Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110482/2/Kon/Rd/Ni

Linz, 06.11.2003

 

 

 VwSen-110482/2/Kon/Rd/Ni Linz, am 6. November 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des J W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29.7.2003, VerkGe96-156-2001-Ew, wegen mehrerer Übertretungen des Güterbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 20 % der verhängten Geldstrafen, ds 900 Euro, zu leisten.


 
Rechtsgrundlage:

zu I. und II.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 , 19, 51c und 64 Abs.1 und 2 VStG.

 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber J W (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z8 Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG, BGBl.Nr. 593/1995 idF BGBl. I. Nr.106/2001 iVm Art.1 Abs.1 lit.a, b, c und d der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission vom 30.7.1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 über ein System von Ökopunkten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich und iVm Art.5 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission vom 21.12.1996 idFd Verordnung (EG) Nr.609/2000 der Kommission vom 21.3.2000 und der Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 des Rates vom 21.9.2000 iVm Art. 5 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 idgF iVm § 23 Abs.1 Z8 iVm Abs.4 GütbefG für schuldig erkannt und über ihn Geldstrafen zu 1) bis 3) in der Höhe von jeweils 1.500 Euro, sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen zu 1) bis 3) von jeweils drei Tagen, verhängt.

 

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet, insgesamt 450 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

 

 

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

 

"Sie haben als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit Verantwortlicher gem. § 9 Abs.1 VStG der J W Transportgesellschaft mbH zu vertreten, dass

 

1) von der genannten Gesellschaft, wie von Organen der Zollwachabteilung Wals/MÜG am 10.10.2001 um 11.15 Uhr auf der Westautobahn A1, Parkplatz Walserberg anlässlich einer Zollkontrolle festgestellt wurde, am 10.10.2001 mit dem Lastkraftwagen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen samt Anhänger (amtl. Kennzeichen) ein gewerblicher Gütertransport (60 Colli "Sedie in Legno", 130 Colli "Mobillin Legno", 260 Colli "Sedie in Legno, Gesamtgewicht: 7224 kg) mit Ausgangs- und Zielpunkt außerhalb Österreichs (Absender: V Srl., Italien; Empfänger L R, Frankreich) durchgeführt und somit Österreich im Transit durchquert wurde,

2) von der genannten Gesellschaft, wie von Organen der Zollwachabteilung Wals/MÜG am 18.10.2001 um 9.00 Uhr auf der Westautobahn A1, Strkm 301, Parkplatz Walserberg anlässlich einer Zollkontrolle festgestellt wurde, am 18.10.2001 mit dem Lastkraftwagen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen samt Anhänger ein gewerblicher Gütertransport (laut beiliegendem Frachtbrief, Gewicht: 2350 kg) mit Ausgangs- und Zielpunkt außerhalb Österreichs (Absender: P S.I., Italien; Empfänger: H-V, Deutschland) durchgeführt und somit Österreich im Transit durchquert wurde,

  1. von der genannten Gesellschaft, wie von Organen des Landesgendarmeriekommandos für , Verkehrsabteilung, am 10.11.2001 um 1.30 Uhr auf der A8 Innkreisautobahn, km 62,400, Gemeinde Ort im Innkreis, Fahrtrichtung Knoten Wels, anlässlich einer Verkehrskontrolle festgestellt wurde, am 10.11.2001 mit dem Lastkraftwagen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen samt Anhänger ein gewerblicher Gütertransport (435 Kartons Möbel, Gewicht: 6.301,76 kg) mit Ausgangs- und Zielpunkt außerhalb Österreichs (Absender: E S.r.l., Italien; Empfänger: M M GmbH, Deutschland) durchgeführt und somit Österreich im Transit durchquert wurde,

 

ohne im Hoheitsgebiet Österreichs, da, wie von den oa Organen bei den durchgeführten Kontrollen festgestellt wurde, bei der jeweiligen Einreise nach Österreich keine Entwertung der für eine anrechnungspflichtige Transitfahrt entsprechenden Anzahl Ökopunkte erfolgte, entweder ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt ("Ökokarte"), oder ein entsprechendes im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als Umweltdatenträger ("ecotag") bezeichnet wird, oder geeignete Unterlagen darüber, dass es sich um eine Fahrt handelt, für die keine Ökopunkte benötigt werden und auch keine Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist, vorlegen zu können, obwohl gemäß den Bestimmungen des Artikel 1 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission vom 30.7.1996 der Fahrer eines Lastkraftwagens im Hoheitsgebiet Österreichs gemäß lit.a ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt ("Ökokarte"), oder gemäß lit.b ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als Umweltdatenträger ("ecotag") bezeichnet wird, oder gemäß lit.c die in Artikel 13 aufgeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt gemäß Anhang C handelt, für die keine Ökopunkte benötigt werden, oder gemäß lit.d geeignete Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist, mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen hat".

 

Gegen dieses Straferkenntnis wurde vom Bw rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung eingebracht und darin ausgeführt, dass es aufgrund des Einsatzes von Aushilfspersonal zu den verfahrensgegenständlichen Übertretungen kam. Das gesamte Fahrpersonal werde mittels interner Schulungen ausdrücklich auf die Entrichtung von Ökopunkten hingewiesen, jedoch kam es in den Monaten Oktober/November 2001 durch Nichtwissen einiger Aushilfsfahrer zu den bedauerlichen Vorfällen. Zudem hat die Firma gerade in diesen Monaten eine sehr intensive personelle Umstrukturierung im gewerblichen Bereich erfahren. Es wird daher um Strafminderung bzw um Teilratenzahlung ersucht.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

 

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Vorweg darf bemerkt werden, dass der Bw in seiner Berufung ausdrücklich um Herabsetzung der verhängten Geldstrafen ersucht, somit ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es daher dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, auf allfällige inhaltliche Mängel im Spruch des Straferkenntnisses einzugehen.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde, von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z8 iVm Abs.4 GütbefG hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z3, 6, und Z8 bis 10 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs.1 Z1 der GewO 1994 die Geldstrafe mindestens 1.453 Euro zu betragen.

 

Im angefochtenen Straferkenntnis wurden von der belangten Behörde Geldstrafen in der Höhe von jeweils 1.500 Euro verhängt. Angesichts des Umstandes, dass dabei die Mindeststrafe nur marginal überschritten wurde, konnte bei der Verhängung der Geldstrafen keine Unangemessenheit festgestellt werden.

 

Von der belangten Behörde wurden weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe gewertet. Demgegenüber wurde vom Oö. Verwaltungssenat festgestellt, dass eine einschlägige Verwaltungsübertretung aus dem Jahr 2000 als erschwerend gewertet werden musste.

 

Der Bw wurde seitens der belangten Behörde aufgefordert, seine persönlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt zu geben. Dieser Aufforderung wurde nicht nachgekommen, weshalb die belangte Behörde von keinem Vermögen, keinen Sorgepflichten und einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.000 Euro bei der Strafbemessung im angefochtenen Straferkenntnis ausgegangen ist.

Da in der Berufung diesbezüglich keine Einwände geltend gemacht wurden, konnte der Oö. Verwaltungssenat von der Richtigkeit der Annahme ausgehen und ebenfalls ihrer Beurteilung zugrunde legen.

 

Auf die Bestimmungen der §§ 20 und 21 VStG (außerordentliche Strafmilderung bzw. Absehen von der Strafe) brauchte angesichts der gegebenen Aktenlage nicht eingegangen werden, da von vornherein feststeht, dass die Voraussetzungen für deren Anwendung nicht vorliegen.

 

Betreffend den Antrag des Bw auf Teilzahlung darf bemerkt werden, dass solche Anträge bei der Behörde erster Instanz, also bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, zu stellen sind.

 

Da die Berufung keinen Erfolg hatte, war dem Bw ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von insgesamt 900 Euro aufzuerlegen.

 

 

Zu II:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Konrath
 
 

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