Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110129/5/SR/Ri

Linz, 02.03.2000

VwSen-110129/5/SR/Ri Linz, am 2. März 2000

DVR.0690392

B e s c h l u s s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 1. Kammer, Vorsitzender: Dr. Fragner, Berichter: Mag. Stierschneider, Beisitzer: Dr. Keinberger, aus Anlass des Anbringens des I I, Straße P Nr., BG- V P, B, betreffend das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von S vom 18. November 1999, VerkGe96-175-1999, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 den Beschluss gefasst:

Das Anbringen wird zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 13 Abs.3 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991

B e g r ü n d u n g:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis vom 18. November 1999 hat die Behörde erster Instanz den Einschreiter (E) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben als Lenker des Lastkraftwagens mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 6 Tonnen, nämlich dem Sattelzugfahrzeug mit dem bulgarischen Kennzeichen M und dem Sattelanhänger mit dem bulgarischen Kennzeichen M (Zulassungsbesitzer: A, M, Bulgarien), am 27.9.1999 eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (19.890 kg Sperrholzplatten) von D nach Ö zum Grenzübergang S mit einem Zielort im K durchgeführt, ohne dass Sie bei dieser Güterbeförderung nach bzw durch Österreich am 27.9.1999 gegen 12.30 Uhr, auf der I-Autobahn A, beim Autobahnparkplatz D, Strkm, Gemeindegebiet St. M bei S, eine hiefür erforderliche Bewilligung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr mitgeführt haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 23 Abs.1 Z.3 und § 7 Abs.1 und 3 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl.Nr. 593/1995, idF. BGBl. I Nr. 17/1998.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wurde über Sie eine Geldstrafe von 20.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe im Fall der Uneinbringlichkeit von 67 Stunden) gemäß § 23 Abs.1 Einleitungssatz und Abs.2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 verhängt.

Gemäß § 37 Abs.5 VStG wurde die am 30.9.1999 von den Aufsichtsorganen des Landesgendarmeriekommandos für , Verkehrsabteilung, Außenstelle R i.I., eingehobene vorläufige Sicherheit nach § 37a Abs.1 und Abs.2 Z2 VStG iVm. § 24 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, im Betrag von 20.096 S für verfallen erklärt."

2. Gegenständliches Straferkenntnis wurde dem E am 1. Dezember 1999 an der Abgabestelle zugestellt. Am 15. Dezember 1999 langte bei der Behörde erster Instanz ein Konvolut von Schriftstücken (in Kopie) ein. Der rumänische Stempel auf dem Kuvert weist als Aufgabezeitpunkt den 10. Dezember 1999 auf. Das Konvolut der Schriftstücke setzt sich aus Kopien von Aktenbestandteilen, die das oben bezeichnete Verwaltungsstrafverfahren betreffen und einem in vermutlich kyrillischer Schrift gehaltenen Schreiben zusammen. Der Bezug zum oben angeführten Straferkenntnis ergibt sich somit aus den Beilagen der Aktenbestandteile. Dem in kyrillischer Schrift gehaltenen Schreiben kann lediglich die Nummer 38673 entnommen werden, die einen Bezug zur Blocknummer 038637 der Bestätigung über die Bescheinigung der vorläufigen Sicherheitsleistung darstellen kann.

3. Mit dem an den E gerichteten Schreiben vom 4. Jänner 2000, ausgefolgt lt. Rückschein am 14. Jänner 2000, hat der Oö. Verwaltungssenat klargestellt, dass dem am 30. Dezember 1999 in vermutlich kyrillischer Sprache eingelangten Schreiben nicht zu entnehmen ist, welcher Zweck damit verfolgt wird.

Nach dem Hinweis, dass Anbringen grundsätzlich in deutscher Sprache einzubringen sind, jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich bei dem vorliegenden Schriftsatz um eine Berufung handelt, wurde dem E gemäß § 13 Abs.3 AVG der Schriftsatz zur Verbesserung zurückgestellt. Hiezu wurde dem E eine Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens eingeräumt. Ergänzend wurde noch auf § 63 AVG hingewiesen. Gleichzeitig wurde dem E die Behebung des aufgezeigten Mangels binnen einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens mit der Wirkung aufgetragen, dass nach fruchtlosem Fristablauf mit Zurückweisung des Anbringens vorgegangen werden wird. Bis dato ist kein Verbesserungsschriftsatz beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt.

 

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 13 Abs.3 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr.158/1998 ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Sie hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem E die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Diese Vorschriften sind gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden. Die im vorliegenden Fall zur Verbesserung gesetzte Frist von zwei Wochen war angemessen, zumal der E, sollte das Anbringen das Verwaltungsstrafverfahren betreffen, schon längere Zeit mit dem gegenständlichen Vorfall befasst war und im Hinblick auf die Zustellung des oben angeführten Straferkenntnisses de facto ohnehin eine mehrwöchige Nachfrist erhalten hatte. Da eine rechtzeitige Mängelbehebung nicht erfolgte, war das Anbringen ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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