Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109880/13/Sch/Pe

Linz, 28.02.2005

 

 

 VwSen-109880/13/Sch/Pe Linz, am 28. Februar 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau Dr. U H vom 9. Juli 2004, vertreten durch die Anwaltssocietät S, D, S & P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 30. Juni 2005, VerkR96-3398-2003, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 18. Februar 2005 zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2.  

  3. Die Berufungswerberin hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 45 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 30. Juni 2005, VerkR96-3398-2003, wurde über Frau Dr. U H, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 225 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden verhängt, weil sie am 24. November 2002 um 19.37 Uhr den Kombi mit dem Kennzeichen auf der Westautobahn A 1 in Fahrtrichtung Wien gelenkt habe, wobei sie im Gemeindegebiet von St. Lorenz bei km 267,500 die durch Vorschriftszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 51 km/h überschritten habe.

 

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 22,50 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

In formeller Hinsicht:

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnungen vom 4. bzw. 24. Juli 2002, Gz.: 314.501/25-III/10-02 bzw. Gz.: 314.501/26-III-ALG/02, begründet in Bauarbeiten zur Generalsanierung der Richtungsfahrbahn Wien im Bereich von Mondsee der A 1 Westautobahn von Abkm. 256,00 bis 268,520 gemäß § 43 Abs.1a StVO 1960 befristet bis 8. August 2003 Verkehrsbeschränkungen angeordnet; und zwar handelte es sich um jene, die aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 20. Juni 2002, VerkR01-1655-2002 und den mitübersandten Regelplänen der näher umschriebenen Typen ersichtlich sind, wobei diese Regelpläne einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bilden.

 

Über die Kundmachung dieser Verordnung existiert ein ausführlicher Aktenvermerk der Autobahnmeisterei Oberwang. Die verfahrensgegenständlich relevante Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h im Zuge der Richtungsfahrbahn Wien ab km 267,570 erfolgte demnach am 9. September 2002. Das im Baustellenbereich aufgestellte Radargerät befand sich laut erwähntem Regelplan bei Abkm. 267,500. Die Messung des abfließenden Verkehrs in Fahrtrichtung Wien entgegen der Kilometrierung befand sich daher innerhalb des örtlichen Geltungsbereiches der in Rede stehenden Geschwindigkeitsbeschränkung, ebenso wie auch der zeitliche Geltungsbereich der Verordnung (die Verordnung wurde im relevanten Bereich am 9. September 2002 kundgemacht, die Geschwindigkeitsmessung erfolgte am 24. November 2002) gegeben war.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Judikatur ausgesprochen, dass der normative Gehalt einer Verordnung auch unter Heranziehung des laut der Verordnung einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lageplanes angeordnet werden kann (VwGH 9.10.1996, 96/03/0024 u.a.).

 

Der von der Erstbehörde entsprechend gewählten Vorgangsweise haftet daher keine Rechtswidrigkeit an.

 

In der Sache selbst ist auszuführen, dass die in Rede stehende Geschwindigkeitsüberschreitung sowohl durch das bereits von der Erstbehörde abgeführte Beweisverfahren als auch durch jenes des Oö. Verwaltungssenates hinreichen erwiesen ist. Die konkrete Messung wurde zudem von einem der Berufungsverhandlung beigezogenen verkehrstechnischen Amtssachverständigen aus fachlicher Sicht vollinhaltlich gestützt. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass die Berufungsbehörde keine Veranlassung sieht, Fachbeiträge zur Frage der sogenannten "Toleranzgrenzen" zum Anlass zu nehmen, die entsprechenden Zulassungsbedingungen, wie sie vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen auch für das verwendete Gerät erlassen wurden, in Zweifel zu ziehen. Gegenständlich wurde am Gerät eine gemessene Geschwindigkeit von 117 km/h festgestellt, unter Abzug der Verkehrsfehlergrenze von 5 %, wie sie bei Radargeräten vorgeschrieben ist, ergibt sich sohin eine tatsächlich anzunehmende gefahrene Geschwindigkeit von 111 km/h. Damit ist jener Wert zugrundegelegt worden, der mit hinreichender Sicherheit als erwiesen anzusehen und auch im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen wurde.

 

Sohin kann der so ermittelte Wert, nämlich eine eingehaltene Fahrtgeschwindigkeit von 111 km/h, nahezu mit Gewissheit, zumindest aber mit überragender Wahrscheinlichkeit gegenüber einem allfälligen niedrigeren angenommen werden (vgl. zur Beweiswürdigung die Judikatur des Verwaltungsgerichtshof etwa VwGH 30.8.1991, 91/09/0084).

 

Ob und inwieweit die Behauptung, dass hinter der Berufungswerberin unmittelbar vor der Geschwindigkeitsmessung ein weiterer Fahrzeuglenker sich befunden habe, der einen geringen Sicherheitsabstand eingehalten habe, zutrifft, kann letztlich dahingestellt bleiben. Die Einhaltung der eigenen Fahrgeschwindigkeit kann nämlich grundsätzlich nicht davon abhängen, wie ein hinter sich befindlicher Fahrzeuglenker seine Geschwindigkeit wählt oder den Sicherheitsabstand ausrichtet. Schließlich wäre nach der gegebenen Sachlage eine möglicherweise verkehrsgefährdende Bremsung durch die Berufungswerberin ohnedies nicht erforderlich gewesen, da bei vorausschauendem Fahren angesichts des bereits vor der Beschränkung angekündigten Baustellenbereiches sowie des vor der 60 km/h-Beschränkung laut Regelplan kundgemacht gewesenen Geschwindigkeitstrichters alleine durch bremsbereites Fahren ohne Betätigung der Bremse eine langsame Geschwindigkeitsverringerung bis zum erlaubten Ausmaß möglich gewesen.

 

Zur Strafzumessung ist zu bemerken, dass der Erstbehörde keine Überschreitung des ihr zustehenden Ermessensspielraumes zur Last gelegt werden kann. Gerade in Baustellenbereichen von Autobahnen kommt es aufgrund der dort gegebenen Umstände, wie etwa Verengungen der Fahrstreifen, Verschwenkungen etc. auf die genaue Beachtung der von der Behörde angeordneten Maßnahmen an, um eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer hintanzuhalten. Allfällige Verkehrsunfälle in solchen Bereichen können lebensnah mit gravierenderen Folgen verbunden sein, als etwa solche auf unproblematischeren Verkehrsflächen.

 

Die festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 225 Euro entspricht sowohl diesen Erwägungen als auch wird damit der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit der Berufungswerberin berücksichtigt. Das Ausmaß der Geldstrafe steht auch nicht im Widerspruch zur einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei gravierenden Geschwindigkeitsüberschreitungen durch bislang unbescholtene Fahrzeuglenker (vgl. etwa VwGH 24.9.1997, 97/03/0128).

 

Den von der Erstbehörde angenommenen persönlichen Verhältnissen der Berufungswerberin wurde nicht entgegengetreten, sodass sie auch der Berufungsentscheidung zugrunde gelegt werden konnten. Sie lassen erwarten, dass sie zur Bezahlung der Verwaltungsstrafe in der Lage sein wird.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 
 

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