Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-109998/2/Zo/Pe

Linz, 04.10.2004

 

 

 VwSen-109998/2/Zo/Pe Linz, am 4. Oktober 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn J F, vom 3.9.2004, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 25.8.2004, VerkR96-4380-2004, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

 

  1. Hinsichtlich der Punkte 1, 3, 4, 5 und 6 wird die Berufung gegen die Strafhöhe abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.
  2.  

  3. Hinsichtlich Punkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Berufung gegen die Strafhöhe stattgegeben und von der Verhängung einer Strafe abgesehen.
  4.  

  5. Hinsichtlich der Punkte 1, 3, 4, 5, und 6 hat der Berufungswerber zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 40 Euro zu leisten.

Hinsichtlich Punkt 2 entfallen sämtliche Kostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG.

zu II.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 21 Abs.1 VStG.

zu III.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtnen Straferkenntnis wird dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er am 30.4.2004 um 9.30 Uhr das Sattelkraftfahrzeug auf der B 138 gelenkt habe, wobei anlässlich einer Kontrolle auf Höhe von km 9.4 festgestellt wurde, dass er

  1. die Tageslenkzeit von 9 bzw. zweimal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten am 23.4.2004 in der Zeit von 4.20 Uhr bis 21.15 Uhr überschritten habe,
  2. das Schaublatt vom 23.4.2004 bis 26.4.2004 im Kontrollgerät eingelegt hatte, wodurch es über den Zeitraum von 24 Stunden hinaus verwendet und dadurch die Aufzeichnungen überschrieben wurden,
  3. die Tageslenkzeit von 9 bzw. zweimal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten am 26.4.2004 in der Zeit von 2.40 Uhr bis 18.15 Uhr überschritten habe,
  4. die Tageslenkzeit von 9 bzw. zweimal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei Ruhezeiten am 27.4.2004 in der Zeit von 3.45 Uhr bis 18.15 Uhr überschritten habe,
  5. die Tageslenkzeit von 9 bzw. zweimal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei Ruhezeiten am 28.4.2004 in der Zeit von 3.50 Uhr bis 18.10 Uhr überschritten habe,
  6. die Tageslenkzeit von 9 bzw. zweimal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei Ruhezeiten am 29.4.2004 in der Zeit von 4.30 Uhr bis 19.55 Uhr überschritten habe.

 

Er habe dadurch zu den Punkten 1, 3, 4, 5 und 6 jeweils Verwaltungsübertretungen nach Art. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 begangen, weshalb gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 fünf Geldstrafen von jeweils 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 24 Stunden) verhängt wurde. Hinsichtlich Punkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses habe er eine Übertretung des Art. 15 Abs.2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 begangen, weshalb gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde der Berufungswerber zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 25 Euro verpflichtet.

 

In der Begründung wird ausgeführt, dass sich diese Übertretungen auf Grund der im Akt befindlichen Schaublätter ergeben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass ihm die Strafe von 275 Euro zu hoch erscheint. Er ersucht deshalb um Reduzierung des Betrages.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Wels-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt. Die Berufung richtet sich nur gegen die Höhe der Strafe, eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt, weshalb von dieser gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG abgesehen wurde.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 30.4.2004 um 9.30 Uhr das Sattelkraftfahrzeug auf der B 138. Im Bereich von Strkm. 9,4 wurde eine Verkehrskontrolle durchgeführt und im Rahmen dieser Verkehrskontrolle die vom Berufungswerber mitgeführten Schaublätter ausgewertet. Daraus ergibt sich, dass der Berufungswerber am 23.4.2004 zwischen 4.20 Uhr und 21.15 Uhr eine Lenkzeit von ca. 11 Stunden und 30 Minuten eingehalten hat. Am 26.4.2004 hat er in der Zeit von 2.45 Uhr bis 18.15 Uhr eine Lenkzeit von ca. 11 Stunden und 10 Minuten eingehalten, am 27.4.2004 in der Zeit von 3.45 Uhr bis 18.15 Uhr eine Lenkzeit von ca. 10 Stunden und 40 Minuten. Am 28.4.2004 in der Zeit von 3.50 Uhr bis 18.10 Uhr hat er eine Lenkzeit von ca. 11 Stunden eingehalten und am 29.4.2004 zwischen 4.30 Uhr und 20.00 Uhr eine solche von ca. 10 Stunden und 40 Minuten.

 

Auf dem Schaublatt vom 23.4.2004 ist weiters ersichtlich, dass der Berufungswerber dieses bis 26.4.2004 eingelegt hatte. Die Entnahme erfolgte vermutlich am 26.4.2004 um ca. 2.40 Uhr. Aus den Geschwindigkeitsaufzeichnungen sowie dem Wegstreckenmesser ist ersichtlich, dass der Berufungswerber dieses Schaublatt offenkundig am Freitag, den 23.4.2004 am Beginn seiner Arbeitszeit um ca. 4.20 Uhr eingelegt hat und die Lenkzeit um 21.15 Uhr endete. Ab diesem Zeitpunkt wurde mit dem Fahrzeug nicht mehr gefahren, was sich daraus ergibt, dass beim Geschwindigkeitsaufschrieb eine durchgehende Linie bei 0 km/h aufgezeichnet ist und der km-Stand bei der Entnahme des Schaublattes mit dem km-Stand am Arbeitsbeginn am Montag, den 26.4.2004 beginnt. Daraus ist abzuleiten, dass der Berufungswerber das Schaublatt am Freitag, den 23.4.2004 nach Beendigung seiner Arbeit nicht entnommen hat und dieses während es Wochenendes bis Montag den 26.4.2004 im Kontrollgerät verblieben ist. Anzuführen ist noch, dass dieser Tatbestand von der Gendarmerie nicht angezeigt wurde.

 

Der Berufungswerber ist bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land unbescholten, er verfügt nach der durchgeführten Vermögensschätzung über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.500 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten, wobei er dieser Einschätzung nicht widersprochen hat.

 

5. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Vorerst ist festzuhalten, dass sich die Berufung ausdrücklich nur gegen die Höhe der Strafe richtet. Der Schuldspruch der im Straferkenntnis angeführten Verwaltungsübertretungen ist damit bereits in Rechtskraft erwachsen. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die dem Berufungswerber vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen auf Grund der im Akt befindlichen Schaublätter gut nachvollziehbar sind.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Art. 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABL Nr. L370 vom 31.12.1985, Seite 1, sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABL Nr. L370 vom 31.12.1985, Seite 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABL Nr. L353 vom 17.12.1990, Seite 12, zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

5.2. Die Erstinstanz hat bei der Strafbemessung zutreffend als strafmildernd berücksichtigt, dass der Berufungswerber bisher unbescholten ist und keine straferschwerenden Umstände vorliegen.

 

Die Regelungen betreffend die maximal zulässige Tageslenkzeiten sollen sicherstellen, dass im Schwerverkehr keine übermüdeten Kraftfahrzeuglenker eingesetzt werden. Diese Regeln dienen daher unmittelbar der Verkehrssicherheit. Der Berufungswerber hat durch das Überschreiten der jeweils zulässigen Tageslenkzeiten gegen diesen Schutzzweck verstoßen, wobei aber zu berücksichtigen ist, dass keine tatsächlichen negativen Folgen aufgetreten sind. Die jeweiligen Übertretungen sind relativ gering, weil die Überschreitungen lediglich zwischen 40 Minuten und 1 Stunde und 30 Minuten betragen. Es darf aber auch nicht übersehen werden, dass der Berufungswerber die erlaubte Tageslenkzeit an vier aufeinanderfolgenden Tagen überschritten hat, was nur den Schluss zulässt, dass er bei der Planung seiner Fahrten die jeweiligen Überschreitungen zumindest bewusst in Kauf genommen hat. Es liegt daher nicht mehr bloß ein ganz geringes Verschulden vor, weshalb die Verhängung von geringen Geldstrafen für jede einzelne Überschreitung der Tageslenkzeit erforderlich ist.

 

Im Hinblick auf die im Gesetz vorgesehene Höchststrafe von 2.180 Euro für jede einzelne Übertretung betragen die verhängten Geldstrafen ohnedies weniger als 2 % der Höchststrafe. Diese erscheinen angemessen und erforderlich, um den Berufungswerber in Zukunft von der Begehung ähnlicher Übertretungen abzuhalten. Im Hinblick auf die oben dargestellten persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers erscheinen die Geldstrafen keineswegs überhöht.

 

Hinsichtlich Punkt 2 des Straferkenntnisses, also dem Vorwurf, das Schaublatt überschrieben zu haben, wurde bereits oben dargestellt, dass dieses Überschreiben lediglich mit der Wochenendruhezeit erfolgte. Das ist zwar grundsätzlich unzulässig, hat aber keinerlei Einfluss auf die Auswertbarkeit der Schaublätter und entspricht einer bei Berufskraftfahrern weitverbreiteten Gewohnheit, die auch von der Exekutive toleriert wird. Diese Übertretung hat daher keinerlei nachteilige Folgen nach sich gezogen und das Verschulden des Berufungswerbers ist nur als ganz geringfügig anzusehen. Es konnte daher wegen dieser Übertretung von der Verhängung einer Geldstrafe gemäß § 21 Abs.1 VStG abgesehen werden.

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Z ö b l

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum