Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109975/4/Br/Da

Linz, 28.09.2004

 

 

 VwSen-109975/4/Br/Da Linz, am 28. September 2004

DVR.0690392
 
 
 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn A K, S L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, vom 10. 5.2004, Zl. VerkR96-34121-2003, zu Recht:

 

Die Berufung wird als unzulässig

 

zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und § 63 Abs.5 iVm § 10 Abs.2 u. § 13 Abs.3, § 32 Abs.2 und § 33 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51, idF BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG iVm § 24, § 51e Abs.3 Z4 VStG Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Dem Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck wegen Verstoßes gegen kraftfahrrechtliche Bestimmungen - weil er ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Sattelkraftfahrzeug mit Sattelanhänger auf der A1 bei Seewalchen am 1.12.2003 um 15.40 Uhr gelenkt habe - eine Geldstrafe in Höhe von 650 Euro und an Verfahrenskosten 65 Euro auferlegt.

 

2. Dieses Straferkenntnis wurde ihm gemäß dem im Akt erliegenden Rückschein am 1.6.2004, bei offenkundig eigenhändiger Übernahme an seiner Wohnadresse, zugestellt (Rückschein mit Unterschriftparaphe).

 

2.1. Dagegen wurde auf einem Briefpapier der Firma J erstellten Schreiben vom 5.8.2004, welches offenbar auch von einem Vertreter dieser Firma unterzeichnet wurde, Berufung erhoben. Hingewiesen wird darin auf Umstände die zur Verspätung dieser Eingabe geführt haben sollen, wobei inhaltlich um Strafminderung ersucht wurde.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat ist in dieser Sache durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Da sich schon aus der Aktenlage in Verbindung mit einem ergänzend eingeräumten Parteiengehör ergibt, dass einerseits das Vollmachtsverhältnis unklar ist und andererseits diese Berufung offenbar verspätet ist, konnte hier eine Berufungsverhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt. Daraus ergibt sich in Verbindung mit dem unbeantwortet bleibenden Auftrag im Sinne des § 13 Abs.3 AVG vom 9.9.2004 der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt. Das o.a. Schreiben des unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oö. wurde dem Berufungswerber am 13.9.2004 zugestellt.

 

4. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Nach § 10 Abs.2 AVG richtet sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs.3 AVG von Amts wegen zu veranlassen. Dem diesbezüglichen Auftrag kam der Berufungswerber nicht nach.

Schon auf Grund der fehlenden Vollmacht war daher die Berufung zurückzuweisen.

 

4.1.1. Darüber hinaus ist nach § 63 Abs.5 AVG die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.

 

4.1.2. Die Berechnung des Beginnes des Fristenlaufes ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach begann der Fristenlauf mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Straferkenntnisses am 1.6.2004 und endete demnach mit Ablauf des 15.6. 2004.

Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter vielen VwGH 23.11.1989, Zl. 88/06/0210) war dem Berufungswerber neben dem Auftrag das Vollmachtsverhältnis zu klären, vor dieser Entscheidung auch der Umstand der offenkundig verspäteten Einbringung der Berufung im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen.

 

Der Berufung war daher sowohl wegen der nicht auf einer Vollmacht beruhenden Eingabe als auch wegen deren offenkundig verspäteten Einbringung der Erfolg zu versagen.

 

Rechtsmittelbelehrung:
 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

 
 

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