Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130134/2/Kei/Shn

Linz, 31.10.1997

VwSen-130134/2/Kei/Shn Linz, am 31. Oktober 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Christian H, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 26. Juli 1996, Zl. 933-10-5760278-Ho, zu Recht:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde sowie zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag) verhängt, weil er "am 20.10.1995 um (von-bis) Uhr 08:30-16:51 Uhr in Linz, Südtiroler Straße vor dem Haus mit der Nr. 7, das mehrspurige Kraftfahrzeug, Citroen rot, mit dem polizeilichen Kennzeichen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt" habe "und damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen" sei. Dadurch habe er eine Übertretung der "§§ 2 und 5 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11.5.1989 betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen i.V.m. § 6 Abs.1 lit.a) OÖ. Parkgebühren-gesetz" begangen, weshalb "er gemäß § 6 Abs.1 lit.a) OÖ. Parkgebührengesetz" zu bestrafen gewesen sei. 2. Gegen dieses dem Bw am 30. Juli 1996 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die Berufung, die am 9. August 1996 der Post zur Beförderung übergeben wurde und die fristgerecht erhoben wurde. 3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 30. August 1996, Zl. 933-10-5760278-Ho, Einsicht genommen. 4. In der Sache selbst hat der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 2 Abs.1 O.ö. Parkgebührengesetz ist zur Entrichtung der Parkgebühr der Lenker verpflichtet. Gemäß § 6 Abs.1 O.ö. Parkgebührengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, wer (lit.a) durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht oder (lit.b) den Geboten des § 2 Abs.2 oder den Geboten oder Verboten der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt.

4.2. Aus der Niederschrift, die durch die belangte Behörde am 10. Juni 1996 mit dem Meldungsleger Josef Plachnes aufgenommen wurde, ergibt sich, daß das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen am 20. Oktober 1995 von 08.30 bis 16.51 Uhr in der Südtirolerstraße beim Haus mit der Nummer 7 ohne mit einem Parkschein versehen gewesen zu sein, abgestellt war, nicht aber daß der Meldungsleger den Bw im gegenständlichen Zusammenhang gesehen hätte. Weitere Ermittlungen - zB eine Lenkeranfrage (siehe die Bestimmung des § 2 Abs.2 O.ö. Parkgebührengesetz) oder Einvernahme von Zeugen - wurden nicht durchgeführt. Der Bw hat ua bestritten, daß er selbst im gegenständlichen Zusammenhang das Kraftfahrzeug abgestellt hat. Es liegen für den O.ö. Verwaltungssenat durchaus Anzeichen dahingehend vor, daß der Bw selbst das Kraftfahrzeug abgestellt hat, das Vorliegen dieses Faktums ist aber nicht mit einem für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Ausmaß an Sicherheit erwiesen, weshalb schon aus diesem Grund spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden war. Zum Vorbringen des Bw dahingehend, daß "Verjährung eingetreten" sei, "da die entsprechende Konkretisierung rund 9 Monate nach dem Vorfall" erfolgt sei, wird bemerkt, daß die Verfolgungsverjährungsfrist ein Jahr betragen hat. In diesem Zusammenhang wird auf die Bestimmung des § 31 Abs.2 VStG und auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 17. Juni 1994, Zl.93/17/0097, hingewiesen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilage Dr. Keinberger

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