Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110318/5/Kl/Be

Linz, 08.01.2003

 

 

 
VwSen-
110318/5/Kl/Be
Linz, am 8.1.2003

DVR.069032

 
 
 
 
 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des S, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. V, Dr. G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr Umgebung vom 2. Oktober 2001, VerkGe96-16-5-2001-nit, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z.1 und 51 VStG.

zu II.: § 66 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr Umgebung vom
    2. Oktober 2001, VerkGe96-16-5-2001-Nit, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 20.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 15 Abs.1 Z.4 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 iVm Art. 3a Abs.3 der Verordnung (EWG) Nr. 684/1992 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 11/1998 verhängt, weil er am 28.4.2001, wie von Organen des Zollamtes Weigetschlag im Zuge der Ausgangsabfertigung um ca. 10.00 Uhr festgestellt wurde - mit dem
  2.  

     

    Omnibus mit dem amtlichen deutschen Kennzeichen einen grenzüberschreitenden Personengelegenheitsverkehr mit 41 Insassen von Deutschland nach Weigetschlag und weiter nach Tschechien durchgeführt hat und den einschreitenden Beamten auf Verlangen keine Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 684/1992 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 11/1998 vorweisen konnte.

     

    Gemäß Artikel 3a Abs.3 wird die Gemeinschaftslizenz auf den Namen des Verkehrsunternehmers ausgestellt. Sie kann von diesem nicht an Dritte übertragen werden. Eine beglaubigte Kopie ist in den Fahrzeugen mitzuführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuweisen.

     

     

  3. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, und das Straferkenntnis zur Gänze angefochten. Begründend wurde ausgeführt, dass eine Gemeinschaftslizenz ordnungsgemäß vom Omnibusunternehmer angefordert wurde und auch für den gegenständlichen Omnibus vorhanden war. Es hätte daher jederzeit festgestellt werden können, dass eine Gemeinschaftslizenz vorhanden war. Im Übrigen kann nur der Unternehmer die Gemeinschaftslizenz beantragen und sei es daher nicht Sache des Fahrers, sich um Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft zu kümmern und diese detailliert zu kennen. Im Übrigen sei der Bw nur Aushilfsfahrer und ihm sei schon aus diesem Grunde kein Vorwurf wegen der Unkenntnis der Vorschriften zu machen. Im nachhinein sei dem Berufungswerber bekannt geworden, dass im gegenständlichen Omnibus sich die Gemeinschaftslizenz befunden habe, er wurde allerdings vom Busunternehmer vor Fahrtantritt nicht darauf hingewiesen. Der Bw sei unbescholten und einem Rechtsirrtum unterlegen. Es werde daher die Aufhebung des Straferkenntnisses bzw. in eventu der Ausspruch einer Ermahnung beantragt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Weil schon aus dem Akt ersichtlich war, dass der Berufung Folge zu geben war, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen (§ 51e Abs.2 Z.1 VStG).

 

 

 

  1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Einsichtnahme in den Berufungsschriftsatz. Aus der im Akt befindlichen Anzeige des Zollamtes Weigetschlag vom 28.4.2001 geht hervor, dass der Bw als Lenker des näher angeführten Omnibusses sich beim Zollamt Weigetschlag zur Ausgangsabfertigung stellte und dabei keine Gemeinschaftslizenz auf Verlangen
  2.  

     

    vorweisen konnte. Der Lenker habe angegeben, dass er noch nie etwas von einer Gemeinschaftslizenz gehört habe.

     

     

  3. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:
  4.  

    1. Gemäß § 15 Abs.1 Z.4 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, GelverkG, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer eine Beförderung gemäß § 11 ohne die erforderliche Bewilligung durchführt oder gegen Gebote oder Verbote der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 idF der Verordnung (EG) Nr. 11/98 verstößt.
    2. Gemäß § 11 Abs.1 GelverkG ist die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden gesetzlichen Vorschriften zur Beförderung von Personen befugt sind und eine Bewilligung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich erhalten haben.

      Gemäß § 12 Abs.1 GelverkG können auf Grundlage dieses Bundesgesetzes Vereinbarungen über die grenzüberschreitende Beförderung von Personen gemäß
      § 11 dieses Bundesgesetzes geschlossen werden, wenn der Umfang des zwischenstaatlichen Personenverkehrs dies erfordert.

       

    3. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hält die belangte Behörde dem Berufungswerber vor, beim grenzüberschreitenden Personengelegenheits-verkehr von Deutschland nach Weigetschlag und weiter nach Tschechien die erforderliche Gemeinschaftslizenz nicht vorweisen zu können. Diesem Tatvorwurf ist entgegenzuhalten, dass gemäß Art.1 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 11/98 diese Verordnung für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraft-Omnibussen im Gebiet der Gemeinschaft gilt.
    4. Gemäß Art.1 Abs.2 und 3 dieser Verordnung gilt bei Beförderungen aus einem Mitgliedsstaat nach einem Drittland und umgekehrt diese Verordnung für die in dem Gebiet des Mitgliedstaates der Aufnahme oder des Absetzens zurückgelegte Wegstrecke, sobald das hiefür erforderliche Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittland geschlossen ist. Bis zum Abschluss von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und den betroffenen Drittländern werden die in zweiseitigen Abkommen zwischen Mitgliedsstaaten und den jeweiligen Drittländern enthaltenen Vorschriften über die in Abs.2 genannten Beförderungen von dieser Verordnung nicht berührt.

       

       

       

      Im Grunde dieser Vorschrift war daher für den gegenständlichen Personengelegenheitsverkehr durch Österreich nach Tschechien, also aus einem Mitgliedsstaat nach einem Drittland, die genannte Verordnung nicht anwendbar, weil ein entsprechendes Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dem betroffenen Drittland, also zwischen der Gemeinschaft und Tschechien, noch nicht abgeschlossen wurde. Es war daher für diese Fahrt keine Gemeinschaftslizenz nach

       

       

      der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 idF der Verordnung (EG) Nr. 11/98 mitzuführen und vorzuweisen.

      Der Berufungswerber hat daher die ihm sowohl der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 28. Mai 2001 als auch im Straferkenntnis angelastete Tat nicht begangen.

       

    5. Der belangten Behörde ist vorzuhalten, dass aber gemäß der Ermächtigung nach § 12 Abs.1 GelverkG ein Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen Republik über die internationale Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße, BGBL. III. Nr. 62/2002, (in Kraft getreten am 30.5.2002) abgeschlossen wurde, wonach dieses Abkommen Anwendung auf die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen (Gelegenheitsverkehr, Pendelverkehr) auf der Straße mit Fahrzeugen im internationalen Verkehr nach, von und durch das Gebiet der Vertragsparteien sowie auf Leerfahrten im Zusammenhang mit diesen Verkehrsdiensten Anwendung findet.

    Allerdings wurde dem Bw zu keiner Zeit der gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren vorgeworfen, dass er nicht eine nach dem § 11 Abs.1 iVm mit § 12 Abs.1 GelverkG erforderliche Bewilligung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hatte bzw. eine Beförderung ohne die erforderliche Bewilligung durchführte. Weil inzwischen die sechsmonatige Verfolgungsverjährungsfrist eingetreten ist, konnte daher auch vom Oö. Verwaltungssenat eine Spruchkorrektur im Sinn des § 15 Abs.1 Z.4 erste Alternative GelverkG nicht mehr vorgenommen werden.

     

  5. Weil die Berufung Erfolg hatte, entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge
    (§ 66 VStG).

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 
 

Dr. Klempt
 

 

Beschlagwortung:

Gelegenheitsverkehr Österreich-Tschechien, kein Gemeinschaftsgebiet, keine Gemeinschaftslizenz; Bewilligungspflicht
 
 

 
 

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