Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130027/2/Kei/Shn

Linz, 27.06.1996

VwSen-130027/2/Kei/Shn Linz, am 27. Juni 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Mag. Johann S, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 3. April 1995, Zl. 933-10-4714626-Ho, zu Recht:

I. Der Berufung gegen die Strafe wird insoferne teilweise Folge gegeben als die Geldstrafe auf 300 S herabgesetzt wird.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 19 und § 51 VStG.

II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 30 S, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2, § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verhängt, weil er "am 4.8.1994 um (von-bis) 13:29-13:44 Uhr in Linz K ggü 8a das mehrspurige Kraftfahrzeug, BMW weiß, mit dem polizeilichen Kennzeichen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt" habe "und damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen" sei. Dadurch habe er eine Übertretung des § 5 Abs.2 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen iVm § 6 Abs.1 lit.a O.ö.

Parkgebührengesetz begangen, weshalb er gemäß § 6 Abs.1 lit.a O.ö. Parkgebührengesetz zu bestrafen gewesen sei.

2. Gegen dieses Straferkenntnis vom 3. April 1995 richtet sich die Berufung, die am 11. April 1995 der Post zur Beförderung übergeben und fristgerecht erhoben wurde.

Der Berufungswerber hat die Berufung gegenüber dem O.ö.

Verwaltungssenat auf die Strafe eingeschränkt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den Verwaltungsakt des Magistrates Linz vom 26.

April 1995, Zl. 933-10-4714626-Ho, Einsicht genommen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

Es wurde davon ausgegangen, daß der Berufungswerber das Gahalt eines rechtskundigen Bediensteten einer Bezirkshauptmannschaft in Oberösterreich bezieht und davon, daß er kein Vermögen hat.

Da im Hinblick auf die Zeit vom 27. Juni 1991 (Tilgungsfrist gemäß § 55 VStG) und 4. August 1994 (dem Berufungswerber vorgeworfene gegenständliche Tatzeit) eine Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht vorliegt, kommt nicht der Milderungsgrund des § 34 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen. Erschwerungsgründe sind nicht zutage getreten. Die durch die belangte Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 500 S beträgt ein Sechstel der gesetzlich normierten Obergrenze des Strafrahmens. Insbesondere wegen der kurzen Dauer der dem Berufungswerber vorgeworfenen Übertretung, unter Berücksichtigung der Tatsache, daß ein spezialpräventives Erfordernis nicht vorliegt und des Ausmaßes des Verschuldens - das Verschulden wird als Fahrlässigkeit qualifiziert (§ 5 Abs.1 VStG) - wird eine Geldstrafe in der Höhe von 300 S als angemessen beurteilt.

Die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe wurde nicht weiter herabgesetzt, weil eine Herabsetzung der Verhältnismäßigkeit zwischen der verhängten Geldstrafe und der angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe widersprechen würde.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe, das sind 30 S, vorzuschreiben. Für das Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat sind keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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