro."

 

I.2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber jeweils mit Schriftsatz vom 22.6.2004 Berufung erhoben und die Behebung der Straferkenntnisse bzw. Einstellung der Strafverfahren angestrebt.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die Berufungen samt Verfahrensakte dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung jeweils an Ort und Stelle am 12.8.2004. An dieser Berufungsverhandlung nahmen ein Rechtsvertreter des Berufungswerbers sowie eine Vertreterin der Bezirkshauptmannschaft Gmunden teil.

 

I.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch (eines Straferkenntnisses), wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dieser Vorschrift ist dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Beschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen bzw sich rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Demnach ist die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die vorgeworfene Tat in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale exakt beschrieben wird und die Identität der Tat auch nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht. Dies bedeutet, dass der Tatort ein wesentliches Tatbestandsmerkmal darstellt.

 

Bezüglich Tatort B 145 (Faktum 1 des Straferkenntnisses VerkR96-3918/3919-2003) wird festgestellt, dass lediglich vorgeworfen wurde, die Werbung sei an der Salzkammergutstraße B 145 im Gemeindegebiet Gmunden bei Strkm. 24,100 in einem Abstand von etwa 10 m zum Fahrbahnrand aufgestellt gewesen. Es findet sich jedoch weder in einer Verfolgungshandlung noch im angefochtenen Straferkenntnis ein Hinweis dahingehend, auf welcher Seite der B 145 diese Werbung aufgestellt gewesen ist, sodass nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oö. keine exakte Konkretisierung des Tatortes vorgenommen wurde.

 

Darüber hinaus hat die mündliche Berufungsverhandlung an Ort und Stelle ergeben, dass die gegenständliche Werbung, nicht wie vorgeworfen bei Strkm. 24,100, diese Stelle befindet sich in Fahrtrichtung Gmunden gesehen vor der Einmündung der sogenannten Buchenstraße in die B 145, sondern auf einer Wiesenfläche nach der Einmündung der Buchenstraße situiert war. In Anbetracht der örtlichen Situation erscheint auch aus diesem Grund eine unrichtige Bezeichnung des Tatortes vorzuliegen.

 

Bezüglich Tatort B 144 (Faktum 2 des Straferkenntnisses VerkR96-3918/3919-2003 bzw. Straferkenntnis VerkR96-5038-2003) hat der Augenschein ergeben, dass der Ständer, auf welchem die Werbung angebracht war, zwar im Bereich des vorgeworfenen Tatortes situiert war, wobei mangels anderer Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass es sich sowohl am 9.5.2003 als auch am 26.5.2003 um ein und dieselbe Werbung handelt, die Werbung selbst jedoch nicht ausreichend konkretisiert wurde. Im Punkt 2 des Straferkenntnisses VerkR96-3918/3919-2003 wurde die Werbung als "H S L" bezeichnet. In dem im Verfahrensakt aufscheinenden Lichtbild (Ordnungsnummer 30), welches vom Meldungsleger angefertigt wurde, findet sich jedoch kein Hinweis auf die Firma H S. Der Berufungswerber ist sohin im Recht, dass in diesem Falle eine mangelhafte Tatkonkretisierung gerügt wurde.

 

Bezüglich Straferkenntnis VerkR96-5038-2003, wurde vorgeworfen, es sei eine Werbung "Werbetafel H G, gesehen in Fahrtrichtung Laakirchen, angebracht gewesen. Dazu wird festgestellt, dass auf dem vorliegenden Lichtbild zwar ein entsprechendes Plakat abgebildet ist, der durchgeführte Augenschein hat jedoch ergeben, dass diese Werbung nicht in Fahrtrichtung Laakirchen, sondern in Fahrtrichtung Gmunden angebracht war. Unter diesem Aspekt ist auch diesbezüglich der Tatvorwurf nicht entsprechend konkretisiert worden.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

 

Im gegenständliche Falle wurde einerseits der Tatvorwurf hinsichtlich des Tatortes nicht ausreichend konkretisiert bzw. nicht richtig angegeben (B 145) und andererseits die inkriminierende Werbung nicht ausreichend bezeichnet. Nachdem sowohl die exakte Bezeichnung des Tatortes als auch die exakte Bezeichnung der Werbung ein wesentliches Tatbestandsmerkmal darstellen, ist der Schuldspruch in allen Punkten mit einem qualifizierten Mangel behaftet. Nachdem überdies innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Verfolgungsverjährungsfrist (§ 31 Abs.2 VStG) keine taugliche Verfolgungshandlung vorgenommen wurde, ist es dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oö. verwehrt, diesbezüglich eine Korrektur vorzunehmen.

 

Es liegt daher ein Umstand vor, welcher eine weitere Verfolgung ausschließt, weshalb in allen Punkten durch Behebung der angefochtenen Bescheide der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

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