Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300028/2/Gf/Km

Linz, 09.10.1995

VwSen-300028/2/Gf/Km Linz, am 9. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des mj.

M. A., vertreten durch J. A., ............, ..........., gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von .......... vom 26. Juli 1995, Zl. Pol96-160-1994-Se-4, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 100 S binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von ............. vom 26. Juli 1995, Zl. Pol96-160-1994-Se-4, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden) verhängt, weil er in der Nacht vom 31. Oktober auf den 1. November 1994 in einem Gasthaus anwesende Personen gröblich beschimpft und so den öffentlichen Anstand verletzt habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 1 Abs. 1 des Oö. Polizeistrafgesetzes, LGBl.Nr. 36/1979, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 94/1985 (im folgenden: OöPolStG) begangen, weshalb er gemäß § 10 Abs. 1 lit. a OöPolStG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Beschwerdeführer am 21. August 1995 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, noch am selben Tag zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß der dem Rechtsmittelwerber zur Last gelegte Sachverhalt aufgrund der in dem von ihr durchgeführten Ermittlungsverfahren unter Wahrheitspflicht abgelegten Zeugenaussagen als erwiesen anzusehen sei.

Bei der Strafbemessung seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers entsprechend sowie dessen bisherige Unbescholtenheit als mildernd berücksichtigt worden, während die Gröblichkeit der Beschimpfung als erschwerend zu werten gewesen sei.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber im wesentlichen vor, daß die Zeugenaussagen abgesprochen gewesen sein müßten und nur dazu gedient hätten, ihn bewußt zu verleumden. Dies erweise sich auch anhand der im Anschluß an die verbale Auseinandersetzung stattgefundenen Handgreiflichkeiten. Er sei von den beschimpften Personen ebenfalls beleidigt und provoziert worden. Außerdem hätten die Schimpfwörter nicht den öffentlichen Anstand verletzt, sondern seien diese bloß von solcher Art gewesen, wie sie im täglichen Leben (z.B. Fern sehsendungen; Österr. Wörterbuch) immer wieder vorkommen.

Aus diesen Gründen wird - erschließbar - die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH ........... zu Zl. Pol96-160-1994; da bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend zu klären war, mit dem angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde sowie mit der vorliegenden Berufung ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs.1 und 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 1 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. a OöPolStG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5.000 S zu bestrafen, der den öffentlichen Anstand verletzt.

Nach § 1 Abs. 2 OöPolStG ist als Anstandsverletzung jedes Verhalten in der Öffentlichkeit anzusehen, das einen groben Verstoß gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der guten Sitte bildet.

4.2. Den im Ermittlungsverfahren vor der belangten Behörde unter Wahrheitspflicht abgelegten Zeugenaussagen vermag der Berufungswerber lediglich die Vermutung entgegenzusetzen, daß diese in der Absicht, ihn bewußt verleumden zu wollen, untereinander "abgesprochen" seien; konkrete Beweise für diese Behauptung kann der Beschwerdeführer jedoch nicht beibringen. Auf der anderen Seite wurde von ihm ein Teil der Beschimpfung ohnehin zugestanden sowie zusätzlich dargetan, daß diese unter Alkoholeinfluß ausgestoßen wurde (vgl. die Niederschrift der Gemeinde .......... vom 20. Juli 1995, Zl.

Pol-17-1995). Der Oö. Verwaltungssenat sieht daher insbesondere unter dem Aspekt, daß bereits - wie auch die belangte Behörde zutreffend in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ausgeführt hat - jedes der gebrauchten Schimpfwörter für sich allein geeignet ist, den Tatbestand des § 1 OöPolStG zu erfüllen, keine Veranlassung, am Wahrheitsgehalt der in Rede stehenden Zeugenaussagen zu zweifeln.

4.3. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist die Tat auch nicht dadurch gerechtfertigt, daß diese Schimpfwörter insofern harmlos gewesen seien, weil sie ohnedies häufig im Alltag verwendet würden.

Es mag zutreffen, daß in gewissen Bevölkerungsschichten Worte wie - um nur die harmlosesten zu nennen - "Kiffer" oder "Bulle" (als verächtliche Bezeichnung für einen Suchtgiftabhängigen bzw. Sicherheitsbeamten) gleichsam zum Umgangston gehören; zu verhindern, daß ein derartiges Niveau zum Allgemeingut wird, ist aber gerade der Zweck des § 1 OöPolStG! Daß sich Ausdrücke, wie sie der Beschwerdeführer verwendete, teilweise auch im "Österreichischen Wörterbuch" finden bzw.

in (bewußt überzeichnenden) Fernsehsendungen gebraucht werden, erfolgt ebenfalls - und auch hier irrt der Berufungswerber - gerade nicht in der Absicht, um diese "salonfähig" zu machen.

4.4. Der Beschwerdeführer hat daher die ihm angelastete Tat sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht zu vertreten.

Ob entsprechende Strafverfahren im gegebenen Zusammenhang in Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes auch gegen andere Personen geführt wurden, entzieht sich der Kenntnis des Oö. Verwaltungssenates; dies ist jedoch für den gegenständlichen Fall ohnehin insofern bedeutungslos, als dem Berufungswerber hierauf nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts von vornherein kein Rechtsanspruch zukommt.

4.5. Der Oö. Verwaltungssenat kann schließlich auch nicht finden - und dies wird selbst vom Berufungswerber nicht bestritten -, daß die belangte Behörde das ihr im Zuge der Strafbemessung zukommende Ermessen gesetzwidrig ausgeübt hätte, wenn sie ohnedies lediglich eine im untersten Zehntel der gesetzlichen Strafdrohung gelegene Geldstrafe als in gleicher Weise als tat- und schuldangemessen verhängt hat.

4.6. Die gegenständliche Berufung war daher gemäß § 24 AVG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 100 S, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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