Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109910/9/Ki/An

Linz, 03.11.2004

VwSen-109910/9/Ki/An Linz, am 3. November 2004

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des K S,F R I, vertreten durch W-K-G Rechtsanwälte G D. A G, B R I, vom 22.7.2004 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 2.7.2004, VerkR96-2619-2004, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 28.10.2004 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 46 Euro, ds. 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom 2.7.2004, VerkR96-2619-2004, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 26.2.2004 um 15.23 Uhr im Ortschaftsbereich Geierau, Gemeindegebiet von Haag am Hausruck, Bezirk Grieskirchen, auf der Rieder Straße B 141 auf Höhe des Strkm.s 10,500 in Fahrtrichtung Ried im Innkreis als Lenker des Kraftfahrzeuges der Marke BMW, Type 520i, mit dem behördlichen Kennzeichen die dort verfügte und durch Vorschriftszeichen kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) von 70 km/h wesentlich (um 46 km/h nach Abzug der Verkehrsfehlergrenze) überschritten.

Er habe dadurch § 52 lit. a Z10a StVO 1960 verletzt.

Gemäß § 99 Abs.3 lit. a StVO 1960 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 230 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 23 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Dagegen erhob der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 22.7.2004 Berufung mit dem Antrag um ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

Gerügt wurde, dass wesentliche Verfahrensmängel vorliegen würden bzw. dass angesichts der jedenfalls bestehenden Unsicherheitsfaktoren die Behörde erster Instanz ohne weitere Ermittlung nicht davon hätte ausgehen dürfen, dass tatsächlich die Geschwindigkeit des Fahrzeuges des Beschuldigten gemessen wurde bzw. dass tatsächlich der Beschuldigte die verfügte Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h um 46 km/h überschritten habe.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung an Ort und Stelle am 28.10.2004. An dieser Verhandlung nahmen der Berufungswerber im Beisein seines Rechtsvertreters sowie ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen teil. Als Zeugen wurde der Meldungsleger, Gruppeninspektor F G, sowie Herr C S (Beifahrer des Berufungswerbers) einvernommen.

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des Gendarmeriepostens Haag am Hausruck vom 1.3.2004 zugrunde, die zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung wurde vom Meldungsleger mit einem Lasermessgerät festgestellt.

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung wurde einvernehmlich festgestellt, dass im verfahrensgegenständlichen Bereich eine 70 km/h Geschwindigkeitsbeschränkung verordnet war und es hat der Berufungswerber auch bestätigt, dass er zur vorgeworfenen Tatzeit im vorgeworfenen Tatortbereich unterwegs gewesen ist.

Der Berufungswerber führte bei seiner Befragung im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung aus, dass er im Bereich des Beginnes der 70 km/h Beschränkung von einem anderen PKW-Lenker, welcher mit ziemlich großer Geschwindigkeit unterwegs war, überholt worden sei. Als ihn der erwähnte PKW-Lenker überholt habe, habe er auf die Seite geschaut und dabei ein Gendarmeriedienstfahrzeug im Bereich der Ausfahrt der IQ-Tankstelle (diese ist linksseitig der Fahrtrichtung Ried situiert) gesehen. Zwei Gendarmeriebeamte wären außerhalb des Fahrzeuges gestanden. Im Bereich der Einfahrt zur IQ-Tankstelle bzw. im unmittelbaren Bereich davor (in Fahrtrichtung Ried im Innkreis) habe er kein Gendarmeriedienstfahrzeug wahrnehmen können. Auf die Frage, wie schnell er unterwegs gewesen sei, erklärte der Berufungswerber, dass er nicht auf den Tachometer geschaut habe, er sei sich aber keiner Schuld bewusst. Er habe sich gedacht, dass die Gendarmeriebeamten das Überholmanöver gesehen hätten und den Lenker des Fahrzeuges sicher erwischen würden.

Dazu wird festgestellt, dass der Berufungswerber im erstinstanzlichen Verfahren von diesem Überholvorgang nichts erwähnt hat. Auf Vorhalt dieses Umstandes erklärte er, dass ihm dies nicht als relevant erschienen sei.

Der Meldungsleger erklärte bei seiner zeugenschaftlichen Befragung, dass er sich an den konkreten Vorfall nicht mehr erinnern könne, er stelle sein Dienstfahrzeug jedoch im Falle eines Lasermesseinsatzes niemals im Bereich der Ausfahrt aus der IQ- Tankstelle ab. Entweder platziere er sein Dienstfahrzeug im Bereich der Einfahrt der Tankstelle oder in Fahrtrichtung Ried gesehen ca. 100 Meter vor der Einfahrt zur Tankstelle am Fahrbahnrand der B 141 nächst der Fahrbahn in Richtung Linz. Wo er im Zuge der konkreten Messung gestanden sei, könne er nicht mehr sagen, zumal er ca. 300 Messungen im Jahr durchführe. Er selbst führe im Bereich der Ausfahrt der Tankstelle keine Geschwindigkeitsmessungen durch, allerdings würden andere Kollegen von diesem Standpunkt aus Messungen durchführen.

Im Falle einer Messung im Bereich der Einfahrt der Tankstelle stelle er das Fahrzeug im rechten Winkel zur B 141 mit der Front Richtung Fahrbahn ab, beim anderen Messort würde er sein Fahrzeug parallel zur Fahrtrichtung abstellen.

Grundsätzlich würden nicht zwei Streifen Messungen am selben Standort durchführen, ob allenfalls Kollegen im Zuge einer anderen Amtshandlung sich im Bereich der Ausfahrt der Tankstelle aufgehalten hätten, könne durchaus möglich sein, ihm sei jedoch diesbezüglich nichts aufgefallen. Ihm sei auch nicht erinnerlich, dass ihm unmittelbar vor der Messung ein Fahrzeug mit ziemlich überhöhter Geschwindigkeit aufgefallen wäre.

Auf ausdrückliches Befragen, ob er eventuell die Fahrzeuge verwechselt haben könnte, erklärte der Zeuge, dass er dies ausschließe. Er sei seit 30 Jahren Gendarmeriebeamter und seit Beginn des Lasermessverfahrens führe er auch entsprechende Messungen durch, er sei mit der Handhabung des Messgerätes vertraut und entsprechend geschult und er habe auch die Verwendungsbestimmungen für das Messgerät eingehalten.

Der als Zeuge einvernommene Beifahrer des Berufungswerbers erklärte, dass er zusammen mit dem Berufungswerber von Grieskirchen nach Ried im Innkreis gefahren sei. Zu welchem Zeitpunkt Grieskirchen verlassen wurde, daran könne er sich nicht mehr erinnern. Ihm sei aufgefallen, dass im Bereich des vorgeworfenen Tatortes ein dunkelblauer Passat mit Passauer Kennzeichen ihr Fahrzeug mit ziemlich hoher Geschwindigkeit überholt habe. Ihm seien Gendarmeriebeamte im Bereich des Tatortes aufgefallen, auf Befragen, ob sich diese im Bereich der Ausfahrt der Tankstelle befunden hätten, erklärte er, dass dies so sein müsse. Vom Vorfall habe er erfahren, als Herr S ein Schreiben von der Bezirkshauptmannschaft wegen des gegenständlichen Vorfalles erhalten habe, sie hätten dann über den Fall geredet und Herr S habe ihm gegenüber erwähnt, dass das so nicht sein könne. Im Bereich der Abbiegespur zur Einfahrt zur Tankstelle habe er kein Gendarmeriedienstfahrzeug gesehen, er sei sich diesbezüglich absolut sicher. Weiters erklärte er, er habe sich ausschließlich darauf konzentriert, ob der erwähnte Passat auf die Autobahn abbiegen würde, weil er sich gedacht habe, dass dies mit der festgestellten Geschwindigkeit unmöglich sei, deshalb habe er sich auf das Vorfeld konzentriert.

Auf den Tachometer habe er nicht geschaut.

I.5. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Auffassung, dass die Angaben des Meldungslegers der Entscheidung zugrunde gelegt werden können. Es ist zu berücksichtigen, dass dieser als Zeuge zur Wahrheit verpflichtet war und eine falsche Zeugenaussage für ihn sowohl strafrechtliche als auch dienstrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen würde. Die Angaben des Zeugen sind schlüssig, er hat auch offen zugestanden, dass er sich an den Vorfall konkret nicht erinnern könne, er hat jedoch ausgeschlossen, dass während der Messung das Dienstfahrzeug im Bereich der Ausfahrt aus der Tankstelle abgestellt war. Die Berufungsbehörde geht daher davon aus, dass der Meldungsleger sein Dienstfahrzeug vor der Einfahrt zur Tankstelle parallel zur Fahrbahn abgestellt hatte und es ihm daher möglich war, aus dem Seitenfenster (Fahrerseite) heraus die Messung durchzuführen.

In diesem Zusammenhang wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines Laserverkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten ist (VwGH 28.6.2001, 99/11/0261).

Dass möglicherweise im Bereich der Ausfahrt aus der Tankstelle ebenfalls ein Gendarmeriedienstfahrzeug abgestellt war bzw. sich dort Gendarmeriebeamte befunden haben, kann daher dahingestellt bleiben.

Der Berufungswerber selbst konnte sich in jede Richtung verteidigen, dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Falle konnte er die Angaben des Meldungslegers jedoch nicht widerlegen. Dazu kommt, dass er selbst nicht auf den Tachometer geschaut hat und er auch keine Angaben über die tatsächlich von ihm eingehaltene Geschwindigkeit machen konnte.

Der als Beifahrer einvernommene Zeuge schilderte zwar einen Überholvorgang, welcher letztlich für das Verfahren jedoch nicht relevant ist, konnte aber auch keine Angaben über die tatsächlich vom Berufungswerber eingehaltene Geschwindigkeit machen. Dazu kommt, dass er keine eindeutige Feststellung treffen konnte, dass sich tatsächlich das Gendarmeriedienstfahrzeug im Bereich der Ausfahrt aus der Tankstelle befunden hat, er erklärte diesbezüglich lediglich, dass dies so sein müsste. Weiters erklärte der Zeuge, er habe sich auf das Fahrzeug, welches sie vorher überholt hatte, konzentriert. Es ist daher nicht auszuschließen, dass er eben von dem von ihm beobachteten Geschehen abgelenkt war und er hiedurch das vom Meldungsleger platzierte Gendarmeriedienstfahrzeug nicht gesehen hat.

I.6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 99 Abs.3 lit. a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer u.a. als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absätzen 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

Gemäß § 52 lit. a Z10a StVO 1960 zeigt das Zeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

Unbestritten bleibt, dass im Bereich des gegenständlichen Tatortes die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf 70 km/h beschränkt war.

Das unter Punkt I.5. dargelegte Beweisverfahren hat ergeben, dass der Berufungswerber im Bereich des vorgeworfenen Tatortes die zulässige Höchstgeschwindigkeit in dem festgestellten Ausmaß überschritten hat und er somit den objektiven Tatbestand der Verwaltungsübertretung verwirklicht hat.

Was die subjektive Tatseite (§ 5 VStG) anbelangt, so sind keine Umstände hervorgekommen, welche ihn entlasten würden, solche Umstände wurden auch nicht behauptet.

Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

I.7. Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so wird zunächst festgestellt, dass überhöhte Geschwindigkeiten immer wieder Ursachen für schwere Verkehrsunfälle mit gravierenden Folgen sind. Wenn auch im vorliegenden Falle, jedenfalls nach dem Verfahrensakt, keine unmittelbare Gefährdung von anderen Verkehrsteilnehmern festgestellt werden kann, so muss festgestellt werden, dass ein derartiges Verhalten generell eine besondere Gefährdung von Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer und damit der Verkehrssicherheit allgemein indiziert, weshalb aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung dieser Verwaltungsübertretungen geboten ist. Im Übrigen wird dazu auch auf die Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.

Mildernd wurde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers gewertet, straferschwerende Umstände wurden keine festgestellt.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers wurden berücksichtigt, diesbezüglich wurden im Rahmen der Verhandlung keine Einwendungen erhoben.

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass in Anbetracht der beträchtlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und unter Berücksichtigung des gesetzlich festgelegten Strafrahmens die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen bei der Straffestsetzung vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, weshalb eine Herabsetzung nicht in Erwägung gezogen wird.

Festzustellen ist auch, dass eine entsprechende Bestrafung aus spezialpräventiven Gründen geboten ist, um den Berufungswerber künftig von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

I.8. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

Mag. K i s c h

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 15.04.2005, Zl.: 2004/02/0395-8

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