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des Landes Oberösterreich
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VwSen-110413/2/Kon/Rd/Ke

Linz, 07.07.2003

 

 

 VwSen-110413/2/Kon/Rd/Ke Linz, am 7. Juli 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des D R, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 13. November 2002, VerkGe96-157-2002, wegen einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen und eine Ermahnung gemäß § 21 Abs.1 VStG erteilt wird.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.
 


Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, § 51c VStG und § 65 VStG idF Verwaltungsreformgesetz 2001.

 
 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber D R (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.2 Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG idgF iVm Art.1 Abs.1 lit.a und b und Art.5 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 vom 21.12.1994 idFd Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 vom 21.9.2000 für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro, unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden für den Fall der Uneinbringlichkeit, verhängt.

 

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet 10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

 

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

 

"Sie haben am 5.9.2002 um 18.53 Uhr auf der Innkreisautobahn A8, bei Strkm 74,000, Gemeindegebiet S M bei Schärding, als Fahrer des Lastkraftwagens mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t, nämlich dem Sattelzugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen und dem Sattelanhänger mit dem deutschen Kennzeichen (Zulassungsbesitzer des Zugfahrzeuges: J P Intern. Transporte, Deutschland), gewerbsmäßig einen Straßengütertransitverkehr durch Österreich (Ausgangspunkt: Deutschland, Zielpunkt: Ungarn), nämlich einen 'Umsattelverkehr', für welchen Ökopunkte benötigt wurden, durchgeführt, ohne

- ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt oder

- ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglichte und als 'Umweltdatenträger' ('ecotag') bezeichnet wird, mitgeführt zu haben (der im Lastkraftwagen eingebaute 'Umweltdatenträger' ('ecotag') mit der Identifikationsnummer war so eingestellt, dass ersichtlich war, dass vor der Einfahrt in österreichisches Bundesgebiet keine Transitfahrt durchgeführt wird, sodass keine automatische Entwertung der Anzahl von Ökopunkten, die den auf dem Umweltdatenträger des Fahrzeugs gespeicherten Angaben über die NOx-Emissionen entspricht, ermöglicht wurde)."

 

Hiezu führt die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, dass im gegenständlichen Fall ein sogenannter "Umsattelverkehr" stattgefunden habe, bei dem ordnungsgemäß die elektronische Erfassung nur beim ersten Fahrzeug zu erfolgen habe. Bei diesem Umsatteln seien vom Lkw-Lenker auf den Frachtpapieren die Daten des ersten Fahrzeuges, nämlich die Identifikationsnummer des Umweltdatenträgers, Fahrzeugnummer und Zugfahrzeugkennzeichen sowie Ort und Zeit der Einreise festzuhalten und im Überprüfungsfall den Kontrollorganen vorzulegen. Ein im zweiten Fahrzeug allenfalls vorhandener Umweltdatenträger sei auf "bilateral" (Ökopunkte-frei) zu stellen. Da jedoch der Umweltdatenträger nicht ordnungsgemäß bedient worden sei bzw bei der Einreise nach Österreich nicht die erforderlichen Schritte zur Abbuchung der Ökopunkte gesetzt worden seien, haben keine Zweifel darüber bestanden, dass der Bw seiner berufsgebotenen Sorgfaltspflicht, nämlich sich über die Handhabung des Umweltdatenträgers zu informieren, nicht nachgekommen sei.

Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass durch die Nichtentrichtung der Transitgebühr sehr wohl nachteilige Folgen eingetreten seien, zumal durch den Entgang der Gebühr die Folgekosten des Transit (Instandhaltung und Erneuerung der befahrenen Autobahnen) nicht abgegolten werden konnten. Zudem befinde sich die Strafe im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und erscheine die verhängte Geldstrafe sowohl dem Unrechtsgehalt der Tat als auch den geschätzten wirtschaftlichen Verhältnissen (Einkommen ca. 1.500 Euro monatlich netto, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) angepasst.

 

Gegen dieses Straferkenntnis wurde vom Bw rechtzeitig Berufung eingebracht und darin ausgeführt, dass, "wie dem Sachverhalt, der in groben Zügen richtig dargestellt wurde, zu entnehmen ist, wurde das Sattelkraftfahrzeug, Kennzeichen und der Sattelanhänger mit dem Kennzeichen, am 5.9.2002 lediglich von Deutschland bis zum Parkplatz der S-Tankstelle in S M bei Schärding vom Beschuldigten gelenkt. Der Sattelanhänger wurde dann auf diesem Parkplatz abgestellt. Am 6.9.2002 wurde der Sattelanhänger von einer anderen Zugmaschine übernommen und die Fahrt unter Abbuchung der erforderlichen Ökopunkte in Suben durchgeführt.

Der Beschuldigte hat sich seit je her wohl verhalten, hat seine dienstliche Tätigkeit seit je her mit der objektiv gebotenen und subjektiv möglichen Sorgfalt ausgeübt.

Er hat den im Lastkraftwagen eingebauten Umweltdatenträger irrtümlich falsch eingestellt, sodass keine Abbuchung von Ökopunkten erfolgt ist.

Der Irrtum des Beschuldigten wurde am 6.9.2002 berichtigt, indem die erforderlichen Ökopunkte an diesem Tag abgebucht wurden.

 

Beweis: Ökopunkteverbrauch des Bundesamtes für Güterverkehr

 

Da es sich um ein erstmaliges Versehen des Beschuldigten handelt, ist das Verschulden gering und überdies sind keine Folgen eingetreten (da die Abbuchung ohnehin am 6.9.2002 erfolgte).

Es wird daher beantragt, gegenständliches Straferkenntnis aufzuheben und eine Mahnung auszusprechen."

Nach Einsicht in den Verfahrensakt der belangten Behörde hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Am 7.5.2002 wurde zu VwSen-110414 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Oö. Verwaltungssenat bezüglich des Unternehmers (Arbeitgeber des Bw) J P abgehalten und wurde dabei der Bw als Zeuge einvernommen. Ausdrücklich auf sein Entschlagungsrecht aufmerksam gemacht, gab der Bw zu Protokoll, dass er aussagen wolle. Sohin stand dem Umstand, dass die dort getätigten Aussagen des Bw im gegenständlichen Verfahren Verwendung finden, nichts entgegen.

 

Anlässlich der oben angeführten Berufungsverhandlung gab der Bw zeugenschaftlich einvernommen an, dass er aus Deutschland kommend einen Sattelauflieger mit einer Ware, die für Ungarn bestimmt gewesen sei, in Suben mit einem ungarischen Kollegen - dieser besitzt lediglich für Österreich und nicht für Deutschland eine Arbeitserlaubnis, weshalb auch ein Umsatteln in Österreich stattfinden musste -, welcher eine Ware, die für Deutschland bestimmt gewesen war, am Grenzparkplatz in Suben umgesattelt habe. Er sei über diesen Vorgang von seinem Arbeitgeber nicht belehrt worden, vielmehr herrschte zum damaligen Zeitpunkt im Unternehmen die Auffassung, dass lediglich derjenige Ökopunkte abzubuchen hätte, der nach Ungarn ausreise, also hätte im gegenständlichen Fall diese Verpflichtung den ungarischen Lenker getroffen und nicht ihn. Er bestreite auch nicht, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Fahrt um eine Transitfahrt gehandelt habe, bei welcher Ökopunkte zu entrichten gewesen wären. Er verweise jedoch darauf, dass der ungarische Lenker die Ökopunkte bei der Einfahrt nach Österreich in Nickelsdorf zu entrichten gehabt hätte und nicht er in Suben. Er gab auch noch weiters an, dass er erst zum Zeitpunkt der Beanstandung durch einen Gendarmeriebeamten in Erfahrung gebracht habe, dass auch er verpflichtet sei, Ökopunkte abzubuchen, wenn er nach Österreich einreise auch wenn er lediglich den in der Nähe befindlichen Parkplatz am Grenzübergang zum Umsatteln benütze. Von der Notwendigkeit, dass zusätzliche Eintragungen am Frachtbrief durchzuführen seien, wurde er von seinem Arbeitgeber nicht belehrt, sondern erhielt er die diesbezügliche Information vom kontrollierenden Gendarmeriebeamten.

 

Gemäß Art.1 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 hat der Fahrer eines Lastkraftwagens im Hoheitsgebiet Österreichs die nachstehend angeführten Unterlagen mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsorganen zur Prüfung vorzulegen, entweder:

 

a) Ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt; ein Muster dieser als "Ökokarte" bezeichneten Bestätigung ist im Anhang A) enthalten; oder

b) ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als "Umweltdatenträger" ("ecotag") bezeichnet wird; oder

c) die in Art.13 aufgeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt gemäß Anhang C) handelt, für die keine Ökopunkte benötigt werden; oder

d) geeignete Unterlagen aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist.

Ist das Fahrzeug gemäß Art.2 Abs.2 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 mit einem Umweltdatenträger versehen, wird nach Bestätigung einer anrechnungspflichtigen Transitfahrt von Ökopunkte-Guthaben des Mitgliedsstaates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, die Anzahl von Ökopunkten abgezogen, die den auf dem Umweltdatenträger des Fahrzeuges gespeicherten Angaben über die NOx-Emissionen entspricht. Die hiefür erforderliche Infrastruktur wird von den österreichischen Behörden zur Verfügung gestellt und unterhalten.

 

Bei Fahrzeugen, die mit einem Umweltdatenträger versehen sind und im bilateralen Verkehr eingesetzt werden, muss der Umweltdatenträger so eingestellt werden, dass ersichtlich wird, dass vor der Einfahrt in österreichisches Hoheitsgebiet keine Transitfahrt durchgeführt wird.

 

Gemäß Art.5 Abs.1 leg.cit. sind Zuwiderhandlungen eines Lastkraftwagenfahrers oder eines Unternehmens gegen das Protokoll Nr. 9 oder diese Verordnung nach den jeweiligen einzelstaatlichen Vorschriften zu ahnden.

 

Als erwiesen steht fest, dass der Bw die Tat begangen hat. Zum einen wird diese weder von ihm bestritten und zum anderen sind auch dem vorgelegten Aktenvorgang keinerlei Hinweise zu entnehmen, die Zweifel an der Täterschaft des Bw begründen könnten.

Sohin erübrigen sich weitergehende diesbezügliche Ausführungen.

 

Zur Strafbemessung ist zu bemerken:

 

Gemäß § 23 Abs.2 GütbefG ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen, wer als Lenker unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt.

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Der Bw hat zwar objektiv die vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen, ihm muss aber zugute gehalten werden, dass er einerseits keinerlei diesbezügliche Belehrungen seitens seines Arbeitgebers erhalten habe und andererseits am darauffolgenden Tag, den 6.9.2002, nachdem er sich der Übertretung bewusst geworden ist, die entsprechenden Ökopunkte abgebucht hat.

 

Das Verschulden des Bw kann gerade noch als geringfügig angesehen werden und sind die Folgen der Übertretung unbedeutend, zumal ja die Ökopunkte zwar verspätet aber dennoch abgebucht worden sind. Es liegen sohin die kumulativen Voraussetzungen für das Absehen von einer Strafe vor und war daher von § 21 Abs.1 VStG Gebrauch zu machen.

 

Der Ausspruch einer Ermahnung schien der Berufungsbehörde dennoch geboten, um den Bw künftighin zur genauen Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen des GütbefG zu bewegen.

 

 

Zu II:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Konrath

 
 
 

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