Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110597/4/Li/Ww/Sta

Linz, 17.08.2004

 

 VwSen-110597/4/Li/Ww/Sta Linz, am 17. August 2004

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Linkesch über die Berufung des Herrn E, vertreten durch die Herren Rechtsanwälte Dr. K und Dr. M, vom 7. Juli 2004 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 21. Juni 2004, VerkGe96-177-2003-GRM, wegen einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 63 Abs.5 und 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 21. Juni 2004, VerkGe96-177-2003-GRM, wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 363 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 17 Abs.3 Z11, Z12, Z9, Z16 und Z17 iVm § 23 Abs.1 Z7 und Abs.4 Güterbeförderungsgesetz 1995 verhängt. Überdies wurde der Bw zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.

 

Dem Bw wurde vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ gemäß § 9 VStG 1991 der Firma E Schwertransport und Autokranverleih GmbH mit dem Sitz in Ausübung des Gewerbes "Handels- und Handelsagentengewerbe" (Gewerbeschein ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land am 13.7.1998, GZ.: Ge10-493-1998) am Standort, zu verantworten, dass - festgestellt durch Beamte auf dem LKW-Parkplatz "A" der A1, Richtungsfahrbahn St. Pölten, Strkm 58,5 bis 59,5, am 30.8.2003 um 1.05 Uhr - Herr W, in O, wohnhaft in, mit dem Sattelkraftfahrzeug, Sattelzugfahrzeug, Marke MAN 19.464 FLT/N, amtliches Kennzeichen:, Sattelanhänger, Marke Muller, Kennzeichen: eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (Absender: Firma U SA, Empfänger: VOEST ALPINE Stahl GmbH, L,) mit einem Frachtbrief durchgeführt habe, der nicht den Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes entsprochen habe. Folgende Eintragungen hätten gefehlt:

 

Das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger, die höchste zulässige Nutzlast des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger, der Ort der Ausstellung, die Unterschrift des Frachtführers.

Weiters sei der Frachtbrief nicht fortlaufend nummeriert gewesen.

 

1.2. Gegen dieses dem Bw zu Handen seiner rechtsanwaltlichen Vertreter am 22.6.2004 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, (dem Vermerk der Frankierungsmaschine zufolge) am 7. Juli 2004 eingebrachte (zur Post gegebene) Berufung. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Die Entscheidung hat durch das zuständige Einzelmitglied zu erfolgen.

 

1.3. Mit Schreiben vom 19. Juli 2004 (nachweislich zu Handen der rechtsanwaltlichen Vertreter des Bw zugestellt am 21. Juli 2004) machte der Verwaltungssenat den Bw darauf aufmerksam, dass offensichtlich eine verspätet eingebrachte Berufung vorliegt, die zurückzuweisen in Aussicht genommen wurde. Es erging die Einladung, binnen zwei Wochen ab Zustellung des erwähnten Schreibens hiezu Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob der Bw seine Berufung aufrecht erhalte oder zurückziehe.

 

1.4. Daraufhin stellte der Bw in zwei Schriftsätzen vom 4. August 2004 (Poststempel: 4. August 2004), den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Berufung. Ein Schriftsatz richtet sich an die belangte Behörde. Dieser Schriftsatz wurde von der belangten Behörde dem Verwaltungssenat vorgelegt. Der zweite Schriftsatz richtet sich (direkt) an den Verwaltungssenat. In beiden Schriftsätzen wurde (offenbar irrtümlich) als Bezugspunkt die Aktenzahl VwSen-110559/2/Li/WW/Gam des Erkenntnisses des Verwaltungssenates vom 15. Juni 2004, welches für den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung keine unmittelbare Bedeutung hat, angeführt.

Begründend wurde (in beiden Schriftsätzen) vorgebracht, dass am 22. Juni 2004 die Kanzleimitarbeiterin der Rechtsanwaltskanzlei Dr. K/Dr. M, M, mit der Bearbeitung der Tagespost beauftragt gewesen sei. Zeitgleich an diesem Tag sei auch das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 15. Juni 2004 zu VwSen-110559/2/Li/Ww/Gam, übermittelt worden. Im Zuge der Kalendierung der Rechtsmittelfristen betreffend das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates und das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land sei die Kanzleimitarbeiterin M durch ein Telefonat abgelenkt worden und habe sie für den 3. August 2004 als letzten Tag für die Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde den gegenständlichen Akt kalendiert. Sie habe im Kalender das Blatt für den 6. Juli 2004 aufgeschlagen gehabt und habe eine Rechtsmittelfrist betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land kalendieren wollen, wobei sie jedoch zwischen den zwei Kalendierungen durch ein Telefonat in der Art und Weise abgelenkt worden sei, dass sie die Rechtsmittelfrist durch Verblätterung im Kalender hinsichtlich des Straferkenntnisses für 7. Juli 2004 kalendiert habe und nicht für 6. Juli 2004. Es handle sich hier um eine sehr verlässliche Kanzleimitarbeiterin, welcher ein derartiges Versehen noch nie passiert sei. Erst mit Zustellung des Schreibens des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 19. Juli 2004, eingelangt am 21. Juli 2004, habe der Bw davon Kenntnis erlangt, dass die Berufung gegen das bezeichnete Straferkenntnis einen Tag zu spät, also am 7. Juli 2004 erhoben worden sei. Die Kanzleimitarbeiterin M sei auch dementsprechend eingeschult und angewiesen, die Fristen zur Erhebung von Rechtsmitteln entsprechend der jeweiligen Rechtsmittelbelehrungen zu kalendieren und habe sie diesen Auftrag bisher fehlerfrei durchgeführt. Der Beschuldigte sei daher durch ein unvorhergesehenes und für ihn unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Erhebung einer Berufung gegen das Straferkenntnis gehindert gewesen. Der Bw stellte daher den Antrag ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 21. Juni 2004 zu VerkGe96-177-2003-GRM, zu bewilligen. Gleichzeitig wurde nochmals die erfolgte Rechtshandlung nachgeholt und gegen das bekämpfte Straferkenntnis das Rechtsmittel der Berufung erhoben. Hinsichtlich des Vorbringens wurde auf die bereits eingebrachte Berufung verwiesen. Die darin gestellten Berufungsanträge wurden nochmals wiederholt.

 

Mit Schriftsatz vom 9.8.2004 übermittelte der Bw eine eidesstattliche Erklärung der Frau M, in der diese das Vorbringen des Bw in seinen Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bestätigt.

 

 

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, VerkGe96-177-2003; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung entfallen.

 

3. Über die gegenständliche Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG, welcher gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet, ist die Berufung von Parteien binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in I. Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.

 

Das bekämpfte Straferkenntnis wurde zu Handen der rechtsanwaltlichen Vertreters des Bw zugestellt und von einem Angestellten des berufsmäßigen Parteienvertreters am 22. Juni 2004 übernommen. Damit begann die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen, die folglich am 6. Juli 2004 endete. Spätestens bis zum Ablauf dieses Tages hätte die Berufung zur Post gegeben werden müssen. Die Berufung wurde im gegenständlichen Fall dem Vermerk der Frankierungsmaschine zufolge jedoch erst am 7. Juli 2004 eingebracht (zur Post gegeben). Trotz entsprechender Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung daher verspätet eingebracht, was der Berufungswerber auch nicht in Abrede stellt.

Die Berufung war daher gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass darauf inhaltlich eingegangen werden konnte. Bei der Berufungsfrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, deren Verlängerung oder Verkürzung der Behörde nicht zukommt. An diesem Ergebnis ändert auch die -nachträglich mit Schriftsätzen vom 4.8.2004 - beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist nichts, weil eine inhaltliche Behandlung der Berufung erst im Falle der Bewilligung der beantragten Wiedereinsetzung möglich ist (vgl. VwGH 18.12.2003, 2002/06/0118). Zuständig zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag ist die Behörde, bei der die Berufung eingebracht wurde, im vorliegenden Beschwerdefall somit die Behörde erster Instanz und nicht der Verwaltungssenat (vgl. § 71 Abs.4 AVG, VwGH 1.7.1999, 95/21/0807).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. L i n k e s c h

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