Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107667/2/SR/Ri

Linz, 05.06.2001

VwSen-107667/2/SR/Ri Linz, am 5. Juni 2001 DVR.0690392   E R K E N N T N I S    

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Strafberufung des P K, Zstraße, L, gegen den Herabsetzungsbescheid des Polizeidirektors von L vom 23. April 2001, AZ. S-6.739/01-4 wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden: StVO), zu Recht erkannt:  

  1. Der Strafberufung gegen die Spruchpunkte 1, 3, 4 und 5 wird keine Folge gegeben und diesbezüglich der Herabsetzungsbescheid vollinhaltlich bestätigt.

Der Strafberufung gegen die Spruchpunkte 2 und 6 wird stattgegeben. Die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe wird aufgehoben und statt dessen eine Ermahnung erteilt.   II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat - Spruchpunkte 1, 3, 4 und 5 - einen Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Strafen, d.s. 80,00 Schilling (entspricht  5,81 Euro) zu leisten. Ein Beitrag zu den Kosten zu den Spruchpunkten 2 und 6 hat zu entfallen.  

Rechtsgrundlagen: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000 - AVG iVm § 24, § 21, § 51c und § 51e Abs.3 Z2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000 - VStG. zu II.: §§ 64 und 66 VStG. Entscheidungsgründe:   1. Mit dem angefochtenen Herabsetzungsbescheid wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt bestraft: "Ihrem Einspruch vom 08.04.2001 gegen die Strafverfügung vom 29.03.2001 wird gemäß § 49 Abs.2 insofern Folge gegeben, als die mit dieser Strafverfügung verhängte Strafe auf je S 100,-- (= € 7,27), im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe auf Ersatzfreiheitsstrafe je 12 Stunden herabgesetzt wird. Gemäß § 64 VStG haben Sie S 60,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten." 2. Gegen diesen am 27. April 2001 durch Hinterlegung zugestellten Herabsetzungsbescheid richtet sich die vorliegende, am 8. Mai 2001 - und damit rechtzeitig - bei der Behörde erster Instanz persönlich eingebrachte Berufung.   2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz im Wesentlichen aus, dass der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit dem Bw nicht zugute gekommen sei, jedoch die Ausführungen im Einspruch geeignet waren, eine Herabsetzung der Strafe zu rechtfertigen.   2.2. Dagegen wendet der Bw u.a. ein, dass er das gegenständliche Fahrrad in einem Sportgeschäft in diesem Zustand gekauft habe und ihm versichert worden wäre, dass dieses den Vorschriften entsprechen würde. Leider habe die Batterie der Leuchte nicht funktioniert, aber er würde das Fahrrad nur bei Tageshelle verwenden. Als Radfahrer würde er einen Beitrag für die Umwelt leisten und mittlerweile würde das Fahrrad den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Da er nur über ein geringes Einkommen (Notstandshilfe ca. 4.500 S monatlich) verfügen würde, davon auch die Wohnungsmiete zu bezahlen wäre (telefonisch bekannt gegeben), würde er um Strafnachlass ersuchen.   3. Die Bundespolizeidirektion L hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.   3.1. Da der Bw nur gegen die Strafhöhe berufen hat, konnte gemäß § 51e Abs.3 Ziffer 2 VStG von einer mündlichen Berufungsverhandlung abgesehen werden. Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den Vorlageakt Einsicht genommen.   3.2. Der Bw hat die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht bestritten und in glaubwürdiger und nachvollziehbarer Weise seine finanzielle Situation und sein teilweise geringes Verschulden glaubhaft dargestellt.   4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:   4.1 Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden. Hinsichtlich der jeweils verhängten Strafe ist der Bw darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat.   Die Begründung der belangten Behörde in Bezug auf das von ihr jeweils festgesetzte Strafausmaß erweist sich betreffend der Spruchpunkte 1, 3, 4 und 5 als nachvollziehbar und mit den Strafzumessungskriterien des § 19 VStG voll im Einklang stehend, sodass der unabhängige Verwaltungssenat keine fehlerhafte Ermessensausübung bei der Strafzumessung festzustellen vermochte. Die verhängten Strafen sind im untersten Bereich der Strafdrohung angesiedelt und auch das im Berufungsschreiben zum Ausdruck kommende einsichtige Verhalten des Bw (Mitteilung der Herstellung des gesetzlichen Zustandes) ist nicht geeignet, eine andere Beurteilung der Strafzumessung vorzunehmen. Das Fehlen einer helltönenden Glocke, des roten Rücklichtes und der Rückstrahler stellen wesentliche Versäumnisse dar und sind geeignet die Verkehrssicherheit entscheidend zu beeinträchtigen. Im Sinne der Spezialprävention bedarf es dieser Geldstrafe, um den Bw von zukünftigen, gleichgelagerten Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Da das Tatverhalten des Bw keinesfalls hinter dem typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung zurückbleibt, war auch die Rechtswohltat des § 21 VStG nicht in Erwägung zu ziehen. 4.2. Zu den Spruchpunkten 2 und 6 kann eine abschließende Beurteilung nach § 19 VStG unterbleiben, da, wie nachfolgend dargestellt, Anspruch auf die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG besteht.   Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Der Bw hat entgegen der Ansicht der Behörde erster Instanz sehr wohl vorne eine Batterieleuchte angebracht gehabt. Diese war mangels funktionsfähiger Batterie nicht einsatzfähig. Aufgrund der Strafberufung war dem unabhängigen Verwaltungssenat eine inhaltliche Änderung nicht möglich. Da die Verwaltungsübertretung während des Tages gesetzt worden ist, konnte von leichter Fahrlässigkeit ausgegangen werden. Eine leichte Fahrlässigkeit ist auch bei der Unterausstattung mit den nach beiden Seiten wirksamen Rückstrahlern anzunehmen. Die leichte Fahrlässigkeit induziert geringfügiges Verschulden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Schuld nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Im Gegensatz zum grundsätzlich typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt der übertretenen Normen bleibt die Schuld hier erheblich zurück. Das Verhalten des Bw zeigt auch deutlich, dass es aus Gründen der Spezialprävention keiner Geldstrafe bedurfte und mit einer Ermahnung unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens das Auslangen gefunden werden konnte. Es bestand daher ein Rechtsanspruch auf die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG und der unabhängige Verwaltungssenat hatte von der Verhängung einer Strafe abzusehen und die Ermahnung auszusprechen. 5. Der Kostenausspruch war spruchgemäß zu treffen.     Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.     Mag. Stierschneider     Beschlagwortung: Mountainbike, Beleuchtung, Rückstrahler
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