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des Landes Oberösterreich
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VwSen-110291/2/Kl/Rd

Linz, 06.08.2002

VwSen-110291/2/Kl/Rd Linz, am 6. August 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung der S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 10.7.2001, VerkGe96-86-2001, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 VStG.

zu II.: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 10.7.2001, VerkGe96-86-2001, wurde über die Bw eine Geldstrafe von 5.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 6 Abs.1 und § 23 Abs.1 Z6 Güterbeförderungsgesetz verhängt, weil sie als verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche gewerberechtliche Geschäftsführerin der Firma "B", zu vertreten hat, dass, wie anlässlich einer Verkehrskontrolle durch Organe des GP Purkersdorf am 18.12.2000, um 9.50 Uhr auf der B1, im Ortsgebiet von 3002 Purkersdorf (Linzerstraße in Höhe ONr.2) festgestellt wurde, am Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen (Lenker: G), mit welchem eine gewerbsmäßige Güterbeförderung (Auftraggeber: Firma Q, Empfänger: Firma D) durchgeführt wurde, keine Tafel iSd Lkw-Tafel-Verordnung angebracht war, obwohl Kraftfahrzeuge, die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet werden, außen an der rechten Längsseite mit einer Tafel versehen sein müssen, auf der der Name des Gewerbetreibenden, der Standort des Gewerbebetriebes, die Art der Konzession sowie das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges ersichtlich sind.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und in dieser vorgebracht, dass der Lenker des Kraftfahrzeuges vor Antritt der Fahrt den Lkw durch einen Rundgang kontrolliert habe und keine Mängel aufgefallen seien. Es habe sich daher die Fernverkehrstafel während der Fahrt nach Wien gelöst.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Weil der Bescheid aufzuheben war, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht durchzuführen (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Mit dem gegenständlichen Straferkenntnis wurde die Bw als bestellte gewerberechtliche Geschäftsführerin wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz zur Verantwortung gezogen.

Aktenkundig steht fest, dass die Bw zum Tatzeitpunkt noch als gewerberechtliche Geschäftsführerin bestellt war. Handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma P mit dem Sitz in P ist nach dem Firmenbuchauszug seit 12.7.1990 P.

4.2. Der VwGH hat mit seinem Erkenntnis vom 30.1.2002, Zl. 2001/03/0283, ausgesprochen, dass eine Vorschrift, die eine Verantwortlichkeit eines nach § 39 GewO oder nach sonstigen Verwaltungsvorschriften bestellten Geschäftsführers für die Einhaltung einer Bestimmung nach dem GütbefG normierte, nicht besteht. Eine besondere Regelung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit durch eine Verwaltungsvorschrift iSd § 9 Abs.1 zweiter Halbsatz VStG liegt somit nicht vor. Die Regelungen über die strafrechtliche Verantwortlichkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer (§§ 39, 370 GewO) beziehen sich nur auf die Einhaltung von Verpflichtungen, die sich aus gewerberechtlichen Vorschriften für die Gewerbeausübung ergeben. "Die Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers kam im Beschwerdefall somit nicht in Betracht; Übertretungen der §§ 17 Abs.1 iVm 23 Abs.1 Z6 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 hat nach dem Gesagten - unbeschadet der Regelung des § 9 Abs.2 VStG - der 'handelsrechtliche' Geschäftsführer zu verantworten."

Im Grunde dieses VwGH-Erkenntnisses ist daher für sämtliche Übertretungen nach dem Güterbeförderungsgesetz in Ermangelung einer besonderen Bestimmung, die den gewerberechtlichen Geschäftsführer zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung zieht, nicht der gewerberechtliche Geschäftsführer, sondern der handelsrechtliche Geschäftsführer zur Verantwortung zu ziehen.

Weil aber die Bw nicht auch gleichzeitig handelsrechtliche Geschäftsführerin des gegenständlichen Unternehmens ist, hat die Bw die Tat nicht begangen und war daher das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

5. Gemäß § 66 Abs.1 VStG entfallen daher sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

Güterbeförderungsgesetz, Verantwortlichkeit, nur handelsrechtlicher Geschäftsführer.

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