Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109983/8/Zo/Pe

Linz, 15.11.2004

 

 

 VwSen-109983/8/Zo/Pe Linz, am 15. November 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn W E, vom 26.8.2004, gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 12.8.2004, Zl. S-23538/04, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 8.11.2004 zu Recht erkannt:

 

 

  1. Die Berufung wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wie folgt zu lauten hat:
  2. "Sie haben sich am 30.5.2004 um 12.20 Uhr in Lambach, Vilma Ecklstraße 2, am Gendarmerieposten Lambach, geweigert, sich der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt zu unterziehen, obwohl Sie von einem besonders geschulten und hiezu von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht dazu aufgefordert wurden, weil Sie verdächtig waren, den Pkw am 30.5.2004 um 11.15 Uhr auf der B 1 bei Strkm. 219,800 in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben."

     

  3. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 240 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Der Polizeidirektor von Linz hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage, Verfahrenskosten 120 Euro) verhängt, weil sich dieser am 30.5.2004 um 12.20 Uhr in 4650 Lambach, Vilma Ecklstraße 2, am Gendarmerieposten Lambach geweigert hatte, sich der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomat zu unterziehen, obwohl er von einem besonders geschulten und hiezu von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht dazu aufgefordert wurde, weil er verdächtig war, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen am 30.5.2004 um 11.15 Uhr in Edt bei Lambach auf der B 1 bei Strkm. 219,800 in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholisierungssymptome: starker Alkoholgeruch aus dem Mund, gerötete Augenbindehäute) gelenkt zu haben. Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begangen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber im Wesentlichen vorbringt, dass zum Zeitpunkt der Verweigerung des Alkotestes bereits feststand, dass er zur BPD Linz vorgeführt werden würde. Er wollte sich daher lieber in Linz vom Polizeiarzt Blut abnehmen lassen und hat dies den Gendarmeriebeamten auch mitgeteilt. Die Blutprobe habe dann um ca. 15.50 Uhr am selben Tag ein Ergebnis von 0,0 Promille ergeben. Er habe sich daher nicht geweigert, seinen Zustand auf Alkoholbeeinträchtigung untersuchen zu lassen.

 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 8.11.2004, bei welcher der Berufungswerber gehört sowie der Meldungsleger BI M unter Erinnerung an die Wahrheitspflicht als Zeuge einvernommen wurde.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 30.5.2004 um ca. 11.15 Uhr den Pkw auf der B 1 von Wels kommend in Fahrtrichtung Lambach. Im Bereich von Strkm. 219,800 kam es zu einem Verkehrsunfall, wobei der Berufungswerber links von der Fahrbahn abkam. Der Verkehrsunfall ereignete sich im Rahmen eines Überholvorganges durch den Berufungswerber, wobei nach seiner Schilderung der Unfall durch das Verhalten des überholten Fahrzeuglenkers ausgelöst wurde. Dieser habe während des Überholvorganges sein Fahrzeug plötzlich beschleunigt und nach links in Richtung des Fahrzeuges des Berufungswerbers gelenkt, weshalb dem Berufungswerber nichts anders übrig geblieben sei, als nach links auszuweichen. Dabei habe es ihn eben auf die Böschung geschleudert. Der andere Fahrzeuglenker wollte vorerst weiterfahren und musste von anderen Verkehrsteilnehmern angehalten und mehrmals aufgefordert werden, zur Unfallstelle zurückzukommen.

 

Der Verkehrsunfall wurde von der Gendarmerie aufgenommen, wobei die Gendarmeriebeamten beim Berufungswerber Alkoholisierungssymptome wahrgenommen haben, nämlich gerötete Augen und ein eigenartiges Verhalten des Berufungswerbers. Dieser wurde von einem der Gendarmeriebeamten zum Alkotest aufgefordert, wobei der Alkomat nicht im Dienstwagen mitgeführt wurde. Der Berufungswerber erklärte sich bereit, zum Gendarmerieposten mitzufahren. Dort hat sich im Zuge der Amtshandlung ergeben, dass gegen den Berufungswerber ein Haftbefehl vorliegt. Den Alkotest hat der Berufungswerber am Gendarmerieposten Lambach um 12.20 Uhr verweigert, indem der Berufungswerber sich sinngemäß dahingehend geäußert hat, dass er mit den Beamten des Gendarmeriepostens Lambach nichts mehr zu tun haben möchte und die Amtshandlung von Beamten der BPD Linz weitergeführt werden solle.

 

Letztlich wurde der Berufungswerber von der Kripo Linz am Gendarmerieposten Lambach abgeholt und aufgrund des Haftbefehles in das Polizeianhaltezentrum Linz überstellt. Dort wurde um eine Untersuchung bezüglich der Haftfähigkeit des Berufungswerbers von einer Amtsärztin durchgeführt, welche auch einen Alkomattest um ca. 16.00 Uhr umfasste. Dieser ergab einen Wert von 0,0 mg/l.

 

5. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 sind die Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand

  1. ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder
  2. als Fußgänger einen Verkehrsunfall verursacht zu haben,

auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

 

5.2. Der Berufungswerber hatte beim gegenständlichen Verkehrsunfall ein Kraftfahrzeug gelenkt und die Gendarmeriebeamten haben bei der Unfallaufnahme Alkoholisierungssymptome, nämlich jedenfalls gerötete Augenbindehäute, festgestellt. Auch das Verhalten des Berufungswerbers, nämlich seine Forderung, dass der Verkehrsunfall von Beamten der ca. 50 km entfernten BPD Linz aufgenommen werden soll, konnte von den Gendarmeriebeamten zu Recht als Symptom einer Alkoholisierung gewertet werden. Ob der Berufungswerber auch nach Alkohol gerochen hat, konnte im Zuge der mündlichen Verhandlung nicht mehr festgestellt werden, dies ist jedoch im Hinblick auf die bereits festgestellten Alkoholisierungssymptome nicht von Bedeutung. Der Berufungswerber wäre daher verpflichtet gewesen, der Aufforderung des Gendarmeriebeamten nachzukommen und einen Alkotest durchzuführen. Dieser Aufforderung ist er nicht nachgekommen und hat sich lediglich dahingehend geäußert, dass er einen Alkotest allenfalls bei der BPD Linz durchführen würde. Ein Fahrzeuglenker, welcher zu einem Alkotest aufgefordert wird, hat aber kein Wahlrecht dahingehend, wo er diesen durchführen will, sondern der Alkotest ist nach den Bestimmungen des § 5 StVO 1960 entweder direkt am Ort der Verkehrskontrolle oder beim nächstgelegenen Gendarmerieposten oder Wachzimmer durchzuführen. Der Berufungswerber hat damit die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung zu verantworten. Der Umstand, dass er ca. 3 1/2 Stunden nach der Verweigerung des Alkotests im Rahmen der Untersuchung seiner Haftfähigkeit doch noch einen Alkotest absolviert hat, ändert daran nichts mehr, weil er die Verweigerung eben bereits um 12.20 Uhr begangen hat. Das Ergebnis der Alkomatuntersuchung um 16.00 Uhr von 0,0 mg/l ist ein Hinweis darauf, dass der Berufungswerber zur Unfallszeit nicht schwer alkoholisiert war, schließt aber keineswegs aus, dass während der Unfallaufnahme beim Berufungswerber Alkoholisierungssymptome festgestellt wurden. Er wäre daher zur Durchführung des Alkotestes am Gendarmerieposten Lambach verpflichtet gewesen.

 

Der Umstand, dass der Berufungswerber subjektiv das Gefühl hatte, von den Gendarmeriebeamten bei der Unfallaufnahme nicht gerecht behandelt zu werden, sowie der Schock, als er von dem gegen ihn gerichteten Haftbefehl erfahren hat, sind nicht geeignet, das Verschulden des Berufungswerbers auszuschließen. Es ist nicht ersichtlich, warum diese Umstände einen durchschnittlichen und besonnenen Kraftfahrzeuglenker daran hindern könnten, einen ordnungsgemäßen Alkotest durchzuführen. Allenfalls mag sich der Berufungswerber über seine Verpflichtung, den Alkotest sofort abzulegen, geirrt haben, dieser Irrtum ist ihm aber jedenfalls als Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Verweigerung des Alkotests gehört zu den schwersten verkehrsrechtlichen Übertretungen, weshalb der Gesetzgeber dafür einen Strafrahmen von 1.162 Euro bis 5.813 Euro festgelegt hat. Der Berufungswerber ist nicht unbescholten, weist aber auch keine einschlägige Vormerkung auf. Im Hinblick darauf, dass er bei dem gegenständlichen Vorfall ein Kraftfahrzeug gelenkt hat und an einem Verkehrsunfall beteiligt war, ist die von der Erstinstanz festgesetzte Strafe auch unter Berücksichtigung der ausgesprochen ungünstigen persönlichen Verhältnisse (kein Einkommen als Häftling) angemessen und erforderlich, um den Berufungswerber in Zukunft von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Auch aus spezialpräventiven Überlegungen war eine Herabsetzung der Geldstrafe nicht möglich.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

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