Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110457/13/Kon/Sta

Linz, 30.01.2004

 

 

 VwSen-110457/13/Kon/Sta Linz, am 30. Jänner 2004

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn I Z, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. B B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 17.4.2003, Zl. VerkGe96-25-1-2003, nach anberaumter öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt:

 

 

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2. Der Berufungswerber I Z hat 20 % der gegen ihn verhängten Geldstrafe als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

 

Rechtsgrundlage:

zu I. und II.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51c VStG und § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber I Z (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs. 3 iVm § 23 Abs.1 Z6 GütbefG für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 23 Abs.1 Einleitungssatz und Abs. 4 leg.cit. eine Geldstrafe in der Höhe von 1.453 Euro, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 67 Stunden verhängt.

 

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet 145,30 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe, zu zahlen.

 

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

 

"Sie sind handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 19 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der Z I (Unternehmer) mit dem Sitz in D, und haben als solcher veranlasst, dass der Fahrer des Lastkraftwagens mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t, nämlich dem Sattelzugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen und dem Sattelanhänger mit dem deutschen Kennzeichen , Herr I B, am 01.02.2003 um 13.15 Uhr auf der Innkreisautobahn A 8, bei Strkm 75,100, Gemeindegebiet Suben, einen gewerbsmäßigen Straßengütertransitverkehr durch Österreich (Ausgangspunkt: Türkei; Zielpunkt: Deutschland bzw. Frankreich), für welchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 Ökopunkte zu entrichten waren, durchführte. Sie haben dabei den Fahrer nicht darüber belehrt, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat, weil der im Lastkraftwagen eingebaute "Umweltdatenträger" ("ecotag") mit der Identifikationsnummer 1234093709 so eingestellt war, dass ersichtlich war, dass vor der Einfahrt in österreichisches Bundesgebiet keine Transitfahrt durchgeführt wird ("bilateraler Verkehr") bzw. wurde bei der Einfahrt in das österreichische Bundesgebiet in Arnoldstein nicht die für die Benutzung des Umweltdatenträgers vorgesehene Fahrspur benützt, sodass keine automatische Entwertung der Anzahl von Ökopunkten, die den auf dem Unweltdatenträger des Fahrzeuges gespeicherten Angaben über die NOx-Emissionen entspricht, ermöglicht wurde."

 

 

Hiezu führt die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, dass der Aktenlage nach erwiesen sei, dass der LKW-Lenker den im Spruch angeführten gewerbsmäßigen Gütertransitverkehr, für welchen Ökopunkte benötigt worden seien, mit dem in Deutschland zugelassenen Lastkraftwagen durchgeführt habe. Dass dieses Kraftfahrzeug, wie vom Bw behauptet, vermietet worden sei, werde als reine Schutzbehauptung gewertet, denn bei der Beanstandung in Suben habe nichts auf ein Mietverhältnis hingedeutet. Vielmehr scheine in dem vom LKW-Lenker mitgeführten Carnet-TIR ganz eindeutig die "Z I " als Unternehmerin auf. Der Erhalt eines solchen Carnet-TIR sei an eine Reihe von Voraussetzungen gebunden und sei deshalb auch eine Weitergabe dieses Zolldokuments an andere Unternehmer strikt untersagt. Es bestünden sohin keine Zweifel, dass die "Z I" Transporteur und Frächter gewesen sei.

Ebenso stünde fest, dass im LKW ein "Ecotag" eingebaut gewesen wäre, welches jedoch keine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht habe. Einerseits wäre das Gerät anlässlich der Kontrolle auf eine nicht ökopunktepflichtige Fahrt eingestellt gewesen, andererseits sei laut einem Auszug aus dem Ökopunkte-Zentralrechner die Einfahrt nach Österreich in Arnoldstein überhaupt nicht erfasst gewesen. Da an der Funktionstüchtigkeit des Umweltdatenträgers nicht gezweifelt werde, könne der Grund nur darin gelegen sein, dass der LKW-Lenker die Ökopunktespur in Arnoldstein umfahren habe, indem er die Grenze auf der normalen PKW-Spur überquert habe.

 

Da der Fahrer somit nicht die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der Vorschriften der Ökopunkteverordnung getroffen habe und der Bw nicht einmal bestritten habe, den LKW-Lenker entsprechend belehrt zu haben, sei der strafbare Tatbestand einwandfrei erwiesen.

 

Die belangte Behörde hat über den Bw die gesetzlich nicht unterschreitbare Mindeststrafe verhängt und gleichzeitig mit näherer Begründung festgehalten, dass die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung gemäß § 20 VStG nicht hätte angewendet werden können.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung im Wesentlichen vorgebracht, dass der Vorwurf, der Lenker hätte die Ökopunktespur in Arnoldstein umfahren, nicht nachvollziehbar sei. Dies sei zum einen aktenwidrig, zumal aus dem Akt eindeutig hervorgehe, dass die Einfahrt in das Bundesgebiet über den Grenzübergang Nickelsdorf erfolgt sei. Zum anderen handle es sich dabei um eine reine Mutmaßung, da aus dem gesamten Akteninhalt kein Hinweis dafür hervorgehe, dass der Fahrer den Grenzübergang nicht auf der dafür vorgesehenen Spur passiert hätte. Selbst in der Anzeige der Zollwacheabteilung Achleiten sei kein diesbezügliches Indiz zu finden. Dem gegenüber sei es notorisch, dass es bei den elektronischen Abbuchungen immer wieder zu gravierenden Mängeln komme, welche jedoch dem Bw nicht angelastet werden könnten. Darüber hinaus wären zu diesem Zeitpunkt ausreichend Ökopunkte vorhanden gewesen, sodass auch kein Motiv für einen Verstoß gegen die Ökopunkteverordnung vorgelegen wäre.

 

Dessen ungeachtet handle es sich um keine Schutzbehauptung, wenn sich der Bw dahingehend verantworte, dass das gegenständliche Kraftfahrzeug ständig vermietet sei und es sich bei dem Fahrer um keinen Bediensteten der Z I handle, sondern sei dies vielmehr ein Faktum. Das Gegenteil ließe sich auch nicht daraus ableiten, dass auf den mitgeführten Carnet-TIR die Z I aufscheine. Genannte Gesellschaft habe als zu ihrem Speditionsgewerbe gehörig, den konkreten Transport lediglich disponiert und verzollt.

Es stehe daher fest, dass die Einfahrt in das Bundesgebiet nicht in der im Straferkenntnis angesprochenen Art und Weise erfolgte und die Firma des Bw nicht Frachtführerin des gegenständlichen Transportes gewesen wäre.

 

Nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde und anberaumter öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung, die jedoch nicht stattgefunden hat, weil die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens hiezu nicht erschienen sind, hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

In Bezug auf das Vorbringen in der Berufung, wonach der im Spruch angeführte Lenker I B nicht Angestellter des Bw gewesen wäre, ist festzuhalten, dass die im § 9 Abs.3 GütbefG normierte Pflicht, der zufolge der Unternehmer den Fahrer über die Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu belehren hat, nicht zur Voraussetzung hat, dass der Fahrer Arbeitnehmer des Unternehmers (Frachtführers) ist.

Für die Tatbestandsmäßigkeit der angelasteten Verwaltungsübertretung ist es daher nicht von Bedeutung, ob es sich bei dem im Spruch angeführten Lenker des von der Firma des Bw vermieteten Lastwagens um einen Arbeitnehmer des Bw oder um einen des mietenden Transporteurs handelt.

Als Unternehmer im Sinne des § 9 Abs.3 leg.cit. ist daher immer der als Frachtführer in Erscheinung tretende Güterbeförderungsunternehmer zu verstehen. Würde die Verpflichtung des § 9 Abs.3 auf ein Arbeitsverhältnis zwischen Unternehmer und Fahrer abstellen, wäre vom Gesetzgeber eine über die Belehrungspflicht hinausgehende Kontrollpflicht über den Fahrer, was die Einhaltung der Ökopunkteverordnung betrifft, notwendigerweise festzulegen gewesen.

 

Was den Sachverhalt betrifft, ist die belangte Behörde zu Recht von einem ökopflichtigen Transit durch das Bundesgebiet ausgegangen und konnte an Hand des Wortlautes der Gendarmerieanzeige wie auch des Umstandes, dass nachweislich das Ecotag-Gerät falsch, nämlich auf bilaterale Fahrt eingestellt war, von einer unterbliebenen Fahrerbelehrung durch den Bw ausgehen. Es ist in der Anzeige der Zollwachabteilung Achleiten/MÜG vom 8.2.2003 festgehalten, dass der Fahrer in Bezug auf das Ecotag-Gerät und dessen Einstellung angab, "sich bei diesen Dingen" nicht genau auszukennen. Der Fahrer rechtfertigte sich der Anzeige nach weiters damit, der Meinung gewesen zu sein, dass das Gerät richtig eingestellt gewesen wäre. "Er kenne sich nicht so genau aus mit diesen Dingen".

 

Dem Bw wurde der Inhalt der Zollwacheanzeige durch Aktenübersendung an seinen ausgewiesenen Vertreter zur Kenntnis gebracht. Auf die Vollmachtsanzeige vom 7.3.2003 und den darin enthaltenen Antrag, den Akt zur Akteneinsicht an die Bezirkshauptmannschaft Kufstein zwecks Akteneinsicht zu übermitteln, wird hingewiesen.

 

Anhand dieser spontanen und als solchen durchaus glaubwürdig zu wertenden Angaben des Fahrers gegenüber den Kontrollorganen, kann mit ausreichender Sicherheit eine unterbliebene Belehrung des Fahrers über die Handhabung des Ecotags und der Bestimmungen der Ökopunkteverordnung ausgegangen werden, zumal sich der Bw offenbar als hiezu nicht verpflichtet erachtete, wie sich aus seinen Berufungsvorbringen (Bestreiten der Arbeitgebereigenschaft) ergibt.

Der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung, nämlich die unterbliebene Fahrerbelehrung, ist sohin als ausreichend erwiesen zu erachten. Ob der Fahrer im Weiteren die Ökopunktespur beim Grenzübergang Arnoldstein umfahren hat und ob der auf den Bw zugelassene LKW an ein anderes Fuhrunternehmen vermietet war, ist für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes nicht von Bedeutung.

 

Was das Vorliegen der subjektiven Tatseite betrifft, vermochte der Bw die ihm gemäß § 5 Abs.1 VStG obliegende Glaubhaftmachung dafür, dass ihn an der vorgeworfen Übertretung kein Verschulden trifft, mit seinen Berufungsausführungen nicht zu erbringen. Neben der objektiven Tatseite ist sohin auch die subjektive Tatseite als erfüllt anzusehen, weshalb der Schuldspruch zu Recht gefällt wurde.

 

Ein näheres Eingehen auf die Strafhöhe erübrigt sich, da die belangte Behörde ohnehin nur die gesetzlich nicht unterschreitbare Mindeststrafe über den Bw verhängt hat.

 

Weder die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung gemäß § 20 VStG noch gar ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG waren in Erwägung zu ziehen, weil es in beiden Fällen an den hiefür gesetzlich normierten Voraussetzungen mangelt.

 

Aus den dargelegten Gründen war der Berufung der Erfolg zu versagen und das angefochtene Straferkenntnis aus seinen zutreffenden Gründen zu bestätigen.

 

Zu II:

Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Konrath

 
 

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