Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107700/2/Ga/Km

Linz, 22.06.2001

VwSen-107700/2/Ga/Km Linz, am 22. Juni 2001 DVR.0690392     E R K E N N T N I S    

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des W M, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 30. April 2001, VerkR96-5786-2000, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt. Der Berufungswerber hat als Beitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat 240 S (entspricht 17,44 €) zu leisten. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 64 Abs.1 und 2 VStG.   Entscheidungsgründe: Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 30. April 2001 wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 18. Juli 2000 um 14.24 Uhr im Stadtgebiet W, auf Straße mit öffentlichem Verkehr, insbesondere der L Straße in Fahrtrichtung Osten einen durch das Kennzeichen bestimmten Kombi-Pkw gelenkt und habe dabei auf Höhe des Objektes L Straße Nr. 71 entgegen dem Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h (um 12 km/h) überschritten. Dadurch habe er § 52 lit.a Z.10a StVO übertreten, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe von 1.200 S (Ersatzfreiheitsstrafe) kostenpflichtig zu verhängen gewesen sei.   Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene, Aufhebung und Einstellung begehrende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt der belangten Behörde erwogen:   In Übereinstimmung mit der Aktenlage hat die belangte Behörde dem angefochtenen Schuldspruch in sachverhaltsmäßiger Hinsicht das Ergebnis des über die Anzeige der Bundespolizeidirektion vom 11. August 2000 geführten Ermittlungsverfahrens zugrunde gelegt. Die die Anzeige auslösende Geschwindigkeitsmessung erfolgte mittels Radarmessgerät (Radarbox). Ohne Bestreitung der maßgeblichen Sachverhaltselemente der Anlastung wendet der Berufungswerber jedoch ein, es könne nicht mit der für einen verwaltungsstrafrechtlichen Schuldspruch erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die ihm vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung vorliege. So habe die Strafbehörde unberücksichtigt gelassen, dass ohne Feststellung der Kalibrierung des Messgerätes keine Gewähr für die Richtigkeit der Radarmessung bestehe. Solange aber die Kalibrierfoto nicht zur Verfügung gestellt würden, könne auch nicht beurteilt werden, ob bzw. zu welchem Zeitpunkt der Nullabgleich vorgenommen wurde. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Radarmessung nicht mit hundertprozentiger Sicherheit der Richtigkeit entspreche, sondern vielmehr Fehlerquellen bestünden.   Dieses Vorbringen ist zum einen aktenwidrig. In dem vom Berufungswerber eingesehenen, zur bezughabenden Zahl vorgelegten Strafakt liegen (als Papierkopie) offensichtlich zwei sogen. Kalibrierfotos ein, aus denen zum Kriterium "Time" jeweils die Nullstellung ersichtlich ist und die über die übereinstimmenden Angaben zum Kriterium "Code" sowie zum Kriterium "Date" die Zugehörigkeit zum gleichfalls einliegenden, die in Rede stehende Messung mit ausreichender Deutlichkeit belegenden Radarfoto herstellen. Zum anderen aber gewänne der Berufungswerber nach den Umständen dieses Falles selbst dann nichts für sich, wenn die beschriebenen beiden Papierkopien als Beleg für die vom Berufungswerber urgierten Kalibrierfotos ungeeignet wären, weil selbst für den Fall der Nichtvorlage solcher Kalibrierfotos es noch nicht zulässig wäre, daraus allein für den konkreten Fall auf eine fehlerhafte Radarmessung zufolge Funktionsfehler des hier im Einsatz gewesenen Gerätes zu schließen. Konkrete solche Funktionsfehler hat der Berufungswerber jedoch nicht behauptet.   Im Ergebnis ist nichts hervorgekommen, was die Sachverhaltsfeststellung durch die belangte Behörde zweifelhaft hätte machen können. Ausgehend davon aber, hat die belangte Behörde die Tatbestandsmäßigkeit der dem Berufungswerber zum Vorwurf gemachten Verwaltungsübertretung zu Recht angenommen. Auch gegen die Rechtmäßigkeit der Strafverhängung liegt nichts vor. Die im angefochtenen Straferkenntnis als Erschwerungsgrund ins Treffen geführten acht (einschlägigen) Vortaten sind im Strafakt belegt und ihre Wertung als erschwerend wurde vom Berufungswerber auch nicht bestritten.   Somit war aber wie im Spruch zu entscheiden. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber der Beitrag zum Berufungsverfahren in der gesetzlichen Höhe (20 % der verhängten und bestätigten Geldstrafe) aufzuerlegen.     Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.   Mag. Gallnbrunner

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