Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-110648/2/Li/Rd/Wü

Linz, 07.06.2005

 

 

 VwSen-110648/2/Li/Rd/Wü Linz, am 7. Juni 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Linkesch über die Berufung des E P F, A, P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15.2.2005, VerkGe96-3-2004-Hw, wegen einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die verletzte Strafnorm im Sinn des § 44a Z3 VStG "§ 23 Abs.1 Einleitung iVm § 23 Abs.4 erster Satz GütbefG 1995" zu lauten hat.

 

  1. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 72,60 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 
 
Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 
 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z7 iVm § 17 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz - GütbefG für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 363 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, verhängt.

 

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet, 36,30 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

 

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit Verantwortlicher gemäß § 9 Abs.1 VStG der S-T Transport GmbH mit Sitz in P, Geschäftsanschrift P, W, zu vertreten, dass, wie von Organen des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich, Verkehrsabteilung, am 4.12.2003 um 10.35 Uhr auf der A8, Autobahn-Freiland, bei Km 24.900, Gemeinde Kematen am Innbach, Fahrtrichtung Knoten Wels, festgestellt wurde, von der genannten Gesellschaft am 4.12.2003 mit einem Lastkraftwagen (amtl. Kennzeichen: ) mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t durch den Lenker H K ein gewerblicher Gütertransport von Stückgut von Steyr nach
St. Johann im Pongau durchgeführt wurde, ohne dass bei dieser Güterbeförderung über mehr als 50 km ein Frachtbrief mitgeführt wurde, obwohl gemäß § 17 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) die Güterbeförderungsunternehmer bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze für jede Sendung einen Frachtbrief mitzuführen haben."

 

Hiezu führt die belangte Behörde begründend im Wesentlichen nach der Zitierung der betreffenden Gesetzesstellen aus, dass der im Spruch festgestellte Sachverhalt vom Bw nicht in Abrede gestellt und somit die objektive Tatseite verwirklicht worden sei. Was das Verschulden betreffe, habe der Bw nicht glaubhaft machen können, dass ihm zu der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Die Behauptungen bzw die Rechtfertigungsgründe des Bw wurden von der belangten Behörde nicht ausreichend erachtet, um ihn von der Einhaltung seiner Sorgfaltspflichten zu entlasten. Bei der Strafbemessung hat die belangte Behörde § 19 Abs.1 und 2 VStG berücksichtigt. Da die belangte Behörde vom Bw keine genauen Angaben hinsichtlich seiner persönlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse erhielt, ist sie von einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.500 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen. Straferschwerende oder -mildernde Gründe wurden nicht gefunden. Über den Bw wurde die gesetzliche Mindeststrafe verhängt.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis wurde vom Bw rechtzeitig Berufung eingebracht und darin ausgeführt, dass der im Spruch festgehaltene Sachverhalt nicht mehr in Abrede gestellt werden konnte, da der Lenker zu diesem Zeitpunkt (gemeint wohl zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses) nicht mehr im Betrieb beschäftigt war. Aufgrund der Größe des Betriebes sei es ihm nicht möglich, entsprechende Kontrollen selbst durchzuführen. Prokurist K habe diese Aufgabe übernommen und führe diese Pflicht auch gewissenhaft aus. Bei der gegenständlichen Fahrt von Steyr nach St. Johann im Pongau sei der Fahrer von Herrn K vor Abfahrt im Betrieb angewiesen worden, einen Frachtbrief auszustellen, da es sich um einen Sondertransport gehandelt habe. Ob der Lenker am Beladeort den Frachtbrief tatsächlich ausstellt, sei durch eine Kontrolle nicht mehr möglich. Der Bw sei seiner Kontrolltätigkeit pflichtbewusst nachgekommen und weise die ihm zur Last gelegte Übertretung zurück.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

Die Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte unterbleiben, zumal in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet und von keiner Partei eine Verhandlung beantragt wurde und überdies im angefochtenen Straferkenntnis keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde (§ 51e Abs.3 Z1 und 3 VStG).

 

4.1. Der Bw hat den vorgeworfenen Sachverhalt, nämlich einen gewerblichen Gütertransport über mehr als 50 km Entfernung mit näher umschriebenem Fahrzeug am näher bezeichneten Tatort am 4.12.2003 um 10.35 Uhr durch den genannten Lenker nicht bestritten. Dieser Sachverhalt konnte daher auch als erwiesen der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 17 Abs.1 GütbefG 1995 haben die Güterbeförderungsunternehmer bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze für jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitzuführen.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z7 iVm § 23 Abs.4 GütbefG 1995 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von mindestens 363 Euro bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer andere als die in Z1 bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes nicht einhält.

 

5.2. Es ist erwiesen, dass der Bw handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma S-T Transport GmbH in P und daher gemäß § 9 Abs.1 VStG verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen ist. Auch ist der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfene Sachverhalt, nämlich die zur Last gelegte Güterbeförderung und das Nichtmitführen des Frachtbriefes erwiesen, weshalb der Bw den objektiven Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung begangen und zu verantworten hat. Nach der Bestimmung des § 17 Abs.1 GütbefG hat der Bw als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Güterbeförderungsunternehmens einen Frachtbrief mitzuführen.

 

Zum einen rechtfertigt sich der Bw damit, dass er seinen Prokuristen, Herrn K, mit der Aufgabe von Kontrollen beauftragt habe und dieser die Kontrollen auch gewissenhaft ausführt und zum anderen, dass alle Fahrer sowohl beim Eintritt in den Betrieb als auch durch regelmäßige Fahrereinweisungen auf die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften hingewiesen werden und dass sich auch Blanko-Frachtbriefe in den Fahrzeugen befinden. Dazu ist ihm entgegenzuhalten, dass dieses Vorbringen nicht geeignet ist, ihn von seinem schuldhaften Verhalten zu entlasten. Das der Prokurist K als verantwortlicher Beauftragter isd § 9 Abs.2 VStG rechtswirksam bestellt wurde, wurde vom Bw weder behauptet noch wurde eine solche Bestellung nachgewiesen sodass auch die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Bw nicht zweifelhaft ist.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsübertretung über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Sie wird schon bei Fahrlässigkeit schuldhaft begangen, wobei Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmung ohne weiteres anzunehmen ist, sofern kein Entlastungsnachweis vom Bw erbracht wird.

Ein solcher ist dem Bw nicht gelungen; vielmehr gesteht er in seinem Vorbringen im Zuge der Berufungserhebung selbst ein, dass es ihm nicht möglich sei vor Fahrtantritt zu überprüfen bzw zu kontrollieren, ob der Lenker am Beladeort tatsächlich einen Frachtbrief ausstellt oder nicht. Mit diesem Eingeständnis zeigt der Bw auf, dass er bei weitem nicht ausreichend dafür Sorge getragen hat, dass Verwaltungsübertretungen wie die gegenständliche hintangehalten werden.

 

Es darf nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Annahme einer grundsätzlichen Verantwortung des Arbeitgebers für die im Zusammenhang mit dem Betrieb stehenden Verwaltungsübertretungen nicht übersehen werden, dass die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zulässt, dass sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten selbst persönlich annimmt. Die rechtliche Konsequenz, die aus dieser Tatsache zu ziehen ist, besteht darin, dass dem Unternehmer zugebilligt werden muss, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Ob der Unternehmer dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit ist, hängt im Einzelfall davon ab, ob er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl. VwGH vom 13.12.1990, 90/09/0141 ua). Im Sinne dieser Judikatur reicht also die bloße Erteilung von Weisungen nicht aus; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisung erfolgte (VwGH 30.3.1982, 81/11/0087).

 

Dem Berufungsvorbringen des Bw, dass er ein taugliches und hinreichendes Kontrollsystem im Betrieb eingerichtet hätte, kann nach seinen getätigten Angaben nicht gefolgt werden, zumal der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13.11.1996, 96/03/0232, ausführt, dass ein besonders strenger Maßstab bezüglich des Kontrollsystems anzulegen ist.

 

Sohin können "Belehrungen und Dienstanweisungen an Lenker den Zulassungsbesitzer nicht von seiner Verpflichtung entlasten, zumal eine Überwälzung der ihn treffenden Verpflichtungen auf die ohnedies diesbezüglich unter gesonderter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist". Ebenso genügt es den Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem nicht, wenn bloß stichprobenartige Kontrollen durchgeführt werden.

 

Nach der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 12.6.2003, 2001/03/0214) vermag ein Kontrollsystem den Güterbeförderungsunternehmer nur dann von seiner Verantwortung befreien, wenn er konkret darlegt, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um einen derartigen Verstoß wie den angelasteten zu vermeiden. Insbesondere wäre vom Bw als handelsrechtlichem Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufenem von sich aus darzulegen gewesen, wann, wie oft und auf welche Weise Kontrollen der Angewiesenen bzw. des von ihm Beauftragten vorgenommen wurden.

 

Darüber hinaus hat der Bw auch nicht dargelegt, welche Maßnahmen er getroffen hat, um ein eigenmächtiges Handeln des Lenkers und Verwaltungsübertretungen hintanzuhalten. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw aber initiativ darzulegen, welche Maßnahmen er getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Umständen die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften erwarten lassen. Es bedarf dazu eines konkreten Vorbringens und konkreter Beweise durch den Bw.

Solche Maßnahmen und wie das Kontrollsystem im Betrieb konkret aussieht, wurden vom Bw nicht dargelegt.

 

Zum Vorbringen des Bw, wonach er aufgrund der Größe seines Betriebes nicht in der Lage ist, selbst alles zu überwachen, ist zu bemerken, dass die Größe eines Betriebes bzw die Anzahl der Fahrzeuge dabei keine verwaltungsstrafrechtlich relevante Rolle spielen können, da die gesetzlichen Bestimmungen darauf naturgemäß nicht abstellen, sohin für "Großbetriebe" auch die gleichen Vorschriften gelten (VwGH 14.12.1998, 98/17/0309).

 

Es war daher das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich der Schuld zu bestätigen.

 

5.3. Zur Strafbemessung ist Folgendes zu bemerken:

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Von der belangten Behörde wurde die Mindeststrafe in der Höhe von 363 Euro verhängt. Darüber hinaus ist die belangte Behörde von einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen des Bw von 1.500 Euro ausgegangen.

Die verhängte Geldstrafe erscheint auch geeignet, den Bw künftighin von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Zudem kann erwartet werden, dass der Bw die verhängte Geldstrafe ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung zu begleichen in der Lage sein wird, zumal in der Berufung der durch die belangte Behörde vorgenommenen Schätzung der persönlichen Verhältnisse des Bw nicht entgegengetreten wurde.

 

Der Anwendung des § 20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) standen die einschlägigen Vormerkungen entgegen. Geringfügiges Verschulden war ebenfalls nicht festzustellen, weil das Tatverhalten des Bw nicht weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Es war daher auch von der Anwendung des § 21 Abs.1 VStG abzusehen.

 

6. Die Spruchkorrektur war im Grunde der zitierten Gesetzesbestimmung erforderlich.

 

II. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wurde, hat der Bw einen Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 72,60 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, gemäß § 64 VStG zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

 

Dr. Linkesch

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum