Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109945/13/Bi/Be

Linz, 04.11.2004

 

 

 VwSen-109945/13/Bi/Be Linz, am 4. November 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn H P, vertreten durch RA Dr. R S, vom 16. August 2004 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 11. August 2004, VerkR96-5083-1-2003, wegen Übertretung der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 18. Oktober 2004 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung) zu Recht erkannt:
 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 30 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG,

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 4 Abs.5 iVm 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe von 150 Euro (2 Tagen EFS) verhängt, weil er am 7. August 2003 um 20.25 Uhr den Kombi mit dem Kennzeichen im Ortsgebiet von Lambach am Marktplatz in Höhe des Hauses Nr.6 gelenkt habe, wobei er es unterlassen habe, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegen




seitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten bzw der Personen, in deren Vermögen der Schaden eingetreten sei, unterblieben sei.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 15 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 18. Oktober 2004 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des rechtsfreundlichen Vertreters des Bw, RA Dr. S, und der Zeugin K K durchgeführt. Der Bw ist ebenso wie die Vertreterin der Erstinstanz und die Meldungslegerin entschuldigt nicht erschienen. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.

3. Der Bw macht unter Hinweis auf das Gutachten des technischen Amtssachverständigen Ing. R H vom 15. Mai 2004, VT-010000/5491-2003-Hag, im Wesentlichen geltend, es habe keine akustischen Wahrnehmbarkeit des Anstoßes bestanden und auch ein Ruck sei nicht spürbar gewesen. Der SV habe darauf hingewiesen, er den "sehr geringen Fahrzeugabstand" über den Fahreraußenspiegel bei entsprechender Aufmerksamkeit erkennen hätte müssen. Demnach sei für ihn die von der Erstinstanz festgestellte Kollision mit dem VW Polo weder akustisch noch optisch wahrnehmbar gewesen. Die Erstinstanz habe dazu aber eine Judikatur des VwGH zitiert, die davon ausgehe, dass ein vorangegangenes Fehlverhalten den Bw verpflichte, den weiteren Geschehensablauf zu beobachten. Da das Beweisverfahren aber ergeben habe, dass die Rückwärtsfahrt langsam erfolgt sei, bestehe auch kein Bedenken für ein schadensstiftendes Verhalten seinerseits. Er hab nach dem Gutachten nur erkennen können, dass er sich in geringem Abstand zum VW Polo befinde. Da er aber weder einen Ruck noch die Kollision akustisch wahrnehmen habe können, sei für ihn eine weitere Recherche nicht indiziert gewesen. Es könne ihm kein Verschulden angelastet werden. Beantragt wird die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einstellung des Verfahrens.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz, insbesondere die Verhandlungsschrift, aufgenommen vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 22. Jänner 2004 im Verfahren VwSen-520470 in Angelegenheit der Berufung des Bw gegen die Anordnung, innerhalb von zwei Monaten ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A, B, C1, F vorzulegen, wobei Grundlage dafür der selbe Vorfall vom 7. August 2003, 20.25 Uhr, in Lambach war. Im Rahmen dieser Verhandlung wurden die Zeuginnen Sandra und U L unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB im


Rahmen eines Ortsaugenscheins am Unfallort in Anwesenheit des Bw und seines rechtsfreundlichen Vertreters einvernommen. Diese Verhandlungsschrift wird in das ggst Verfahren miteinbezogen, womit sich der rechtsfreundliche Vertreter des Bw in der Berufungsverhandlung vom 18. Jänner 2004 ausdrücklich einverstanden erklärt hat. In der Verhandlung wurden die Argumente beider Parteien berücksichtigt und zum beim Verkehrsunfall von Bw verursachten Sachschaden am Pkw VW Polo, WL-, dessen Zulassungsbesitzerin zeugenschaftlich einvernommen. Da damit das Vorhandensein eines Sachschadens geklärt war, erübrigte sich eine zusätzliche Zeugenbefragung der Meldungslegerin.

Nach den Aussagen der Zeugin K K, der Zulassungsbesitzerin des VW Polo, WL-, hatte diese ihren Pkw am Marktplatz in Lambach im Bereich der Grüninsel hinter dem geparkten Pkw des Bw abgestellt und befand sich zum Unfallszeitpunkt nicht beim Fahrzeug. Beschädigt war die rechte Beifahrertür, bei der unterhalb der schwarzen Zierleiste eine Delle und ein kleiner "Pecker" - wie auch auf dem Foto im Akt - erkennbar waren. Die von der Zeugin kontaktierte Werkstätte bezifferte die Kosten einer Reparatur mit 500 bis 700 Euro. Allerdings hat die Zeugin die Delle von einem Bekannten ausbiegen lassen, weil sie die Kosten bei der Werkstätte für zu hoch für einen Pkw, Baujahr 1995, erachtete. Sie hat bestätigt, dass der Schaden von der Versicherung des Bw bezahlt worden sei.

Nach den inhaltlich übereinstimmenden Aussagen der Zeuginnen L vom
22. Jänner 2004 hat der Bw von seinem Parkplatz vor dem Haus Nr.6, auf dem der Pkw im rechten Winkel zur Fahrbahn abgestellt war, ausgeparkt und zunächst gar nicht eingeschlagen. Hinter ihm im Bereich des 1. Platzes in der gegenüberliegenden Kurzparkzone war der Pkw der Zeugin K abgestellt und zwar bereits vor Beginn des Ausparkmanövers des Bw. Die Zeugin Sandra L hatte ihren Pkw aus Richtung Schwanenstadt kommend auf dem Fahrstreifen zwischen dem Fahrbahnrand und der Grüninsel angehalten, um auf den frei werdenden Parkplatz des Bw zu warten, und den Vorfall ebenso beobachtet wie die Zeugin U L, ihre Beifahrerin. Beide Zeuginnen bestätigten, dass der Bw mehrere Ausparkversuche unternahm, weil er zunächst gar nicht und dann zu wenig eingeschlagen hatte. Er fuhr dabei langsam und umständlich, obwohl links von seinem kein Pkw, sondern nur eine Parkverbotstafel etwa 1 m vom Fahrbahnrand entfernt auf dem Parkplatz abgestellt war. Da er sich bei den einzelnen Ausparkversuchen dem hinter ihm abgestellten VW Polo nach dem Eindruck der Zeuginnen L bedenklich näherte, hupte die Zeugin S L den Bw jeweils kurz an, jedoch reagierte dieser nicht darauf. Schließlich kollidierte er mit der linken hinteren Stoßstangenecke seines Pkw mit der rechten Beifahrertür des VW Polo, der sich dabei nach Angaben der Zeuginnen bewegte. Der Bw setzte seine Fahrt jedoch nach links in Richtung Bundesstraße einschlagend fort, obwohl die Zeugin L erneut hupte, wobei sie der Meinung war, der Bw würde seinen Pkw nur geradestellen. Er fuhr jedoch


langsam weiter, ohne sich um ein Hupen oder den von ihm zweifellos verursachten Anstoß zu kümmern. In der mündlichen Verhandlung am 22. Jänner 2004 konnte sich der Bw an den Vorfall überhaupt nicht erinnern, und zwar auch nicht an einen wartenden Pkw oder an ein Hupen.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 haben die im Abs.1 genannten Personen, das sind alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

Voraussetzung für die Meldepflicht des § 4 Abs.5 StVO 1960 ist als objektives Tatbildmerkmal der Eintritt eines Sachschadens und in subjektiver Hinsicht das Wissen vom Eintritt eines derartigen Sachschadens, wobei der Tatbestand schon dann gegeben ist, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein kommen hätten können, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden zu erkennen vermochte (VwGH 23.5.2002, 2001/03/0417, uva).

Im ggst. Fall ist auf der Grundlage der glaubwürdigen und schlüssigen Zeugenaussagen L und K unzweifelhaft davon auszugehen, dass der Bw in objektiver Hinsicht durch sein Fahrverhalten einen Verkehrsunfall mit Sachschaden an einem abgestellten Pkw verursacht hat, was er auch nie bestritten hat.

Wenn sich der Bw damit verantwortet, er habe das Zustandekommen der Kollision nicht bemerkt und auch nicht bemerken müssen, wobei er sich auf die Ausführungen des im erstinstanzlichen Verfahren beigezogene Amtssachverständigen Ing. R H im Gutachten vom 15. Mai 2004, VT-010000/5491-2003-Hag, beruft, wonach dieser davon ausging, dass der Anstoß weder akustisch noch durch einen Ruck zu spüren war und der Bw "den sehr geringen Fahrzeugabstand im Außenspiegel sehen hätte müssen", woraus der Bw den Schluss zieht, wenn er einen "sehr geringen Abstand" feststellen hätte können, wäre eine Kollision nicht feststellbar gewesen, vermag dem der Unabhängige Verwaltungssenat nichts abzugewinnen.

Der Bw ist nach übereinstimmenden Zeugenaussagen langsam gefahren, dh auch die Kollision hat mit sehr geringer Geschwindigkeit stattgefunden, sodass nachvollziehbar ist, dass weder ein Anstoßgeräusch zu hören noch ein Ruck für den Bw zu spüren war, zumal auch beim Pkw des Bw die Stoßstangenecke betroffen war, die üblicherweise eine gewisse Elastizität aufweist. Da aber der Bw im Rückwärtsfahren


mit dem VW Polo kollidiert ist, ist davon auszugehen, dass er, obwohl er den Pkw K bereits bei seiner Annäherung an seinen Pkw in der Absicht wegzufahren gesehen hat und sein Fahrverhalten auf die Parkposition des Pkw einstellen musste, beim Rückwärtsfahren zunächst auf das links von seinem Pkw im Abstand von ca 1m vom Fahrbahnrand aufgestellte Verkehrszeichen - dieses betraf ein Parkverbot für den nächsten Markttag - zu achten hatte, danach aber sicher sein konnte, dass links keine Gefahr mehr drohte und rechts die Zeuginnen L im Pkw auf den frei werdenden Parkplatz warteten, sodass auch von rechts keine Gefahr bestand. Er konnte sich daher auf das Ausparkmanöver und insbesondere auf den Abstand zwischen seinem und dem hinter ihm abgestellten Pkw, in dessen Richtung er im Rückwärtsgang fuhr, konzentrieren. Dazu hatte er einen Innenspiegel und zwei Rückspiegel zur Verfügung, in denen er den Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen beobachten konnte. Dieser Abstand wurde offensichtlich immer kleiner, wobei die Zeuginnen L bestätigten, der Polo habe sich beim Anstoß bewegt. Auch diese Bewegung im Sinne eines geringfügigen Nachgebens der Karosserie des Polo beim seitlichen Anstoß durch den Pkw des Bw und den eindeutigen kausalen Zusammenhang mit seinem eigenen Fahrmanöver konnte der Bw bei entsprechender Aufmerksamkeit im linken Rückspiegel - die linke Stoßstangenecke seines Pkw befand sich unmittelbar im Spiegelbild - beobachten.

Das Argument des Beschuldigtenvertreters in der mündlichen Verhandlung, der Bw habe sich auf den Rückfahrvorgang allgemein konzentrieren und nicht ununterbrochen in den Rückspiegel sehen müssen, geht in diesem Zusammenhang ins Leere, weil genau links hinten in diesem Moment die Gefährlichkeit des Fahrmanövers lag, von anderen Seiten keine Gefahr drohte und der Bw daher verpflichtet gewesen wäre, besonders auf den Abstand zum Polo zu achten. Dabei hätte ihm der immer geringer werdende Abstand und schließlich das Fehlen jeglichen Abstandes, dh der Anstoß an den VW Polo, auffallen müssen, wenn er die für solche Fahrmanöver nach der allgemeinen Lebenserfahrung üblicherweise vorauszusetzende Aufmerksamkeit und Sorgfalt aufgewendet hätte. Nichts anderes hat der Sachverständige mit seiner Feststellung, der sehr geringe Fahrzeugabstand hätte dem Bw über den Fahrerspiegel auffallen müssen, gemeint.

Der Bw hat jedoch aus welchen Gründen immer weder das mehrmalige Hupen der Zeugin L gehört noch ist ihm der Anstoß an den Pkw K aufgefallen, was ihm jedoch insofern zuzumuten gewesen wäre, weil insbesondere der Pkw K dunkelgrün war, sodass der unzureichende Abstand seines eigenen silbergrauen Pkw schon vom Farbunterschied klar erkennbar gewesen sein musste.

Das Argument des Bw, nur bei rechtswidriger Fahrweise hätte er besonders auf eventuelle Folgen achten müssen, Rückwärtsfahren sei aber nicht verboten, daher habe kein Grund bestanden, sich vom Nichteintritt eines Schadens zu überzeugen, geht ebenfalls ins Leere, weil nicht nur ein Fehlverhalten eine besondere


Sorgfaltspflicht indiziert. Vielmehr hat der Lenker eines Fahrzeuges den Geschehnissen um sein Fahrzeug insbesondere in bestimmten Verkehrssituationen seine volle Aufmerksamkeit zuzuwenden(vgl VwG 26.9.1990, 90/02/0039).

Durch das Rückwärts-Ausparken in Richtung eines abgestellten Pkw hat der Bw eine Verkehrslage geschaffen, die zu einer Beschädigung dieses Pkw führen konnte. Das fahrlässige Nichtwissen vom Zustandekommen eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden ist dem Bw daher vorwerfbar. Hätte er sich entsprechend davon überzeugt, dass bei seinem Rückwärtsfahrmanöver trotz des auffällig und bedenklich geringen bis gänzlich fehlenden Fahrzeugabstandes kein Schaden entstanden ist - im Zweifelsfall wäre er verpflichtet gewesen, auszusteigen und nachzusehen, wenn der Blick in die Spiegel für eine solche sichere Feststellung nicht ausreichend war. Dadurch dass der Bw auf dieser Grundlage seiner Meldepflicht hinsichtlich des Verkehrsunfalls mit Sachschaden nicht nachgekommen ist, obwohl auch ein Identitätsnachweis mit der Geschädigten nicht erfolgt ist, hat er den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis zu 726 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu 2 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe, reicht.

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgend einer Weise überschritten hätte. Die Unbescholtenheit des Bw ist zutreffend als Milderungsgrund und nichts erschwerend berücksichtigt worden.

Unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG sind sowohl die Geldstrafe als die Ersatzfreiheitsstrafe als angemessen anzusehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.


 

Mag. Bissenberger:

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