Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107762/2/Le/La

Linz, 11.09.2001

VwSen-107762/2/Le/La Linz, am 11. September 2001 DVR.0690392 E R K E N N T N I S  

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des R E, T 23, 4 St. G, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. K P, A 12, 5020 Salzburg, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 23.5.2001, Zl. VerkR96-9931-1999, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967 zu Recht erkannt:    

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straf-erkenntnis vollinhaltlich bestätigt.   II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 460 S (entspricht 33,43 Euro) zu entrichten.   Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF. Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.   Entscheidungsgründe:   Zu I.:   1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 23.5.2001 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des 1. § 20 Abs.2 Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden kurz: StVO) eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 72 Stunden) und 2. § 45 Abs.6 Kraftfahrgesetz 1967 (im Folgenden kurz: KFG) eine Geldstrafe in Höhe von 300 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafen verpflichtet.   Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 16.5.1999 zu einer näher bestimmten Zeit einen näher bezeichneten PKW auf der M B gelenkt, wobei er bei Km 17,441 die für Ortsgebiete zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 31 km/h überschritten habe. Weiters habe er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG nach außen hin zur Vertretung berufene verantwortliche Organ des Zulassungsbesitzers Auto L GmbH und Co KG, die Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten ist, zu verantworten, dass vor Antritt dieser Fahrt die vorgeschriebenen Eintragungen nicht vorgenommen wurden.   2. Dagegen richtet sich die bei der BPD Salzburg eingebrachte und von dieser noch innerhalb der Berufungsfrist an die Erstbehörde weitergeleitete und somit rechtzeitige Berufung vom 21.6.2001, mit der das gegenständliche Straferkenntnis zur Gänze angefochten und beantragt wird, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung dieses aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Zur Begründung führte der Berufungswerber an, dass die Begründung zur angelasteten Geschwindigkeitsübertretung unzulänglich sei. Wie bereits in der letzten Stellungnahme vom 31.1.2000 ausgeführt, werde ausdrücklich die Durchführung eines Ortsaugenscheines beantragt, damit sich die Behörde ein unmittelbares Bild von den Verhältnissen an Ort und Stelle machen könne. Dabei wäre insbesondere in Erfahrung zu bringen, dass tatsächlich von jenem Ort, von welchem aus angeblich der meldungslegende Beamte seine Wahrnehmung und Messung gemacht haben will, eine solche Beobachtung und Messung gar nicht vorgenommen werden könne; dies aufgrund der natürlichen Gegebenheiten und Sichthindernisse, wobei es aus diesem Grund auch völlig undenkbar erscheine, dass der meldungslegende Beamte bei der Messung die vorgeschriebene Entfernung des zu messenden und gemessenen Objektes eingehalten habe. Aus diesem Grunde sei auch ein taugliches Messergebnis nicht gegeben. Es werde diesbezüglich auch die Beischaffung der Bedienungsanleitung und Wartungsunterlagen betreffend das eingesetzte Messgerät beantragt und werde der meldungslegende Beamte eingehend dazu zu befragen sein, ob er alle Punkte dieser Bedienungsanleitung tatsächlich auch im konkreten Fall bei der Adjustierung des Gerätes eingehalten habe. All diesen Beweisanträgen und Vorbringen sei seitens der Behörde nicht Rechnung getragen worden, weshalb schon aus diesem Grunde der vorliegende Bescheid mangelhaft sei.   3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle war entbehrlich, da das Vorbringen des Berufungswerbers so wenig substantiiert war, dass er damit keine Zweifel an den sehr konkreten Angaben des Meldungslegers, insbesondere auch an dessen Zeugenaussage vor der Erstbehörde am 10.1.2000 wecken konnte. Der Beweisantrag des Berufungswerbers ist vielmehr als Antrag auf Einholung eines Erkundungsbeweises zu werten, zu dem die Behörde jedoch nicht verpflichtet ist (siehe etwa VwGH vom 20.9.2000, 2000/03/0181; 27.2.1992, 92/02/0097 uva).   4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:   4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates. Dieser hatte, da eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG)   4.2. Zur Übertretung der StVO:   Der Gendarmeriebeamte GI Klaus Wimmer hat in seiner Anzeige vom 21.5.1999 Zeit, Ort und Durchführung der Lasermessung des Fahrzeuges des nunmehrigen Berufungswerbers klar und eindeutig dargestellt. In seiner Zeugenaussage vor der Erstbehörde am 10.1.2000 hat er genau seinen Standort und die Durchführung der Geschwindigkeitsmessung beschrieben und auch den vom Berufungswerber damals verwendeten PKW, einen silberfarbenen Mercedes mit dem Kennzeichen VB-; er hat ausgeführt, die Messung entsprechend den Verwendungsvorschriften durchgeführt zu haben, insbesondere das Fahrzeug im abfließenden Verkehr gemessen zu haben; die Sicht auf dieses Fahrzeug war für ihn einwandfrei, es war nicht verdeckt und er konnte mit dem roten Messpunkt die hintere Kennzeichentafel anvisieren. Bei Beginn seiner Messungen habe er die vorgesehene Null-Messung durchgeführt und diese auch halbstündlich wiederholt.   Es bestehen daher keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dem Meldungsleger bei dieser Messung ein Fehler unterlaufen wäre. Zumindest ist es dem Berufungswerber weder in seiner Berufung noch in den bisherigen Stellungnahmen auch nur ansatzweise gelungen, die Anzeige und die Zeugenaussage in Zweifel zu ziehen. Erwähnenswert ist, dass der Berufungswerber in diesem Zusammenhang gegenüber dem Gendarmeriebeamten GI M anlässlich dessen Erhebungen im Betrieb des Berufungswerbers zur angelasteten Übertretung des KFG hinsichtlich der Geschwindigkeitsübertretung angegeben hat, er sei wegen eines Termins unter Zeitdruck gestanden und die Übertretung täte ihm leid. Die in der Folge durch seinen Rechtsfreund eingebrachten Bestreitungen des Tatvorwurfes bieten keinerlei konkrete Anhaltspunkte zur Entkräftung der Anzeige und sind daher nicht geeignet, Zweifel an den Feststellungen der Erstbehörde aufkommen zu lassen. Der Berufungswerber hat in seinen Schriftsätzen den Tatvorwurf lediglich bestritten und behauptet, dass der meldungslegende Beamte von jenem Ort, von dem er gemessen habe, eine solche Beobachtung und Messung gar nicht vorgenommen haben könne, ohne diese Behauptung auch nur ansatzweise mit den örtlichen Gegebenheiten und Verhältnissen zu beschreiben. Dieser Einwand kann daher nur als Schutzbehauptung angesehen werden, die aber jegliche Glaubwürdigkeit vermissen lässt. Keinesfalls löst sie eine Ermittlungspflicht des Unabhängigen Verwaltungssenates aus, weil der Berufungswerber keine bestimmten, gegen das Messergebnis der Lasermessung sprechende Tatsachen behauptet hat (siehe hiezu etwa VwGH vom 27.2.1992, 92/02/0097; 29.5.1998, 98/02/0085, 20.9.1992, 92/02/0194).   Es ist daher als erwiesen anzusehen, dass der Berufungswerber tatsächlich mit einer Geschwindigkeit von 81 km/h im Ortsgebiet gefahren ist und daher die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (§ 20 Abs.2 StVO) wesentlich überschritten hat.   An dieser Verwaltungsübertretung trifft den Berufungswerber auch ein Verschulden zumindest iS des § 5 Abs.1 VStG, weil er als Autolenker verpflichtet ist, die Vorschriften zur Regelung und Sicherung des Straßenverkehrs, insbesonders die geltenden Höchstgeschwindigkeiten, ständig einzuhalten.   4.3. Zur Übertretung des KFG:   Der Berufungswerber hat in seiner Berufung auch diese Verwaltungsübertretung bestritten, ohne jedoch näher auszuführen, warum er der Meinung ist, dass ihm dieses Delikt zu Unrecht angelastet worden ist. Eine amtswegige Überprüfung ergab, dass auch dieser Tatvorwurf berechtigt ist:   Gemäß § 45 Abs.6 KFG hat der Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten über die Verwendung der mit dieser Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichen einen Nachweis zu führen und darin vor jeder Fahrt den Namen des Lenkers und das Datum des Tages sowie die Marke, die Type und die Fahrgestellnummer des Fahrzeuges, sofern dieses zugelassen ist, jedoch nur sein Kennzeichen einzutragen. ...   Es steht außer Zweifel, dass es sich beim verwendeten Kennzeichen VB- um ein solches Probefahrtkennzeichen handelt, weshalb der Berufungswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Auto L GmbH und Co KG verpflichtet gewesen wäre, auch diese Fahrt in den Nachweis der Durchführung von Probefahrten einzutragen. Die fehlende Eintragung wurde durch die persönlichen Feststellungen des Gendarmeriebeamten GI M bei dessen Besuch im Autohaus L, insbesondere durch Einsicht in das Fahrtenbuch und persönliche Befragung des Berufungswerbers, festgestellt.   Es besteht daher kein Zweifel, dass der Berufungswerber auch diese Verwaltungsübertretung begangen hat.   Als handelsrechtlicher Geschäftsführer und Inhaber der Probefahrtbewilligung wäre es seine Aufgabe gewesen, diese Eintragungen vorzunehmen, um einen Nachweis für die Durchführung der Probefahrten und die Identität des Lenkers zu jeder Verwendung eines Fahrzeuges mit diesem Probefahrtkennzeichen zu haben. Eine Ausnahme derart, wie sie der Berufungswerber in seiner bisherigen Rechtfertigung vor der Erstbehörde angegeben hat, dass er als Inhaber der Probefahrtbewilligung bei Eigenverwendung keine Eintragungen machen müsste, existiert nicht. Er kann sich diesbezüglich auch nicht auf einen Rechtsirrtum berufen, da er als Inhaber der Probefahrtbewilligung und handelsrechtlicher Geschäftsführer eines Autohauses verpflichtet ist, sich über die maßgeblichen Bestimmungen für die Durchführung von Probefahrten zu erkundigen.   4.4. Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, dass diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde. Bei der Übertretung der StVO war im Hinblick auf die doch erhebliche Geschwindigkeitsübertretung im Ortsgebiet von mehr als 60 % die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von 2.000 S jedenfalls erforderlich, um dem Berufungswerber das Unerlaubte seiner Tat vor Augen zu führen. Die Übertretung des KFG wurde ohnedies lediglich mit einer Geldstrafe in Höhe von 300 S bestraft und ist dies für die Übertretung der Ordnungsvorschrift jedenfalls angemessen.   Von der Bestimmung des § 21 VStG konnte kein Gebrauch gemacht werden, weil weder das Verschulden des Berufungswerbers gering ist noch die Folgen der Übertretungen unbedeutend sind. Immerhin wurde durch die Geschwindigkeitsübertretung die Verkehrssicherheit in erheblichem Ausmaß gefährdet.   Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.     Zu II.: Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da Geldstrafen in Höhe von insgesamt 2.300 S verhängt wurden, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 460 S.   Rechtsmittelbelehrung:   Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis:   Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.     Dr. Leitgeb       Beschlagwortung: Geschwindigkeitsübertretung; Fahrtenbuch für Probefahrten
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