Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110185/9/Le/La

Linz, 09.02.2001

VwSen-110185/9/Le/La Linz, am 9. Februar 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 11. Kammer (Vorsitzender: Dr. Weiß, Beisitzer: Mag. Kisch, Berichter: Dr. Leitgeb) über die Berufung des K L, S , D A, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M W, M Straße 1d, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 3.11.2000, VerkGe96-170-2000, wegen Übertretung des Güterbeförderungs-gesetzes iVm der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 1.2.2001 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straf-erkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Rechtsgrundlage insofern korrigiert wird, als die anzuwendende Fassung der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 auf "Nr. 609/2000" geändert wird.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsver-fahrens in Höhe von 4.000 S (entspricht 290,69 Euro) zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 3.11.2000 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 23 Abs.1 Z.8 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (im Folgenden kurz: GBG) in Verbindung mit Artikel 1 Abs.1 lit.a und b und Artikel 5 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 idF der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 eine Geldstrafe in Höhe von 20.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 67 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 22.7.2000 um 10.30 Uhr auf der I A bei Strkm. 75,500 im Gemeindegebiet von S als Fahrer des Lastkraftwagens mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t (der im Folgenden näher bezeichnet wurde) gewerbsmäßig einen Straßengütertransitverkehr durch Österreich (Ausgangspunkt: Italien; Zielpunkt: Deutschland), für welchen Ökopunkte benötigt wurden, durchgeführt, ohne

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 23.11.2000, mit der beantragt wird, eine mündliche Berufung anzuberaumen, das angefochtene Erkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

In der Begründung legte der Rechtsmittelwerber den Gang des Ermittlungsverfahrens dar und erklärte, dass ihm die Beweismittel, auf welche sich die Feststellungen der Erstbehörde im Einzelnen stützen, nicht vorgehalten worden wären und ihm auch nicht Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei. Die Erstbehörde hätte damit das Parteiengehör verletzt.

Hätte die Behörde den verfahrensrechtlichen Verpflichtungen entsprochen, so hätte er die Möglichkeit gehabt, die Schlüssigkeit ihrer Annahmen zu widerlegen. Noch im August 2000 sei in deutschen Fachzeitschriften berichtet worden, dass das Gerät zur automatischen Erfassung der Ökopunkte bei der Einfahrt nach Österreich nach wie vor fehlerhaft arbeite. Gerade bei allgemein bekannter Unzuverlässigkeit der Apparate hätte sich die Behörde nicht damit begnügen dürfen, gegenteilige Feststellungen auf nicht näher bezeichnete Beweismittel zu stützen.

Zum Beweis dafür legte der Berufungswerber eine Kopie aus der Zeitschrift "Trucker" 8/2000, Seite 9, vor.

Der Spruch des Erkenntnisses sei widersprüchlich, weil ihm einerseits vorgeworfen werde, überhaupt kein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät zur automatischen Entwertung der Ökopunkte mitgeführt zu haben und andererseits, dieses so eingestellt zu haben, als ob keine Transitfahrt durchgeführt werde. Wie er an einem Gerät, das er angeblich nicht mitgeführt habe, Einstellungen bzw. Manipulationen vorgenommen haben solle, sei logisch nicht nachvollziehbar.

Auch die Ausführungen der Behörde zur Nichtanwendung der außerordentlichen Strafmilderung (§ 20 VStG) seien nicht nachvollziehbar, da die Behörde überhaupt keinen Erschwerungsgrund feststellen konnte. Die Begründung, dass als Milderungsgrund nur die bisherige Unbescholtenheit gewertet werden konnte und ohnehin die Mindeststrafe verhängt worden sei, wäre für die Nichtanwendung der ao. Strafmilderung unzureichend (VwGH 15.12.1989, Slg. 13088A).

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

3.1. Zur vollständigen Klärung der Sachlage hat der Unabhängige Verwaltungssenat am 1.2.2001 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Berufungswerber mit seinem Rechtsvertreter teilnahm; der Vertreter der Erstbehörde hatte sich telefonisch entschuldigt.

3.2. Der Berufungswerber stellte den Sachverhalt so dar, dass er am 21.7.2000 in der Nähe von R (in San P in V) eine Ladung Obst übernommen habe und damit bei A über die Grenze nach Österreich gefahren sei. Gleich bei der ersten Raststätte nach der Grenze, bei der Raststation "D" habe er ein bis eineinhalb Stunden Pause gemacht. Anschließend sei er auf der Tauernautobahn nach S und von dort auf der Westautobahn bis E gefahren, wo er die Autobahn verlassen habe und über die Bundesstraße nach H am H gefahren sei. Dort befinde sich eine Tankstelle, die von seiner Firma immer angefahren werde. Er sei dort um Mitternacht angekommen, habe vollgetankt und dabei bemerkt, dass bei einem Rad des Sattelanhängers, nämlich bei dem auf der rechten Seite an der Mittelachse, keine Luft vorhanden war. Diesen Reifen habe er in den Morgenstunden mit Hilfe eines anderen LKW-Lenkers gewechselt, weil er selbst kein passendes Werkzeug dafür hatte. Mit diesem Lenker sei er dann gemeinsam nach S gefahren, wo der andere Lenker zum Zoll musste. Er selbst sei dorthin mitgefahren, um die Schrauben des Rades nachzuziehen. Anschließend habe er die Zollstation verlassen und sei von den Gendarmen kontrolliert worden.

Auf den Vorhalt der Anzeige, wonach die Funktionskontrolle des Ecotag grün blinkendes Licht ergeben hätte, gab der Berufungswerber an, dass der Ecotag sicherlich auf "rot" gestellt gewesen wäre.

Der Berufungswerber gab weiter an, dass er immer über den Grenzübergang A fahre, wenn er leer oder beladen nach oder durch Österreich fahre und kein ADR-Gut habe. Es sei ihm auch bekannt, dass mehrere Fahrspuren bestehen und nur auf der Strecke über den alten Zollhof die Ökopunkte abgebucht würden. Ob er bei der gegenständlichen Fahrt am 21. Juli diese Strecke genommen habe oder auf der normalen Autobahn geblieben sei, wisse er heute nicht mehr.

3.3. Festgehalten wird, dass dem Berufungswerber bereits mit der Ladung die von der Erstbehörde eingeholte Auskunft des BMVIT mit der Geschäftszahl Kapsch Eco 2329 zur Vorbereitung der Verhandlung übermittelt worden war. Diese Auskunft des Bundesministers für Verkehr, Industrie und Technik wurde auch bei der Verhandlung vollinhaltlich verlesen. Der vom Berufungswerber bei der mündlichen Verhandlung vorgelegte Ecotag mit der Identifikationsnummer 1234104469 wurde von der entscheidenden Kammer auf seine Funktionsweise überprüft und dabei seine Funktionstüchtigkeit festgestellt. Die Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich vom 23.7.2000 wurde vollinhaltlich verlesen.

3.4. Daraus ergibt sich, dass der Berufungswerber mit dem LKW mit dem Kennzeichen RH am 16.7.2000 um 23.10 Uhr bei K nach Österreich eingefahren und am 17.7.2000 um 19.33 Uhr wieder ausgefahren ist. Die nächste Registrierung erfolgte am 22.7.2000 um 11.30 Uhr bei der Ausfahrt aus Österreich beim Grenzübergang S; die dazugehörige Einfahrt nach Österreich wurde nicht registriert.

Auf die Frage, ob der Berufungswerber bei der Einfahrt nach Österreich am Grenzübergang A auf den Ecotag gesehen und dabei rot blinkendes Licht als Zeichen für die erfolgte Kontaktnahme mit der elektronischen Abbuchungsstation wahrgenommen habe, gab der Berufungswerber an, dass der Ecotag bei diesem Fahrzeug zwar an der Windschutzscheibe montiert gewesen wäre, doch hätte er vom Lenkerplatz auf Grund von vorhandenen Einbauten und Wimpeln nicht direkt auf das Gerät hingesehen. Dazu hätte er aufstehen müssen, was er aber nicht getan habe.

Er könne sich auch nicht mehr erinnern, ob er auf der LKW-Spur über den alten Zollhof gefahren sei oder auf der normalen Autobahn geblieben sei. Es sei ihm aber bekannt, dass die Abbuchung der Ökopunkte nur auf der Fahrspur über den alten Zollhof erfolgt.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden (§ 51c VStG).

4.2. Wie bereits dem angefochtenen Straferkenntnis zu entnehmen ist, stellt § 23 Abs.1 Z8 GBG die Rechtsgrundlage des gegenständlichen Strafverfahrens dar, wonach eine Verwaltungsübertretung begeht, die mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu ahnden ist, wer

8. unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist.

Nach Abs. 2 leg.cit. hat die Geldstrafe bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z3 und Z7 bis 9 mindestens 20.000 S zu betragen.

Die Verordnung (EG) Nr. 3298/94 über ein System von Ökopunkten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich idF der Verordnungen (EG) Nr. 1524/96 und Nr. 609/2000 stellen derartige unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße dar. Sie verpflichten die Fahrer von Lastkraftwagen bei Gütertransitverkehrsfahrten durch Österreich, entweder

a) ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt, oder

b) ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als "Umweltdatenträger" (Ecotag) bezeichnet wird, oder .... mitzuführen.

(Die in lit.c und d des Art. 1 Abs.1 der zitierten Verordnung angeführten weiteren Unterlagen treffen auf den gegenständlichen Fall nicht zu, weil es unbestritten ist, dass der Berufungswerber eine Transitfahrt durchgeführt hat und keine der im Anhang C angeführten Waren geladen hatte).

4.3. Aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren steht fest, dass der Berufungswerber beim Grenzübergang Arnoldstein in das Hoheitsgebiet der Republik Österreich eingefahren ist und dass dabei von der automatischen Erfassungsstation keine Ökopunkte abgebucht wurden, weil kein Kontakt zwischen der Station A und dem im Fahrzeug eingebauten Ecotag stattgefunden hat.

Diese fehlende Abbuchung kann (nur) auf 3 Ursachen zurückzuführen sein:

a) Der Berufungswerber hatte vor der Einreise nach Österreich den Ecotag auf "grün" gestellt;

b) der Berufungswerber fuhr nicht auf der LKW-Spur (über den alten Zollhof), sondern blieb auf der normalen Fahrspur der Autobahn und wurde deshalb nicht von der Station erfasst, weil die Abbuchung der Ökopunkte nur auf der LKW-Spur technisch möglich ist; oder

c) die Station A war gestört.

4.4. Das Ermittlungsverfahren hat dazu Folgendes ergeben:

4.4.1. Der Berufungswerber erklärte bei der mündlichen Verhandlung, dass der Ecotag bei der Kontrolle sicherlich auf "rot" eingestellt gewesen wäre, weil dies bei der Ausfahrt in K am 17.7.2000 automatisch von der Station so eingestellt worden sei. Er selbst habe den Ecotag dann nicht umgestellt.

Dieser Aussage steht die Darstellung in der Anzeige des Landesgendarmerie-kommandos für Oberösterreich entgegen, wonach bei der Überprüfung des Ecotag dieser "grün" geblinkt hätte, was als Zeichen dafür anzusehen wäre, dass der Ecotag auf transitbefreite Fahrt gestellt war.

Diese Aussage des Berufungswerbers ist aber wenig glaubhaft, weil offensichtlich der Umstand, dass der Ecotag auf "grün" gestellt war, erst den Anlass für eine genauere Gendarmeriekontrolle bot. Wäre der Ecotag auf "rot" gestanden, hätten die Gendarmen keinen Grund gehabt, dieses Gerät mit ihrem Kontrollgerät zu prüfen.

4.4.2. Hinsichtlich der verwendeten Fahrspur war sich der Berufungswerber nicht sicher, ob er damals tatsächlich die LKW-Spur verwendet hatte oder ob er auf der "normalen" Autobahn geblieben ist.

Damit aber hat der Berufungswerber selbst nicht ausgeschlossen, dass er möglicherweise durch die Wahl der Fahrspur die Abbuchungsstation umfahren und so die Nichtabbuchung der Ökopunkte verursacht hat.

Der Berufungswerber gab auch selbst an, dass er auf Grund vorhandener Einbauten und Wimpeln im Fahrzeug während der Fahrt keinen Blickkontakt zum Ecotag hatte. Er konnte daher nicht überprüfen, ob beim Grenzübergang ein Kontakt zwischen der Station und dem Ecotag stattgefunden hat, was er an einem roten Blinken des Ecotag bemerkt hätte.

Es ist dem Berufungswerber als Lenker eines Lastkraftwagens, mit dem er ökopunktpflichtige Fahrten durchführt, vorzuwerfen, dass er sich aus eigenem Verschulden der Möglichkeit begibt, einen Kontakt zwischen der Abbuchungsstation und dem Ecotag festzustellen, wenn er sich selbst durch Einbauten und Wimpeln den Blick auf das Gerät verbaut. Dabei hätte ein LKW-Lenker bei einer Fehlerhaftigkeit des Ecotag die Verpflichtung, die erforderliche Anzahl von Ökopunkten in die Ökokarte einzukleben und zu entwerten (siehe hiezu VwGH vom 20.9.2000, 2000/03/089).

4.4.3. Für eine mangelhafte Funktion der Station A ergab sich kein Anhaltspunkt, zumal aus der Auskunft des BMVIT eindeutig ersichtlich ist, dass im Zeitraum vom 17. bis 22.7.2000 kontinuierlich Kommunikationen dieser Stationen gespeichert und keine Störungen bekannt wurden. Der dennoch aufrecht erhaltene Beweisantrag des Berufungswerbers auf technische Überprüfung dieser Station war schon im Hinblick auf die nach seiner eigenen Aussage sehr hohe Wahrscheinlichkeit eines eigenen Fehlverhaltens abzuweisen. Überdies wird angemerkt, dass es sich hierbei um einen bloßen Erkundungsbeweis gehandelt hätte, der nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unzulässig ist.

4.4.4. Somit ist im Ergebnis festzustellen, dass der Berufungswerber trotz Vorliegens der Verpflichtung die Abbuchung von Ökopunkten vereitelt hat, indem er entweder vor der Einreise den Ecotag auf ökopunktbefreite Fahrt (Status "grün") eingestellt oder die Abbuchungsspur beim Grenzübergang A umfahren hat. Beide Umstände sind jedenfalls vom Lenker selbst zu vertreten.

4.5. Auf Grund dieses für die Entscheidung ausreichend ermittelten Sachverhaltes war den vom Berufungswerber gestellten Beweisanträgen nicht zu folgen. Dies auch deshalb, da es sich bei diesen Beweisanträgen um bloße Erkundungsbeweise handelte, die von vornherein unzulässig sind.

4.6. Zu den in der schriftlichen Berufung vorgebrachten Gründen wird, soweit sie nicht bereits durch die vorstehenden Ausführungen entkräftet sind, Folgendes ausgeführt:

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist nicht in sich widersprüchlich, weil der Vorwurf, "ohne ... ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät mitgeführt zu haben", in sinnvoller Weise nur so verstanden werden kann, dass damit ein ordnungsgemäß eingestelltes und funktionsfähiges Gerät gemeint ist.

Die in der Berufung vorgebrachten Verfahrensmängel des erstinstanzlichen Verfahrens wurden im Berufungsverfahren saniert.

4.7. Entgegen der Rechtsansicht des Berufungswerbers bedeutet der einzige zu berücksichtigende Milderungsgrund der verwaltungsrechtlichen Unbescholtenheit auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen im Hinblick auf den schwerwiegenden Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs.1 Z8 GBG noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe iSd § 20 VStG (siehe hiezu VwGH vom 20.9.2000, 2000/03/0074 u.a.).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines Unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da im vorliegenden Fall eine Geldstrafe in Höhe von 20.000 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 4.000 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. W e i ß

Beschlagwortung: Ökopunkte - Vereitelung der Abbuchung

Beachte:

Vorstehende Entscheidung wurde hinsichtlich des Schuldspruches als unbegründet abgewiesen; hinsichtlich des Ausspruches über die verhängte Strafe und die diesbezüglichen Kosten wurde der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben.

VwGH vom 03.09.2003, Zl.: 2001/03/0093-7

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