Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110408/15/Li/Rd/Ha

Linz, 11.02.2004

 VwSen-110408/15/Li/Rd/Ha Linz, am 11. Februar 2004

DVR.0690392
 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Linkesch über die Berufung des Herrn O C, pA O C GmbH, vertreten durch Herren RAe P, P, M & P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 6. November 2002, Zl. VerkGe96-162-1-2002, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14. Jänner 2004, zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

  2. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 290,60 Euro zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 16, 19, 24, 51 Abs. 1, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG

Zu II.: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 6. November 2002 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen Übertretung des § 9 Abs.3 iVm § 23 Abs.1 Z6 Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 593, idF BGBl. I Nr. 32/2002 gemäß § 23 Abs.1 Einleitungssatz und Abs. 4 Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 593, idF BGBl. I Nr. 32/2002 eine Geldstrafe in der Höhe von 1.453 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden und ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens in der Höhe von 145,30 Euro verhängt.

Im Einzelnen wurde ihm Folgendes vorgeworfen:

"Sie sind handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der O C GmbH (Unternehmer) mit dem Sitz in Schweinfurt, Deutschland, und haben als solcher veranlasst, dass der Fahrer des Lastkraftwagens mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t, nämlich dem Sattelzugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen und dem Sattelanhänger mit dem deutschen Kennzeichen , Herr Y Y, am 26.9.2002 um 10.30 Uhr auf der Innkreisautobahn A8, bei Strkm 75,100, Gemeindegebiet Suben, einen gewerbsmäßigen Straßengütertransitverkehr durch Österreich (Ausgangspunkt: Türkei; Zielpunkt: Deutschland), für welchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000, Ökopunkte zu entrichten waren, durchführte. Sie haben dabei den Fahrer nicht darüber belehrt, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat, weil der im Lastkraftwagen eingebaute "Umweltdatenträger" ("ecotag") mit der Identifikationsnummer 1234156963 so eingestellt war, dass ersichtlich war, dass vor der Einfahrt in österreichisches Bundesgebiet keine Transitfahrt durchgeführt wird, sodass keine automatische Entwertung der Anzahl von Ökopunkten, die den auf dem Umweltdatenträger des Fahrzeugs gespeicherten Angaben über die NOx-Emissionen entspricht, ermöglicht wurde."

Gegen dieses dem Bw am 14.11.2002 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 20.11.2002 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde in der Begründung im Wesentlichen aus, dass erwiesen sei, dass der Lkw-Lenker den im Spruch angeführten gewerbsmäßigen Straßengütertransitverkehr durch Österreich, für welchen Ökopunkte benötigt wurden, mit dem in Deutschland zugelassenen Lastkraftwagen durchgeführt habe. Es stehe fest, dass im Kraftfahrzeug ein als "Umweltdatenträger" ("ecotag") bezeichnetes elektronisches Gerät eingebaut gewesen sei. Dieses habe jedoch nicht eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht, weil das Gerät nicht auf eine punktepflichtige Fahrt eingestellt gewesen wäre. Der Bw habe es offensichtlich unterlassen, den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen habe und sei daher seiner unternehmerischen Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen. Bei der Strafbemessung wurden die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. 1.500 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten berücksichtigt.

Dagegen bringt der Bw in seiner Berufung vor, dass der Beschuldigte mit Schreiben vom 8.10.2002 von der Behörde zur Rechtfertigung aufgefordert worden sei. Fristgerecht habe der Beschuldigte durch seine Vertreter am 11.11.2002 um Aktenübersendung ersucht und ausgeführt, dass er nach Einsicht in den Akt eine umfassende Stellungnahme abgeben werde. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.11.2002, bei den Beschuldigtenvertretern am 15.11.2002 eingelangt, sei dem Antrag des Beschuldigten entsprochen und gegenständlicher Verwaltungsakt in Kopie übermittelt worden, gleichzeitig sei das nunmehr bekämpfte Straferkenntnis vom 6.11.2002 vorgelegt worden. Die belangte Behörde verstoße damit gegen einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz. Gemäß § 37 AVG sei Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Die belangte Behörde habe, ohne die Stellungnahme des Beschuldigten abzuwarten, gegenständliches Straferkenntnis erlassen. Mit ihrer Begründung verletze die Behörde weitere Verfahrensgrundsätze, da die Behörde für die angebliche Verwaltungsübertretung durch den Beschuldigten anführe, dass es der Beschuldigte offensichtlich unterlassen habe, den Fahrer zu belehren. Es handle sich hier um eine unzureichende Begründung, da die Behörde mit der Wortwahl "offensichtlich" selbst nicht mit der für einen Schuldspruch in einem Strafverfahren erforderlichen Sicherheit die Verwaltungsübertretung als erwiesen annehmen könne. Es sei nicht richtig, dass der Beschuldigte den Fahrer nicht darüber belehrt hätte, welche Maßnahmen er zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen habe. Der Beschuldigte mache seine Mitarbeiter regelmäßig im Rahmen von Mitarbeitergesprächen darauf aufmerksam, dass die Umweltdatenträger bei der Einreise nach Österreich auf Transitfahrt einzustellen seien. Der Beschuldigte habe dafür gesorgt, dass der Umweltdatenträger des Sattelzugfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen funktioniere und am 26.9.2002 für diesen ausreichend Ökopunkte zur Verfügung gestanden seien. Es wurden die Anträge eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu die verhängte Geldstrafe auf das Mindestausmaß gemäß § 20 VStG zu unterschreiten, gestellt.

Aus dem Akt ist ersichtlich:

Laut Anzeige der Zollwachabteilung Achleiten/MÜG vom 26. September 2002 ist am 26. September 2002 um 10.30 Uhr anlässlich einer Zollkontrolle festgestellt worden, dass beim elektronischen Ökopunktesystem die Fahrt nicht richtig deklariert worden ist. Der Fahrer hat erklärt, dass er bei der Einreise nach Österreich in Nickelsdorf einmal auf das ecotag-Gerät an der Windschutzscheibe gedrückt habe. Er sei der Meinung gewesen, dass er richtig gehandelt habe.

Aus dem der Anzeige beiliegenden Frachtpapier ist ersichtlich, dass die gegenständliche Fahrt eine Transitfahrt von der Türkei nach Deutschland war.

Auf Ökopunkte-Anfrage hin wurde der Erstbehörde seitens des BMVIT mitgeteilt, dass am 25.9.2002 um 23.57 Uhr mit der Transitdeklaration "ökopunktefrei" in Nickelsdorf in das Bundesgebiet eingefahren wurde.

Mit Schreiben vom 8.10.2002 wurde der Bw zur Rechtfertigung innerhalb von 2 Wochen aufgefordert. Dieses Schreiben wurde ihm am 16.10.2002 zugestellt. Binnen der gesetzten Frist wurde keine Stellungnahme bei der belangten Behörde eingebracht. Erst mit Schreiben vom 11.11.2002 langte bei der Behörde eine Vollmachtsbekanntgabe und ein Antrag auf Aktenübersendung ein.

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.

Mit Schreiben vom 20.3.2003 hat der Bw zum Beweis dafür, dass er seinem Fahrer Y Y ausreichend darüber aufgeklärt hat, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat, eine Arbeitsanweisung der O C GmbH vom 11.11.2002 vorgelegt. Diese hat folgenden Wortlaut:

"Aus gegebenem Anlaß möchten wir alle Fahrer nochmals über folgendes informieren:

Bei Transitfahrten durch Österreich möchten wir erneut auf die ordnungsgemäße Bedingung der ECO-TAG Geräte hinweisen und bitten jeden Fahrer die Geräte beim Transit so einzustellen, daß die entsprechenden Ökopunkte abgebucht werden können.

Der Fahrer bestätigt, daß er über die Handhabung des ECO-TAG Gerätes ausführlich informiert wurde und die Bedeutung der richtigen Bedingung kennt.

Es wird vom Fahrer eidesstattlich versichert, daß auch in der Vergangenheit bereits entsprechende Belehrungen über die Verwendung und Handhabung des ECO-TAG Gerätes erfolgt sind.

Des weiteren bestätigt der Fahrer, daß er wiederholt angewiesen und informiert wurde, daß ECO-TAG Gerät bei der Durchführung von Transitfahrten durch Österreich ordnungsgemäß zu bedienen, so daß die Abbuchung der jeweiligen Ökopunkte erfolgen kann.

Alle Mitarbeiter werden nochmals eindringlich um Beachtung gebeten. Wie auch in der Vergangenheit sind anfallende Strafen aus der Nichtbeachtung der Anweisungen vom Fahrer selbst zu tragen.

Die obige Vereinbarung wurde auf der Rückseite in türkischer Sprache übersetzt und der Fahrer bestätigt mit seiner Unterschrift vom Inhalt in vollem Umfang Kenntnis genommen zu haben".

Diese Arbeitsanweisung ist von Y Y unterschrieben, eine Übersetzung dieser Urkunde in türkischer Sprache ist beigefügt.

Derartige Arbeitsanweisungen an die Fahrer des Bw habe es bereits vor der gegenständlichen Verwaltungsübertretung vom 19.4.2002 gegeben. Die Fahrer des Bw hätten diese Arbeitsanweisungen in regelmäßigen Abständen zu unterfertigen.

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

Der Oö. Verwaltungssenat hat weiters Beweis erhoben durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.1.2004. Der Vertreter der belangten Behörde hat sich entschuldigt, der Bw, der persönlich nicht erschienen ist, hat durch seine Rechtsvertreterin teilgenommen. Weiters wurden die Zeugen RI A (Zollwacheabteilung Achleiten/MÜG) und Y Y, unter Beiziehung eines Dolmetschers für Türkisch, geladen und einvernommen. Die Verhandlung wurde mit Zustimmung der Vertreterin des Bw mit jener in der Verwaltungsstrafsache VwSen-110445 desselben Bw verbunden.

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung machte der Zeuge Y Y einen sehr unsicheren Eindruck und war offensichtlich bemüht, ein intensives Belehrungssystem darzustellen. Trotz der Beistellung einer Dolmetscherin wurden die gestellten Fragen sehr zögernd mit oft ausweichend und allgemein und nicht auf die Zeit vor dem 26.9.2002 bezogen, beantwortet.

Das zum nunmehrigen Zeitpunkt zum Teil demonstrierte vorhandene Wissen über die Handhabung des ecotag-Gerätes dürfte am 26.9.2002 mit größter Wahrscheinlichkeit nicht gegeben gewesen sein, weil sonst die Falschdeklaration kaum erklärbar wäre. Ein diesbezüglich glaubhaft ausgeschlossenes Motiv des Fahrers vermag daran nichts zu ändern. Eine absichtlich falsche Handhabung des ecotag-Gerätes durch den Fahrer - entgegen einer entsprechenden Belehrung - kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil dieser selbst ausgesagt hat, dass es immer wieder vorkomme, dass das Gerät die Farbe wechsle oder er irrtümlich falsch gedrückt habe. Auch wolle er sich durch eine unrichtige Handhabung des Gerätes nicht selbst schaden. Es wurde nicht bestritten, dass der Fahrer bei der Einreise nach Österreich in Nickelsdorf einmal auf das ecotag-Gerät an der Windschutzscheibe gedrückt habe. Eine Falschdeklaration sei dabei nicht aufgefallen.

Die Aussagen sind auch, was die angeblichen Zeitpunkte der Belehrungen durch den Bw und deren schriftliche Aufzeichnung (Ausstellung von Arbeitsanweisungen) betrifft, widersprüchlich. Für den Zeitraum vor der Kontrolle am 26.9.2002 konnten solche Aufzeichnungen nicht vorgelegt werden, obwohl der Fahrer, der bereits seit 4 Jahren bei der Firma ist, behauptete, dass alle 14 Tage bis drei Wochen eine Belehrung stattgefunden habe und im Anschluss daran eine genaue schriftliche Erklärung zu unterfertigen war, was auch der Bw in seinem Schriftsatz vom 20.3.2003 angegeben und weiters erklärt hat, dass es derartige Arbeitsanweisungen (Urkunden) bereits vor dem 19.4.2002 gab. Es wurden auch keine schriftlichen Arbeitsanweisungen aus der Zeit nach dem 26.9.2002 vorgelegt. Die vorgelegte Arbeitsanweisung enthält über die richtige Handhabung des ecotag-Gerätes keinerlei inhaltliche Angaben, sondern nur den Hinweis, dass entsprechende Belehrungen - auch bereits in der Vergangenheit - erfolgt sind, die zu beachten seien. Von den Fahrern wurde der deutsche Text der Arbeitsanweisung, nicht jedoch die türkische Übersetzung, unterfertigt, auch wenn sie diesen nicht lesen können. Auf die Frage, warum angesichts der geschilderten regelmäßigen Belehrungen zwischen dem 26.9.2002 und dem 11.11.2002, dies ist auch der Tag, an dem der Bw erstmals die Behörde erster Instanz - mit dem Antrag auf Aktenübersendung - kontaktiert hat, keine schriftliche Arbeitsanweisung unterfertigt werden musste, wurde vom Zeugen darauf hingewiesen, dass die Belehrungen durch den Bw auch mündlich erfolgt seien. Eine Kontrolle, ob die jeweiligen betroffenen Fahrer die Belehrung auch verstanden hätten, habe es nicht gegeben. Bei Fehlern in der Handhabung des ecotag-Gerätes gebe es von der Firma keine Sanktionen. Ein Handbuch oder eine Checkliste dahingehend, welche Maßnahmen die Fahrer zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu beachten hätten, sei vom Bw nicht ausgehändigt worden. Bei einer falschen Handhabung in Österreich, die aber noch nie vorgekommen sei, würde sich der Zeuge an die Polizei wenden.

Zu dem ebenfalls anlässlich der Berufungsverhandlung zeugenschaftlich einvernommenen Meldungsleger ist zu bemerken, dass dieser mangels Erinnerungsvermögen nichts Wesentliches zur Wahrheitsfindung beitragen konnte, welcher Umstand sich ohne weiteres aus dem seit dem Vorfall verstrichenen Zeitraum erklärt.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Das Protokoll Nr. 9 zur Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, welches unter BGBl. Nr. 45/1995 kundgemacht wurde, enthält eine spezielle Regelung für den Transit von Lastkraftwagen durch österreichisches Hoheitsgebiet, gestützt auf ein System von Transitrechten (Ökopunkte).

Im Sinne dieses Protokolls gelten gemäß Artikel 1 als

Gemäß § 9 Abs. 3 Güterbeförderungsgesetz hat sich der Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000, (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten sind und bei welcher ein Umweltdatenträger benützt wird, davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat.

Gemäß § 23 Abs.3 Z6 Güterbeförderungsgesetz begeht, abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung zu ahndenden Verwaltungsübertretungen, eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer § 9 Abs. 3 zuwider handelt. Nach Abs. 4 hat dabei die Geldstrafe mindestens 1.453 Euro zu betragen.

Festgestellt wird, dass ein ökopunktepflichtiger Transitverkehr durch Österreich stattgefunden hat. Dies wird durch den Bw in keiner Weise bestritten.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus (VwGH 24.5.1989, 89/02/0017).

Der Bw bringt in seiner Berufung vor, dass die belangte Behörde dem Bw keine Gelegenheit zur Geltendmachung seiner Rechte und rechtlichen Interessen gegeben habe.

Die belangte Behörde hat dem Bw mit Schreiben vom 8.10.2002, zugestellt am 16.10.2002, Gelegenheit gegeben, sich binnen 2 Wochen ab Erhalt dieses Schreibens zu rechtfertigen. Da binnen der gesetzten Frist keine Rechtfertigung bei der Behörde eingelangt ist, wurde das Straferkenntnis vom 6.11.2002, am 11.11.2002 abgesandt und am 14.11.2002 zugestellt.

Mit Schreiben vom 11.11.2002, eingelangt am 12.11.2002, stellte der Bw einen Antrag auf Aktenübersendung, um eine umfassende Stellungnahme abgeben zu können.

Da diese Stellungnahme jedoch verspätet bei der Behörde eingelangt ist, konnte sie nicht mehr berücksichtigt werden. Es liegt somit keine Verletzung des Parteiengehörs im erstinstanzlichen Verfahren vor.

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergibt, dass der Fahrer einen gravierenden Fehler begangen hat. Da er bei der Einfahrt in das österreichische Bundesgebiet nach seiner Aussage gewusst hat, dass eine Transitfahrt vorliegt, wäre er verpflichtet gewesen, die Einstellung des ecotag-Gerätes vor dem Grenzübertritt zu prüfen.

Diese Sorgfaltswidrigkeit wäre ihm bei entsprechender Belehrung zu Bewusstsein gekommen. Der Unternehmer muss den Fahrer belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat. Solche Maßnahmen sind insbesondere das richtige Bedienen des Umweltdatenträgers zur Deklaration einer ökopunktepflichtigen Transitfahrt. Durch diese Vorkehrungen des Unternehmers soll gewährleistet werden, dass der Fahrer in die Lage versetzt wird, bei der Transitfahrt die ihn treffenden Pflichten nach der Ökopunkteverordnung zu erfüllen, womit insgesamt ihre Einhaltung - insbesondere die Entrichtung von Ökopunkten über das elektronische Ökopunktesystem - erreicht werden soll. Der Bw hat in Form einer "Arbeitsanweisung" die in Schriftform allerdings erst nach dem Kontrollzeitpunkt ausgefertigt wurde, den Fahrer auf die ordnungsgemäße Bedienung der ecotag-Geräte hingewiesen und gebeten, die Geräte beim Transit so einzustellen, dass die entsprechenden Ökopunkte abgebucht werden können. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum § 5 Abs. 1 VStG gelingt aber eine Entlastung nur dann, wenn ein ausreichend dichtes Kontrollnetz nachgewiesen wird und Maßnahmen nachgewiesen werden, die unter vorhersehbaren Umständen die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen gewährleisten. Wie der Bw die Anweisungen kontrolliert hat, geht aus seinem Vorbringen nicht hervor. Die bloße Erteilung von Weisungen reicht zur Entlastung des Bw nicht hin, eine Kontrolle über deren Einhaltung wurde nicht einmal behauptet.

Es konnte daher die vom Zeugen Y Y vor dem Oö. Verwaltungssenat getätigte Aussage, nämlich dahingehend, dass der Bw Belehrungen alle zwei bis drei Wochen in der Garage durchführt und dabei Arbeitsanweisungen von den jeweiligen Fahrern unterschreiben lässt - wobei konkret festgestellt wird, dass keine Arbeitsanweisung vorgelegt wurde, die vor dem 26.9.2002 angefertigt wurde - den Bw nicht entlasten. Schwer nachvollziehbar ist auch die offenbar als Entlastung bzw als Beweis für die stattgefundene Belehrung durch den Bw gewählte Vorgangsweise, dass zwar der Fahrer in türkischer Sprache belehrt worden ist, jedoch die deutsche Version der Arbeitsanweisung von ihm unterzeichnet wurde, obwohl er den deutschen Text gar nicht versteht. Auch gab der Zeuge bekannt, dass es gelegentlich vorkomme, dass das Gerät die Farbe wechsle oder er irrtümlich falsch deklariere. Diese Aussage steht sowohl der Verpflichtung einer ausreichenden Qualität der Belehrung als auch insbesondere der Kontrolle eines entsprechenden Verstehens der so Belehrten entgegen.

Das gesetzliche Gebot für den Unternehmer, seine Fahrer entsprechend zu belehren, wird nicht schon dann erfüllt, wenn zwar formal "Belehrungen" stattfinden, sie aber inhaltlich nicht hinreichend sind. Im vorliegenden Fall ist das mangelnde Augenmerk des Bw auch schon dadurch indiziert, dass dem der deutschen Sprache kaum mächtigen Zeugen ein in dieser Sprache abgefasstes entsprechendes Schriftstück zur Unterschrift vorgelegt wurde. Wenngleich nach der Beweislage auch eine Belehrung in türkischer Sprache erfolgt sein dürfte, ist es zweifelhaft, dass der Zeuge diese Belehrungen auch wirklich verstanden hat. Auch hat er angegeben, es sei nicht kontrolliert worden, inwieweit er die Belehrungen verstanden hat. Nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates kann die gesetzlich vorgeschriebene Belehrungspflicht nur so aufgefasst werden, dass die Belehrung zum einen auch verstanden werden muss und zum anderen einer diesbezüglichen Kontrolle, aber auch einer begleitenden weiteren Unterweisung, um für die Einhaltung der Belehrung auch Vorsorge zu treffen, bedarf. Auch wenn die Gesetzesbestimmung keine konkrete Vorgehensweise bei der Art der Belehrung vorsieht, hat sie sich individuell danach zu richten, ob die Belehrung - wie sie vom Unternehmer getätigt wird - auch richtig verstanden wird. Dies war beim als Zeugen einvernommenen Lenker nicht der Fall, dieser hat daher auch keine Transitfahrt deklariert.

Mit dem vom Zeugen dargelegten Belehrungssystem konnte weder eine konkrete ausreichende Belehrung des Zeugen darüber, welche Maßnahmen er zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat, glaubhaft gemacht werden noch gar eine diesbezügliche Kontrolltätigkeit. Dazu kommt, dass in dem zu VwSen-110445 mit demselben Bw geführten Berufungsverfahren offenkundig wurde, dass dort von einem anderen Fahrer der O C GmbH nur 12 Tage später, am 8.10.2002, ebenfalls das ecotag-Gerät falsch gehandhabt wurde und für eine ökopunktepflichtige Transitfahrt keine automatische Entwertung der erforderlichen Anzahl von Ökopunkten erfolgte. Es wird daher als erwiesen angenommen, dass eine ausreichende Belehrung des Fahrers im Sinne des § 9 Abs.3 letzter Satz GütbefG 1995 sowie durch eine Kontrolle der einzuhaltenden Maßnahmen hinsichtlich der Ökopunkteverordnung nicht erfolgt sind.

Es ist daher eine Entlastung des Bw nicht gelungen und dieser hat die vorgeworfene Tat sowohl objektiv begangen als auch subjektiv zu verantworten.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Nach Abs.2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber in § 19 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Es obliegt der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Hinsichtlich der verhängten Strafe ist die belangte Behörde nach den Strafbemessungsregeln des § 19 VStG vorgegangen. Sie hat zu Recht darauf hingewiesen, dass durch die Entrichtung der Transitgebühr in Form von Ökopunkten insbesondere die Folgekosten des Transits (vor allem Instandhaltung und Erneuerung der befahrenen Autobahnen) gemäß der in Österreich im Transit zurückgelegten Strecken abgegolten werden sollen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Tat keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen hat.

Bei der Strafzumessung wurden die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse entsprechend berücksichtigt. Es wurde daher von einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. 1.500 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen. Diesen Angaben wurde auch in der Berufung nicht widersprochen.

Im gegenständlichen Verfahren sind keine Erschwerungsgründe hervorgekommen. Aus dem Akt sind keine einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vorstrafen ersichtlich. Es ist daher vom Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit auszugehen.

Als Geldstrafe wurde die Mindeststrafe von 1.453 Euro verhängt. Die Strafe erscheint der Berufungsbehörde als angemessen, den Bw zu einer entsprechenden Sorgfalt hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes anzuhalten.

Umso weniger konnte § 20 erster Fall VStG, wonach die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden kann, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen, zur Anwendung gelangen, weil diese Voraussetzungen für die Anwendung des außerordentlichen Strafmilderungsrechtes hier nicht vorliegen.

Ebenso war ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG nicht möglich, weil die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen wie Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutende Folgen der Übertretung nicht als gegeben erachtet werden können. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Bw hinter dem typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat erheblich zurückgeblieben wäre.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Zu II.: Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Linkesch

Beschlagwortung:
Glaubwürdigkeit der Zeugen, Kontrollpflicht

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen.

VwGH vom 23.04.2008, Zl.: 2004/03/0050-5

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