Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-110569/2/Li/Rd/Gam

Linz, 14.03.2005

 

 VwSen-110569/2/Li/Rd/Gam Linz, am 14. März 2005

DVR.0690392

 
 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Linkesch über die Berufung des P H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 8. März 2004, VerkGe96-4-3-2004-Brof, wegen einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.
 
Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 
 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 8. März 2004, VerkGe96-4-3-2004-Brof, über den Berufungswerber (Bw) wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z7 iVm § 18 Abs.1 GütbefG eine Geldstrafe von 500 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Stunden, verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. T in G, zu vertreten habe, dass bei der am 20.12.2003 durchgeführten gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes nicht eingehalten worden seien. Bei der am 20.12.2003 gegen 22.40 Uhr durchgeführten Kontrolle der Organe der BPD St. Pölten, motorisierte Verkehrsgruppe, auf der A1, Richtungsfahrbahn Wien bei der Ausfahrt St. Pölten/Süd im Bereich der Vignettenkontrollstelle (Anhaltungsort) "A" sei Folgendes festgestellt worden:

Das Sattelzugfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen sowie der Sattelanhänger mit dem amtlichen Kennzeichen, sei zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet worden, da das Sattelkraftfahrzeug mit Sammelgut beladen war und sich dieses auf der Fahrt von England kommend befunden habe. Das Kraftfahrzeug, das der Güterbeförderung dient und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 t überstiegen habe, sei im internationalen Straßenverkehr eingesetzt worden. Im genannten Kraftfahrzeug sei ein Frachtbrief mitgeführt worden, welcher nicht den Vorschriften des Güterbeförderungsgesetzes entsprochen habe.

Als Frachtführer habe der Bw nicht dafür Sorge getragen, dass für die oben angeführte gewerbsmäßige Beförderung von Gütern über die Grenze von England nach Linz ein Frachtbrief mitgeführt worden sei, der fortlaufend nummeriert gewesen sei.

Das Kraftfahrzeug sei zum Tatzeitpunkt von Herrn F K, türkischer Staatsbürger, gelenkt worden.

 

Hiezu führt die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, dass die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung, nämlich nicht dafür gesorgt zu haben, dass der mitgeführte Frachtbrief fortlaufend nummeriert sei, ein Ungehorsamsdelikt darstelle. Der Bw habe seine Sorgfaltspflicht als Güterbeförderungsunternehmer erheblich verletzt. Da sich der Bw am Verfahren nicht beteiligt habe, sei es ihm auch nicht gelungen, seine Schuldhaftigkeit zu widerlegen.

Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass weder Schuldausschließungs- noch Milderungsgründe gewertet werden konnten. Vielmehr seien einschlägige Verwaltungsstrafvormerkungen als erschwerend heranzuziehen gewesen. Hinsichtlich der persönlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ist die belangte Behörde von der Schätzung eines monatlichen Einkommens von ca. 2.000 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen.

 

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis wurde vom Bw rechtzeitig Berufung eingebracht und darin ausgeführt, dass laut beiliegender Weisung das Fahrpersonal nachweislich angewiesen werde, die CMR-Frachtbriefe sorgfältig vor Antritt der Fahrt auszufüllen. Weshalb dies vom Lenker in der besagten Angelegenheit nicht ausgeführt worden sei, entziehe sich seiner Kenntnis und entbehre jeglicher Logik, da sowohl die Dienstanweisung als auch ein Musterexemplar (CMR) dem Lenker übergeben und mit ihm auch erörtert worden sei. Insbesondere sei der Lenker auch darauf hingewiesen worden, nur betriebseigene, fortlaufend nummerierte Frachtbriefe zu verwenden.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.

 

Weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte von der Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung Abstand genommen werden (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 18 Abs.1 GütbefG müssen die Vordrucke für die Frachtbriefe für jedes Unternehmen fortlaufend nummeriert sein.

 

Gemäß § 18 Abs.2 GütbefG haben die Güterbeförderungsunternehmer die Frachtbriefe nach fortlaufenden Nummern geordnet sorgfältig aufzubewahren; für die Dauer der Aufbewahrung ist § 132 Bundesabgabenordnung maßgebend. Die Verwendung der Frachtbriefe muss jederzeit lückenlos nachgewiesen werden können.

 

4.2. Dem Bw wurde von der belangten Behörde zur Last gelegt, dass er durch den Lenker F K am 20.12.2003 eine gewerbsmäßige Güterbeförderung von England nach Linz veranlasst habe und dabei ein Frachtbrief mitgeführt wurde, der keine fortlaufende Nummerierung aufwies.

 

Dem der Anzeige angeschlossenen Frachtbrief kann entnommen werden, dass unter der Rubrik "Frachtführer" die Firma W Spedition und Trans, aufscheint. Es wurde sohin vom Bw - in der Funktion als nachfolgender Frachtführer - der Frachtbrief der Firma W Spedition und Trans weiterverwendet.

 

Vorweg ist zu bemerken, dass mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 23.2.2005, VwSen-110570/2/Li/Rd/Gam, der Bw rechtskräftig bestraft wurde, da er es unterlassen habe, sich ua als nachfolgender Frachtführer, denselben Frachtbrief betreffend wie den nunmehr gegenständlichen, einzutragen.

 

4.3. Wie vom Oö. Verwaltungssenat erhoben wurde, werden vom Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe die von dort ausgegebenen Frachtbriefe automatisch nummeriert und dem Unternehmer bei Bestellung direkt zugeordnet, sodass eine fortlaufende Nummerierung gewährleistet ist.

 

Es ist daher davon auszugehen, dass jedem Unternehmen eine bestimmte Nummerierung der Vordrucke für die Frachtbriefe zugeordnet ist.

Darüber hinaus ist eine gesetzliche Bestimmung dem GütbefG fremd, wonach der nachfolgende und somit aktuelle Frachtführer für den Fall, dass er einen gewerblichen Gütertransport von einem anderen Güterbeförderungsunternehmer weiterführt, verpflichtet ist, einen neuen Frachtbrief auszustellen. In diesem Fall stehen daher für den Unternehmer zwei Optionen offen, und zwar entweder den bereits ausgestellten Frachtbrief weiterzuführen, mit der Konsequenz, auch für die Eintragungen hinsichtlich derer er verantwortlich ist, Sorge zu tragen, oder einen neuen Frachtbrief auszustellen.

 

Im gegenständlichen Fall wurde vom Bw von der Möglichkeit, den bereits von der Firma W Spedition und Trans ausgestellten Frachtbrief weiterzuverwenden, Gebrauch gemacht.

 

4.4. In § 18 Abs.1 GütbefG wird normiert, dass die Vordrucke für die Frachtbriefe für jedes Unternehmen fortlaufend nummeriert sein müssen.

 

Die oben angeführte Bestimmung zielt offenkundig auf den Regelfall ab, dass ein gewerbsmäßiger Gütertransport von einem einzigen Frachtführer - von der Be- bis zur Entladung - durchgeführt wird, weshalb auch für diesen einen konkreten Transport ein Frachtbrief mit einer fortlaufenden Nummerierung zu verwenden ist.

 

Dass ein nachfolgender Frachtführer, der einen nicht fortlaufend nummerierten Frachtbrief seines Vorgängers in Empfang nimmt, verpflichtet wäre, einen neuen Frachtbrief auszustellen, um der Bestimmung des § 18 Abs.1 GütbefG gerecht zu werden, ist dem Güterbeförderungsgesetz nicht zu entnehmen.

 

Ebenso wenig ist dem Gesetz eine - für den Fall der Nichterfüllung klar mit Strafe bedrohten - Verpflichtung des nachfolgenden Frachtbriefes zu entnehmen, Unterlassungen von dem vorherigen Frachtführer treffenden Pflichten, wie die Verwendung von Vordrucken für Frachtbriefe, die fortlaufend nummeriert sein müssen, zu sanieren.

Der belangten Behörde hätte es oblegen, den für diese Unterlassung Verantwortlichen des (ursprünglichen) Frachtführers zur Verantwortung zu sehen.

 

Wie bereits dargelegt, wurde der Bw bereits rechtskräftig dafür bestraft, dass er hinsichtlich der Eintragungen im ggstdl. Frachtbrief gemäß § 17 Abs. 3 Z 10, 11 und 12 GütbefG nicht Sorge getragen hat. Damit wurde der Bw im Anlassfall von der Behörde, als nachfolgender Frachtführer angesehen, weil diese Eintragungen in dem der Anzeige angeschlossenen Frachtbrief (dort eingetragener Frachtführer: Fa. W Spedition und Trans) gefehlt haben. Die belangte Behörde kannte daher konsequenterweise für das gemäß § 18 Abs. 1 GütbefG vorgeworfene Delikt nicht davon auszugehen, dass der Bw nunmehr nicht nachfolgender Frachtführer sei und dem gemäß den Frachtbrief der Fa. W Spedition und Trans nicht weiterführen durfte. Dass die Verpflichtung zur Verwendung fortlaufend nummerierter Frachtbriefe jedoch nur den (ursprünglichen) Ausfertiger treffen kann, wurde bereits dargelegt.

 

Die pflichtwürdige Unterlassung der fortlaufenden Nummerierung (im Nummernverzeichnis) durch den Vorgänger wäre im Übrigen damit auch nicht beseitigt.

 

Der Bw hat von der Ausstellung eines neuen, aus seinem vom Fachverband zugewiesenen Kontingent stammenden, Frachtbriefes Abstand genommen, weshalb er auch die von der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. Da der mitgeführte Frachtbrief von der Firma W Spedition und Trans ausgestellt wurde, hatte er keine Einflussnahme auf die Verwendung des nicht fortlaufend nummerierten Vordruckes der Firma W Spedition und Trans. Es wurde daher dem Bw von der belangten Behörde zu Unrecht die im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegte Verwaltungsübertretung vorgehalten.

 

Aufgrund der obigen Ausführungen war daher der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Bw einzustellen.

 

Zu II:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

 

Dr. Linkesch

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum