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VwSen-130232/2/Kei/Shn

Linz, 26.02.1999

VwSen-130232/2/Kei/Shn Linz, am 26. Februar 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Ing. Günter G, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Steyr vom 20. Jänner 1998, Zl. 50748, zu Recht:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

II. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die im Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), lautet: "Sie haben es zu vertreten, daß Sie am 1.3.1997 das mehrspurige Kraftfahrzeug der Marke Volvo, silberlackiert, mit dem behördlichen Kennzeichen in 4400 Steyr, vor dem Hause Bahnhofstraße 8, zumindest in der Zeit von 14.54 Uhr bis 15.08 Uhr, innerhalb einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hatten, ohne daß Sie hiefür die entsprechende Parkgebühr entrichtet hatten. Dies stellt eine Übertretung der Bestimmungen des oö. Parkgebührengesetzes und der Parkgebühren-Verordnung der Stadt Steyr 1992 dar." Der Berufungswerber (Bw) habe dadurch die "§§ 1 bis 4 und 6 oö. Parkgebührengesetz, LGBl.28/1988 i.d.g.F. i.V.m. §§ 1 bis 7 und 9 Parkgebührenverordnung der Stadt Steyr i.d.g.F." übertreten, weshalb er "gemäß § 6 (1) lit.a) oö. Parkgebührengesetz" zu bestrafen gewesen sei - und zwar mit einer Geldstrafe von 600 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden).

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung. Der Bw wies in der Berufung darauf hin, daß er bereits in seinem Einspruch vom 8. Oktober 1997 vorgebracht hätte, daß im Bereich des Parkplatzes das Vorschriftszeichen "Kurzparkzone" ersichtlich gewesen sei, wobei im unteren Teil des Zeichens angegeben gewesen sei, daß die Kurzparkzonenregelung "an Einkaufssamstagen" gelten hätte sollen und führte in der Berufung weiters ua das im folgenden Angeführte aus. Die belangte Behörde hat in der Begründung des gegenständlichen Straferkenntnisses ua ausgeführt: "Da im Bereich ggst. Kurzparkzone die Verkaufsstellen ganzjährig an Samstagen bis 18.00 Uhr geöffnet sein dürfen, ist somit an jedem Samstag ein Einkaufssamstag. Von der Stadt Steyr wird jedoch nur am jeweils ersten Samstag des Monats die Parkgebühr bis 17.00 Uhr eingehoben." Die getroffene Formulierung "an Einkaufssamstagen" sei äußerst unklar und undeutlich. Die Stadt Steyr hätte eine genaue Bezeichnung des Zeitraumes, in welchem eine Kurzparkzonenregelung gelten soll, wählen müssen. Die gewählte Formulierung "an Einkaufssamstagen", der Umstand, daß die Wahl des Samstag, an welchem ein Einkaufssamstag stattfinden soll, nicht im Bereich der Stadt Steyr, sondern der Geschäftsleute liege, sowie die für den Laien nicht erkennbare Praxis der Stadt Steyr, am ersten Samstag eines Monats Parkgebühren einzuheben, stünden keinesfalls im Einklang mit dem gewählten Text im Verkehrszeichen und es könne dem Bw als Normadressaten eine Verletzung der §§ 1 bis 4 und 6 oö. Parkgebührengesetz in Verbindung mit §§ 1 bis 7 und 9 Parkgebührenverordnung der Stadt Steyr keinesfalls - zumindest nicht in subjektiver Hinsicht - angelastet werden. Der Bw beantragte, daß die Berufungsbehörde in Stattgebung seiner Berufung 1. das angefochtene Straferkenntnis abändern möge, daß dieses behoben wird und bezüglich des gegen ihn eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens die Einstellung verfügt wird, in eventu 2. das angefochtene Straferkenntnis beheben möge und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Straferkenntnisses an die Behörde erster Instanz zurückverweisen möge.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt des Magistrates der Stadt Steyr vom 18. Februar 1998, Zl. 50748, Einsicht genommen. 4. Wenn im gegenständlichen Zusammenhang eine Wendung (wie) "an Einkaufssamstagen" verwendet wurde, dann ist nach ho Auffassung die subjektive Tatseite der dem Bw vorgeworfenen Übertretung nicht vorgelegen. Der Begriff "Einkaufssamstag" ist zu wenig präzise und zu unbestimmt. Vor dem angeführten Hintergrund ist jedenfalls das Vorliegen der subjektiven Tatseite der dem Bw vorgeworfenen Übertretung nicht mit einer für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen und es war spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilage Dr. Keinberger

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