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des Landes Oberösterreich
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VwSen-110366/2/Li/Bek

Linz, 13.09.2002

VwSen-110366/2/Li/Bek Linz, am 13. September 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Linkesch über die Berufung der N., in B., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 16. Mai 2002, Zl. VerkGe96-27-2002, wegen einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung gegen die Strafhöhe wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 1.453 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 116 Stunden herabgesetzt werden.
  2. Der Beitrag der Berufungswerberin zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde wird auf 145,30 Euro herabgesetzt; für das Berufungsverfahren ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 19, 24 und 51 VStG.

Zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat mit Straferkenntnis vom
16. Mai 2002, Zl. VerkGe96-27-2002, gegen die Berufungswerberin (Bw) gemäß
§§ 7 Abs.1, 9 Abs.1, 23 Abs.1 Z3 und Abs.4 Güterbeförderungsgesetz 1995 eine Geldstrafe in Höhe von 1.500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verhängt, weil sie es als Transportunternehmerin zu verantworten hat, dass die Nachweise für einen gewerbsmäßigen Gütertransport über die Grenze nicht vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet während der gesamten Fahrt mitgeführt worden sind. Der in ihrem Unternehmen beschäftigte Lenker R. führte am 12.3.2002 über ihren Auftrag mit dem Sattelzugfahrzeug und Sattelanhänger, mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t, einen gewerbsmäßigen Gütertransport (Ladegut: Elektroden) über die Grenze von Weiz in Österreich nach Peura in Finnland ohne Mitführung einer entsprechenden Gemeinschaftslizenz durch. Der Lenker konnte bei der Kontrolle am 12.3.2002 um 14.30 Uhr auf der Autobahn A9, bei Km 12,700 im Gemeindegebiet von Schlierbach, Fahrtrichtung Sattledt, auf Verlangen der Aufsichtsorgane keine Gemeinschaftslizenz ihres Unternehmens vorweisen. Laut dem mitgeführten Frachtbrief war jedoch ihr Unternehmen als Frachtführer eingetragen.

Außerdem wurde sie gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 150 Euro, das sind 10% der verhängten Geldstrafe, verpflichtet.

In der Begründung zur Strafbemessung führt die Erstbehörde aus, dass wegen Nichtvorliegens von Strafmilderungsgründen die Verhängung der angeführten Strafe erforderlich wäre (gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe 1.453 Euro), um sie von weiteren gleichartigen Übertretungen abzuhalten. Bei der Strafbemessung wurde weiters angenommen, dass die Bw über ein monatliches Einkommen von 1.500 Euro verfüge, kein Vermögen besitze und keine Sorgepflichten habe. Die verhängte Geldstrafe erscheine demnach sowohl dem Unrechtsgehalt der Tat, als auch den angenommenen wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst.

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende rechtzeitig eingebrachte Berufung, die sich ausschließlich auf die Strafhöhe bezieht. Die Bw führt darin aus, dass sie sich für die Verwaltungsübertretung entschuldigen möchte und auf Grund ihrer wirtschaftlichen Situation (sehr geringe Gewinne) um Strafmilderung und Einräumung einer Ratenzahlung von max. 90 Euro pro Monat bitten würde. Sie habe drei Kinder im Alter von 1, 4 und 10 Jahren und lebe von ihrem Mann getrennt. Ihr monatliches Einkommen betrage 800 Euro.

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat, konnte von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG abgesehen werden.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Zunächst wird festgestellt, dass sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet. Demnach wurde der Schuldspruch bereits rechtskräftig und es ist der erkennenden Berufungsbehörde verwehrt, auf allfällige inhaltliche Mängel im Spruch des Straferkenntnisses einzugehen.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im
§ 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde, von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Gemäß § 23 Abs.1 Z3 GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Unternehmer Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hiefür erforderliche Bewilligung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält. Nach Abs.4 hat die Geldstrafe mindestens 1.453 Euro zu betragen.

Gemäß § 20 erster Fall VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Soweit die Bw ihre Einkommens- und Familienverhältnisse als Milderungsgründe ins Treffen zu führen versucht, ist sie darauf zu verweisen, dass die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, nur ausnahmsweise, nach Maßgabe der einzelnen Milderungs- und Erschwerungsgründe nach den §§ 32 bis 35 StGB, wie etwa dem Milderungsgrund der drückenden Notlage im Sinne des § 34 Z10 StGB, zu berücksichtigen sind. Im Übrigen haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse im Zusammenhang mit der Wertung der Milderungs- und Erschwerungsgründe außer Betracht zu bleiben (VwGH vom 20.9.2000, Zl 2000/03/0074). Dass im gegenständlichen Fall die Einkommens- und Familienverhältnisse der Bw einem solcherart in Betracht kommenden Milderungsgrund unterstellt werden könnten, ist nicht zu ersehen.

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kann aber auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe im Sinn des § 20 VStG bedeuten (VwGH vom 20.9.2000, Zl. 2000/03/0046), sodass eine außerordentliche Milderung der Strafe nicht vorgenommen werden kann.

Da jedoch die Bw nach der Aktenlage nur über ein Monatseinkommen in der Höhe von 800 Euro verfügt und Sorgepflichten für drei Kinder hat, erscheint die Herabsetzung der Strafe auf die gesetzliche Mindeststrafe von 1.453 Euro sowohl dem Unrechtsgehalt der Tat, als auch den angenommenen wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst und auf Grund der von der Bw bekundeten Einsichtigkeit auch als ausrechend, sie von der Begehung weiterer Übertretungen abzuhalten.

Nicht in Betracht zu ziehen war ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG, weil die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen wie Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutende Folgen der Übertretung nicht als gegeben erachtet werden können. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten der Bw hinter dem typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat erheblich zurückgeblieben wäre.

Bezüglich einer Ratenzahlung müsste die Bw bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vorstellig werden.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

II.

Auf Grund dieses Verfahrensergebnisses waren keine Kosten für das Berufungsverfahren vorzuschreiben (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Linkesch

Beschlagwortung:

§ 20 VStG, keine a.o. Strafmilderung.

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