Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110057/2/Kl/Rd

Linz, 25.07.1997

VwSen-110057/2/Kl/Rd Linz, am 25. Juli 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Schieferer, Berichterin: Dr. Klempt, Beisitzer: Dr. Langeder) über die Berufung des V, gegen das im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 8. 5.1996, VerkGe96-15-1996, verhängte Strafausmaß wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz zu Recht erkannt:

Die Berufung wird mangels eines anfechtbaren Bescheides als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG sowie §§ 10 und 23 Zustellgesetz.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 8.5.1996, VerkGe96-15-1996, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 20.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen, gemäß § 7 VStG iVm § 23 Abs.1 Z6 und § 8 des GütbefG 1995 iVm dem Abkommen zwischen Österreich und Ungarn vom 17.8.1993 verhängt, weil er am 23.3.1996 um ca. 10.40 Uhr mit dem LKW der Firma V, mit dem Kennzeichen und dem Anhänger derselben Firma mit dem Kennzeichen: mit einer Nutzlast von zusammen 4.620 kg und einem Gesamtgewicht von zusammen 8.500 kg auf der A8-Autobahn (Parkplatz KM 48) in Fahrtrichtung Ungarn im gewerbsmäßigen Güterverkehr unterwegs gewesen ist, ohne daß die Firma V im Besitz der hiezu erforderlichen Bewilligung oder Kontingenterlaubnis nach dem GütbefG iVm dem Abkommen zwischen Österreich und Ungarn von 17.8.1993 war, weshalb er vorsätzlich durch das Lenken des KFZ dem Verantwortlichen der Firma V die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach dem GütbefG erleichtert hat.

Gleichzeitig wurde ein Kostenbeitrag von 2.000 S festgelegt und die vorläufige Sicherheit in der Höhe von 20.000 S auf den Strafbetrag angerechnet.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und diese begründet, daß die verhängte Geldstrafe von 20.000 S in Anbetracht der ungarischen Wirtschaftsverhältnisse ungleich härter ist als für westliche Personen; als monatliches Einkommen wurden ca. 1.800 S angegeben. Auch sei der Verstoß nicht aus Absicht erfolgt. Es wurde daher beantragt, das Strafausmaß angemessen zu vermindern.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

4. Weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer zur Entscheidung berufen. Weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß die Berufung zurückzuweisen war, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen (§ 51e Abs.1 VStG).

5. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 10 Zustellgesetz kann einer sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhaltenden Partei oder einem solchen Beteiligten von der Behörde aufgetragen werden, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden mindestens zweiwöchigen Frist für ein bestimmtes oder für alle bei dieser Behörde anhängig werdenden, sie betreffenden Verfahren einen im Inland wohnhaften Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen. Wird dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen, so wird die Zustellung ohne Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde vorgenommen. Die Aufforderung, einen Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen, muß einen Hinweis auf diese Rechtsfolge enthalten. Die Behörde, der die gegenständliche Ermächtigung eingeräumt ist, also jene Behörde, bei der das Verfahren anhängig ist oder ein künftiges Verfahren erwartet wird, hat die Namhaftmachung aufzutragen, dh es handelt sich dabei um einen individuellen Hoheitsakt gegenüber der Partei. Dieser ist als ein im Instanzenzug anfechtbarer, verfahrensrechtlicher Bescheid anzusehen (vgl. Walter-Mayer, Zustellrecht, Manz, Anm. 4 und 5 zu § 10, sowie Hauer-Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Anm. 2 zu § 10, sowie Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Anm.5 zu § 10 ).

5.2. Dem Bw wurde anläßlich der Betretung von den Zoll- bzw. Grenzkontrollorganen anläßlich der Abnahme einer vorläufigen Sicherheit ein Schreiben dahingehend übergeben, daß binnen zwei Wochen bei der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis ein in Österreich wohnender Zustellbevollmächtigter namhaft zu machen ist. Diesem Schreiben fehlt Datum, Unterschrift der anordnenden Behörde sowie auch die Bezeichnung als Bescheid und eine Rechtsmittelbelehrung. Dieses Schreiben kann daher nicht als Bescheid gewertet werden. Als Konsequenz hätte daher weder die Aufforderung zur Rechtfertigung noch das angefochtene Straferkenntnis - weil ein Zustellbevollmächtigter fristgerecht nicht namhaft gemacht wurde - gemäß § 23 Zustellgesetz ohne Zustellversuch durch Hinterlegung zugestellt werden dürfen. Da eine rechtswirksame Zustellung daher im Verfahren nicht erfolgt ist, ist ein Straferkenntnis auch nicht rechtswirksam ergangen, weshalb auch die gegenständliche Berufung mangels eines anfechtbaren Bescheides unzulässig ist.

5.3. Festzuhalten ist, daß auch eine Heilung des oben aufgezeigten Zustellmangels nicht erfolgt ist. Unterlaufen nämlich bei der Zustellung Mängel, so gilt sie als in dem Zeitpunkt vollzogen, in dem das Schriftstück der Person, für die es bestimmt ist (Empfänger), tatsächlich zugekommen ist (§ 7 Zustellgesetz). Tatsächlich zugekommen ist eine Sendung, wenn sie (dh die für ihn bestimmte Ausfertigung) den Empfänger selbst wirklich erreicht, dh wenn ihm das Schriftstück ausgehändigt wurde und er frei darüber verfügen kann. Es ist nicht hinreichend, daß der Empfänger lediglich von dem Schriftstück Kenntnis erlangt, etwa durch Akteneinsicht (vgl. Walter-Mayer, Zustellrecht, Anm. 7 zu § 7 mit Judikatur-Nachweisen). Weder aus dem gesamten vorgelegten Strafakt noch aus der Berufungsschrift ist ein Hinweis ersichtlich, daß das Straferkentnis dem Bw tatsächlich zugekommen ist.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Schieferer

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