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des Landes Oberösterreich
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VwSen-130168/2/Kei/Shn

Linz, 27.03.1997

VwSen-130168/2/Kei/Shn Linz, am 27. März 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Franz D, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 21. November 1996, Zl.933-10-5763871-Ho, zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe, daß im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses anstelle von "um (von-bis) Uhr 11:20-11:37 Uhr" zu setzen ist "von 11:20 bis 11:37 Uhr", daß die Verwaltungsvorschriften, die durch die Tat verletzt worden sind, "§ 2 Abs.1 iVm § 6 Abs.1 lit.a O.ö. Parkgebührengesetz" zu lauten haben und daß die Strafsanktionsnorm "§ 6 Abs.1 lit.a O.ö. Parkgebührengesetz" zu lauten hat, hinsichtlich der Schuld keine Folge gegeben. Hinsichtlich der Strafe wird ihr insoferne teilweise Folge gegeben, als die Geldstrafe mit 300 S festgesetzt wird.

II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 30 S, zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 51, § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 350 S (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) verhängt, weil er "am 19.12.1995 um (von-bis) Uhr 11:20-11:37 Uhr in Linz, Untere Donaulände gegenüber dem Haus mit der Nr.1, das mehrspurige Kraftfahrzeug, Renault grau, mit dem polizeilichen Kennzeichen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt gehabt" habe "und damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen" sei. Dadurch habe er eine Übertretung der "§§ 2 und 5 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen i.V.m. § 6 Abs.1 lit.a) O.Ö. Parkgebührengesetz" begangen, weshalb er "gemäß § 6 Abs.1 lit.a) O.Ö. Parkgebührengesetz" zu bestrafen gewesen sei. 2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung. Der Bw bringt in der Berufung vor: "In der umseits bezeichneten Verwaltungsstrafsache wurde mir das Straferkenntnis des Magistrates der Landeshauptstadt Linz am 25.11.1996 zugestellt. Innerhalb offener Frist erhebe ich dagegen rechtzeitig das Rechtsmittel der BERUFUNG. Dies begründe ich wie folgt:

Im gegenständlichen Fall ist Verfolgungsverjährung eingetreten. Die erkennende Behörde hat es unterlassen, rechtzeitig Verfolgungshandlungen gegen mich einzuleiten. Die erkennende Behörde vertritt in der Begründung des Straferkenntnisses die rechtsirrige Ansicht, daß im gegenständlichen Fall die Verjährungsfrist ein Jahr beträgt. Dem muß entgegengehalten werden, daß bei allen Verwaltungsstrafsachen die Verfolgungsverjährung sechs Monate beträgt.

Nachdem im gegenständlichen Fall weit nach Ablauf dieser Frist Verfolgungshandlungen gegen mich erst unternommen wurden, wird bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Bescheid zu beheben sein und das Verfahren einzustellen sein.

Ich wiederhole daher den ANTRAG:

Der zu GZ 933-10-5763871-Ho ergangene Bescheid möge behoben und das gegen mich abgeführte Verwaltungsstrafverfahren eingestellt werden." 3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt des Magistrates Linz zu Zl.933-10-5763871-Ob vom 9. Jänner 1997 Einsicht genommen. 4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 1 Abs.1 O.ö. Parkgebührengesetz werden die Gemeinden nach Maßgabe dieses Gesetzes ermächtigt, durch Beschluß des Gemeinderates eine Abgabe (Parkgebühr) für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl.Nr.159, in der jeweils geltenden Fassung) für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer auszuschreiben. Gemäß § 2 Abs.1 O.ö. Parkgebührengesetz ist zur Entrichtung der Parkgebühr der Lenker verpflichtet. Gemäß § 4 Abs.2 O.ö. Parkgebührengesetz ist die Parkgebühr bei Beginn des Abstellens fällig. Gemäß § 6 Abs.1 O.ö. Parkgebührengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, wer (lit.a) durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht.

4.2. Durch den Bw wurde in der Berufung der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses (im Rahmen der als erwiesen angenommenen Tat) zum Ausdruck gebrachte Sachverhalt nicht bestritten. Der O.ö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen dieses Sachverhaltes. Zum Vorbringen des Bw in der Berufung im Hinblick auf die Frage der Verfolgungsverjährung wird bemerkt: Gemäß § 31 Abs.1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs.2) vorgenommen worden ist. Gemäß § 31 Abs.2 erster Satz VStG beträgt die Verjährungsfrist bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate.

Im verfahrensgegenständlichen Zusammenhang beträgt die Verfolgungs-verjährungsfrist ein Jahr. Taugliche Verfolgungshandlungen wurden durch die belangte Behörde innerhalb dieser Frist gesetzt. Es wird auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Juni 1994, Zl.93/17/0097, hingewiesen. In diesem Erkenntnis hat sich der Verwaltungsgerichtshof ausführlich mit einer Thematik, die gleich gelagert ist wie diejenige, die durch den Bw releviert wurde, auseinandergesetzt. Der objektive Tatbestand des § 2 Abs.1 iVm § 6 Abs.1 lit.a O.ö. Parkgebührengesetz liegt im gegenständlichen Zusammenhang vor. Die Übertretung dieser Bestimmung ist ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG, bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die in der Berufung vorgebrachten Behauptungen des Bw reichen zur Glaubhaftmachung eines mangelnden Verschuldens nicht aus. Das Verschulden des Bw wird - vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 5 Abs.1 VStG und der Tatsache, daß Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe nicht vorliegen - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Die Schuld ist nämlich nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH vom 12. September 1986, Zl.86/18/0059, VwGH vom 20. Oktober 1987, Zl.87/04/0070 uva Erkenntnisse). Die Folgen der gegenständlichen Übertretung sind insbesondere wegen der kurzen Dauer der Übertretung unbedeutend. Da die Schuld nicht geringfügig ist und somit eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

4.3. Zur Strafbemessung:

Mildernd wurde die Unbescholtenheit des Bw gewertet (§ 34 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG). Erschwerungsgründe sind nicht zutage getreten. Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurde von folgenden Grundlagen ausgegangen: kein Einkommen, kein Vermögen, keine Schulden und keine Sorgepflichten. Diese Grundlagen wurden durch den O.ö. Verwaltungssenat erhoben. Die Herabsetzung der Geldstrafe erfolgte wegen der Tatsache, daß der O.ö. Verwaltungssenat im Unterschied zur belangten Behörde die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse berücksichtigt. Wegen der kurzen Dauer der Übertretung, unter Berücksichtigung der Tatsache, daß ein spezialpräventives Erfordernis nicht vorliegt und des Ausmaßes des Verschuldens (siehe die Ausführungen in Punkt 4.2.) wird eine Geldstrafe in der Höhe von 300 S als angemessen beurteilt. Die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe wurde nicht weiter herabgesetzt, weil eine Herabsetzung der Verhältnismäßigkeit zwischen der verhängten Geldstrafe und der angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe widersprechen würde (einer verhängten Geldstrafe von 300 S würde eine angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe von 1,4 Tagen entsprechen). Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe, das sind 30 S, vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Dr. Keinberger

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