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des Landes Oberösterreich
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VwSen-130193/2/KON/KM

Linz, 14.07.1997

VwSen-130193/2/KON/KM Linz, am 14. Juli 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn Dr. W M, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 3. April 1997, GZ: 933-10-5736270-La, wegen Übertretung des O.ö. Parkgebührengesetzes (O.ö. PGG), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Der Bestrafte hat 20 % der über ihn verhängten Strafe, ds 100 S, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, § 16 Abs.1 VStG und § 19 VStG. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: Das angefochtene Straferkenntnis enthält nachstehenden Schuld- und Strafausspruch: "Sie haben am 17.7.1995 um 9.24 Uhr in L, in der B neben dem Haus mit der Nr., das mehrspurige Kraftfahrzeug unbekannt (weinrot), mit dem polizeilichen Kennzeichen , in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt und sind damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§ 1, 2, 3 Abs.1, 5 Abs.1, Abs.2 und Abs.3 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11.5.1989 betreffend die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 6 Abs.1 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11.5.1989 betreffend die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen i.V.m. § 6 Abs.1 lit.a) OÖ. Parkgebührengesetz, folgende Strafe verhängt: Geldstrafe in der Höhe von S 500,--; im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von einem Tag.

Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, i.d.g.F., zu zahlen: 50,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der verhängten Strafe. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 550,-- Schilling; außerdem sind gemäß § 54 d VStG die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen." Begründend führt die belangte Behörde aus, daß sich der gegenständliche Tatort jedenfalls in einer gehörig kundgemachten gebührenpflichtigen Kurzparkzone befände und darüber hinaus der Beschuldigte in seiner Rechtfertigung angegeben habe, sein Fahrzeug selbst dort abgestellt zu haben, wobei er die Nichtentrichtung der Parkgebühr keineswegs bestreite. Aus diesem Grund sei daher der Tatbestand der dem Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht als erfüllt anzusehen. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite führt die belangte Behörde sinngemäß aus, daß die gegenständliche Verwaltungsübertretung ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 VStG darstelle, bei dem zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genüge. Fahrlässigkeit sei bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre und der Täter nicht glaubhaft mache, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Diese Glaubhaftmachung seines Unverschuldens habe der Beschuldigte nicht dargelegt, sodaß auch die subjektive Tatbestandsmäßigkeit als erwiesen anzusehen sei. Hinsichtlich des Strafausmaßes verweist die belangte Behörde in der Begründung auf den Strafrahmen gemäß § 6 Abs.1 lit.a O.ö. PGG wie auf die Bestimmungen des § 19 VStG. Bei der Strafbemessung seien als erschwerend mehrere einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen zu werten gewesen. Da der Beschuldigte trotz Aufforderung seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht bekanntgegeben habe, seien diese zu schätzen gewesen, wobei von einem monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von 20.000 S und dem Nichtvorliegen von Sorgepflichten und Vermögenslosigkeit ausgegangen worden sei. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung vorgebracht, daß die §§ 1, 2, 3 Abs.1, 5 Abs.1, Abs.2 und Abs.3 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11.5.1989 betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen keinesfalls alle Sachverhalte zum Gegenstand hätten, die unter den Tatbestand der Hinterziehung oder Verkürzung von Parkgebühren iSd § 6 Abs.1 lit.a O.ö. PGG summiert werden könnten. Es obliege der Behörde in einer zweifelsfreien Art und Weise, einen von ihr festgestellten Sachverhalt einer strafrechtlichen Norm zu subsumieren, wenn sie eine Strafe verhänge. Dieser Verpflichtung sei die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis nicht nachgekommen. Im übrigen sei die Bezeichnung des Ortes, an dem er angeblich die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen habe, derartig unbestimmt, daß es ihm nicht möglich sei festzustellen, ob er das genannte Fahrzeug tatsächlich an einem Ort abgestellt hätte, für den ordnungsgemäß eine Gebührenparkzone verordnet und kundgemacht worden sei. Gegen die fraglichen Strafnahmen bestünden auch erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken, da ihnen der von der Verfassung geforderte bestimmte Inhalt fehle, der es dem Rechtsunterlaufenen erst ermögliche, im Hinblick auf eine hinreichende Bestimmtheit ihr Verhalten der Rechtsordnung konform zu gestalten. Im übrigen verstoße das Strafverfahren auch gegen Art.6 EMRK, als es nicht in angemessener Zeit zu Ende gebracht worden sei. Bei relativ geringfügigen Verwaltungsübertretungen, wie der gegenständlichen, sei die Behörde verhalten, innerhalb eines sechs Monate nicht übersteigenden Zeitraumes zu entscheiden, da ansonsten dem Verdächtigen jede Möglichkeit seiner Verteidigung genommen werde, da es völlig unmöglich sei, über Zeiträume von bis zu zweieinhalb Jahren eine konkrete Erinnerung über den zugrundeliegenden Sachverhalt zu bewahren. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Zunächst ist dem Berufungsvorbringen zu entnehmen, daß der Beschuldigte die Tatumschreibung im Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses als den Bestimmungen des § 44a Z1 VStG nicht entsprechend erachtet. Hinsichtlich dieses Berufungsvorbringens ist zunächst aufzuzeigen, daß es zufolge § 44a Z1 VStG rechtlich geboten ist, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was das erstgenannte Erfordernis anlangt, sind entsprechende, dh in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende, örtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloß paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Was das zweite Erfordernis anlangt (unverwechselbares Feststehen der Identität der Tat), muß 1. im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in kon- kretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, daß der Beschul- digte in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Be- weise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und 2. der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Vor dem Hintergrund der oben dargelegten Rechtsschutzüberlegungen ergibt sich nicht, daß der Tatvorwurf den vorbezeichneten Kriterien einer Tatumschreibung gemäß § 44a Z1 VStG nicht entspreche. So hat der Verwaltungsgerichtshof mit dem Erkenntnis vom 17. Juni 1994, Zl 93/17/0097, in einem gleichgelagerten Fall zum O.ö. PGG und unter Bezugnahme auf eine gleichgestaltete Spruchfassung, zum Ausdruck gebracht, daß es für die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden sei, es auch nicht der Angabe bedurft hätte, wodurch - ob dadurch, daß eine Parkgebühr überhaupt nicht entrichtet worden sei, oder ob über die erlaubte Parkdauer hinaus das mehrspurige Kraftfahrzeug abgestellt geblieben sei - die Abgabe (nicht zeitgerecht) entrichtet worden sei. Wie der VwGH im zitierten Erkenntnis weiters zum Ausdruck bringt, sei für eine den Erfordernissen des § 44a Z1 VStG entsprechende Umschreibung der als erwiesen angenommenen "Tat" es auch nicht erforderlich, im Spruch des Straferkenntnisses das Gebiet der Kurzparkzone anzugeben. Im Lichte der Rechtsansicht des zitierten VwGH-Erkenntnisses, welche in Beziehung zu einem Straferkenntnis der belangten Behörde wegen einer gleichartigen Verwaltungsübertretung steht, erweist sich der Einwand des Beschuldigten einer unzureichenden, weil nicht subsumierbaren Tatumschreibung als unzutreffend. Dies gilt in weiterer Folge auch für den weiters vorgebrachten Einwand, daß es der Strafnorm an der verfassungsrechtlich gebotenen inhaltlichen Bestimmtheit fehle. Bemerkt wird, daß in der Berufung die Entrichtung der Parkgebühr auch nicht behauptet wird.

Was den behaupteten Verstoß gegen Art.6 EMRK betrifft, ist dem Beschuldigten entgegenzuhalten, daß die erste Verfolgungshandlung (Strafverfügung) schon nach rd. drei Monaten, gerechnet vom Tatzeitpunkt (17.7.1995), gesetzt worden ist, obwohl für Abgabendelikte die Verfolgungsverjährungsfrist ein Jahr beträgt. Der diesbezügliche Einwand des Beschuldigten erweist sich daher - jedenfalls was den gegenständlichen Fall betrifft - als unbegründet. In bezug auf die Strafhöhe, welche der Beschuldigte im besonderen nicht bekämpft, wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses verwiesen, denen voll beigetreten wird. In diesem Zusammenhang hält der unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsinstanz fest, daß, was die Strafbemessung betrifft, keine dem Gesetz widersprechende Ermessensausübung der belangten Behörde zu verzeichnen war. Aus den dargelegten Gründen war der vorliegenden Berufung der Erfolg zu versagen und das angefochtene Straferkenntnis aus seinen zutreffenden Gründen zu bestätigen.

zu II.: Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. K o n r a t h

Beschlagwortung: Auskunftsbegehren gem. § 2 Abs.2 O.ö. PGG kein Teil des Verwaltungsstrafverfahrens, sondern eigener Wirkungsbereich der Gemeinde, daher vom Magistrat und nicht vom Bürgermeister zu stellen.

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