Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110017/12/Kon/Fb

Linz, 11.01.1993

VwSen - 110017/12/Kon/Fb Linz, am 11. Jänner 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des K K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 26. Februar 1992, VerkGe-382-1991, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren mit der Feststellung, daß der Beschuldigte die ihm laut Spruch des bekämpften Straferkenntnisses zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 7a Abs.1 GbfG BGBl.Nr. 63/1952 i.d.F. BGBl.Nr. 486/1981, Art.2 BGBl.Nr. 215/1979 u. Art.IV Abs.9 BGBl.Nr. 486/1981; § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24 VStG und § 45 Abs.1 Z.2 VStG.

II. Es entfällt die Vorschreibung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge (Kosten des Strafverfahrens erster Instanz und des Berufungsverfahrens).

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat in ihrem eingangs zitierten Straferkenntnis dem Beschuldigten der Verwaltungsübertretung gemäß § 7 Abs.3 i.V.m. § 16 Abs.1 Z.3 (richtig wohl Z.6) des Güterbeförderungsgesetzes für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 16 Abs.1 Z.3 (zu leg.cit.) eine Geldstrafe in der Höhe von 5.000 S, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 5 Tagen verhängt, weil er als Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der U C L S.A.R.L., am 18.12.1991 mit dem LKW, luxemburgisches Kennzeichen und dem Auflieger amtliches Kennzeichen, Lenker O G, gewerbsmäßig Güter vom Zollamt Suben/Inn zum Langzeitparkplatz beim Zollamt Suben/Inn befördert hat, ohne daß den Grenzorganen bei dieser Güterbeförderung über die Grenze anläßlich einer Überprüfung am Langzeitparkplatz um 13.20 Uhr eine gültige Bewilligung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr gemäß § 7 des Güterbeförderungsgesetzes vorgewiesen werden konnte.

Ferner wurde der Beschuldigte gemäß § 64 VStG verpflichtet, 500 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte mit näherer Begründung rechtzeitig Berufung erhoben.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat ergänzende Ermittlungen durchgeführt, die ergaben, daß der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt 18.12.1991 nicht im Besitze einer Bewilligung gemäß § 7 Abs.1 des Güterbeförderungsgesetzes gewesen ist (Auskunft des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 27.10.1992, Zl. 143.244/1-I/4-92). Dieses Ermittlungsergebnis wurde dem Beschuldigten in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. In seiner hiezu ergangenen Stellungnahme erklärte der Beschuldigte, daß er zum Tatzeitpunkt im Besitze einer gültigen ECMT-Genehmigung gewesen wäre. Eine Kopie dieser Genehmigung wurde vom Beschuldigten dem unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt. Die Einsichtnahme in diese Kopie bestätigte diese Behauptung des Beschuldigten; die ECMT-Genehmigung wurde am 25. April 1991 vom luxemburgischen Verkehrsministerium ausgestellt und besaß bis zum 31.Dezember 1991 Gültigkeit. In rechtlicher Hinsicht ist aufzuzeigen, daß Unternehmer, die im Besitz einer gültigen ECMT-Genehmigung sind, gemäß § 7 Abs.1 GbfG letzter Halbsatz im grenzüberschreitenden Güterverkehr einer Bewilligung gemäß § 7 Abs.1 leg.cit. nicht bedürfen. In diesem Zusammenhang ist aufzuzeigen, daß laut Anzeige der mobilen Einsatzgruppe des Zollamtes Linz - Außenstelle Schärding, vom 19.12.1991 Zl.: 1/F1/1/670/1991, aufgrund derer die Erstbehörde das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet hat, der Fahrzeuglenker des Beschuldigten, anläßlich seiner Kontrolle eben keine ECMT-Genehmigung vorweisen konnte. Diese sollte bei der Spedition Maas hinterlegt worden sein. Bemerkt wird, daß gemäß Art.2 des Abkommens zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich und des Verkehrsministers des Großherzogstums Luxemburg, BGBl.Nr. 215/1979 auch diese ECMT-Genehmigung bei Grenzübergängen auf Verlangen vorgewiesen werden muß und deren Nichtmitführen eine Verwaltungsübertretung gemäß § 16 Abs.1 Z.6 des Güterbeförderungsgesetzes darstellt.

Der erstbehördliche Tatvorwurf enthält aber einen anderen Sachverhalt, nämlich das Nichtvorweisen einer Bewilligung des Bundesministers für Verkehr gemäß § 7 Abs.1 leg.cit. Einer solchen Bewilligung bedurfte aber der Beschuldigte aufgrund des Besitzes einer gültigen ECMT-Genehmigung bzw. der Bestimmungen im Abkommen BGBl.Nr. 215/1979 nicht. Weiters hat die Erstbehörde ihren Tatvorwurf unrichtigerweise unter die Bestimmung des § 16 Abs.1 Z.3 GbfG (Beförderung gemäß § 7 ohne die hiefür erforderliche Bewilligung) anstatt richtigerweise unter Z.6 der zitierten Gesetzesstelle subsumiert. Hiezu wird bemerkt, daß die Strafbestimmung des § 16 Abs.1 Z.3 GbfG im Unterschied zu Z.3 leg.cit. eine Mindeststrafe von 5.000 S vorsieht.

Da aufgrund der aufgezeigten Rechtslage dem Beschuldigten das Nichtmitführen einer Bewilligung des Bundesministers für Verkehr gemäß § 7 Abs.1 leg.cit. nicht angelastet werden kann, war wie im Spruch zu entscheiden.

zu II. Der Ausspruch über den Entfall der Verfahrenskosten ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung die Beschwerde an den Verwaltungs- oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sofern sie vom Beschuldigten erhoben wird, ist sie von einem Rechtsanwalt zu unterfertigen.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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