Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110449/2/Li/Bek

Linz, 05.05.2003

 

 

 VwSen-110449/2/Li/Bek Linz, am 5. Mai 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Linkesch über die Berufung des Herrn F.B., vertreten durch RAe B. und P., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 16. Januar 2003, Zl. VerkGe96-216-1-2002, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) i.V.m. § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG)
 
 

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 16. Januar 2003, Zl. VerkGe96-216-1-2002 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen Übertretung des § 9 Abs. 3 i.V.m. § 23 Abs. 1 Z. 6 Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 593, i.d.F. BGBl. I Nr. 32/2002 eine Geldsstrafe in der Höhe von 1.453 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

 

Dieses Straferkenntnis wurde nach dem im Akt erliegenden Rückschein am 18. Januar 2003 dem Berufungswerber zugestellt.

 

Mit Fax vom 5. März 2003 wurde gegen dieses Straferkenntnis Berufung erhoben.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 7. März 2003 wurde dem Bw Gelegenheit gegeben eine Stellungnahme hinsichtlich der verspäteten Einbringung der Berufung abzugeben, welche der Bw jedoch ungenützt ließ.

 

Mit Berufungsvorentscheidung vom 1. April 2003 wurde die Berufung von der Bezirkshauptmannschaft Schärding als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Der Bw hat mit Schreiben vom 11.4.2003 fristgerecht einen Vorlageantrag gestellt.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat den Vorlageantrag und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.

 

Gemäß § 51e Abs. 2 Z1 VStG entfällt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, da die Berufung zurückzuweisen ist.

 

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen.

 

Verspätet im Sinne der zitierten Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wird.

 

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.

 

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

 

Gemäß § 33 Abs. 1 und 2 AVG wird der Beginn und Lauf einer Frist durch Sonn- und Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist.

 

Gemäß § 33 Abs. 4 AVG können durch Gesetze festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

 

Zufolge § 24 VStG gelten vorangeführte Gesetzesstellen auch im Verwaltungsstrafverfahren.

 

Das Straferkenntnis vom 16. Januar 2003 wurde dem Bw laut Rückschein am Samstag, den 18. Januar 2003 eigenhändig zugestellt. Die Berufungsfrist endete daher am Montag, den 3. Februar 2003.

 

Die Berufung wurde jedoch erst am 5. März 2003 bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding eingebracht. Eine den gesetzlichen Mindesterfordernissen entsprechende Berufung hätte spätestens am 3. Februar 2003 zur Post gegeben oder gefaxt werden müssen. Mit dem Ablauf dieses Tages war das Rechtsmittel als verfristet anzusehen.

 

Dadurch, dass der Bw die Berufungsfrist versäumt hat, ist das angefochtene Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen. Es war daher dem unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsbehörde verwehrt, auf das inhaltliche Vorbringen einzugehen.

 

Gemäß § 64a Abs. 3 AVG tritt mit Einlangen des Vorlageantrages die Berufungsvorentscheidung außer Kraft. Die Behörde hat die Parteien vom Außerkrafttreten der Berufungsvorentscheidung zu verständigen. Verspätete oder unzulässige Vorlageanträge sind von ihr zurückzuweisen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding wird darauf hingewiesen, dass die Partei gemäß § 64a Abs. 3 AVG vom Außerkraftreten der Berufungsvorentscheidung zu verständigen ist. Diese Verständigung ist eine Mitteilung ohne Bescheidcharakter.

 

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-

 

 

 

gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Linkesch
 
 

 
 

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