Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130475/2/SR/Ps

Linz, 23.06.2006

 

 

 

VwSen-130475/2/SR/Ps Linz, am 23. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des Mag. Dr. A J, geb. am , Sstraße, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 2006, Zl. 933/10-271489, wegen Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes zu Recht erkannt:

 

 

I. Aus Anlass der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Berufungswerber eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat zum Strafverfahren keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z. 2, § 51c und § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002- VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"I. Tatbeschreibung:

Sie haben am 11.05.2005 von 09.53 bis 10.09 Uhr in Linz, Promenade neben Haus Nummer 6 das mehrspurige Kraftfahrzeug, BMW, mit dem polizeilichen Kennzeichen L in einer flächendeckend gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt. Sie sind der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen.

II. Verletzte Verwaltungsvorschriften in der gültigen Fassung:

§§ 2 Abs.1 und 6 Abs.1 lit.a Oö. Parkgebührengesetz 1988

§§ 1, 2, 3, 5 und 6 Abs.1 Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz 1989

III. Strafausspruch

Es wird Ihnen eine Geldstrafe von € 43,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 66 Stunden vorgeschrieben.

Rechtsgrundlagen: § 6 Abs.1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz, §§ 16 und 19 VStG

IV. Kostenentscheidung

Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens haben Sie 10 % der verhängten Strafe, mindestens € 1,50, das sind 4,30 zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG)

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Verfahrenskosten) beträgt

€ 47,30."

 

2. Gegen dieses dem Bw durch Hinterlegung am 16. Mai 2006 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende bei der Behörde erster Instanz rechtzeitig eingebrachte Berufung.

 

2.1. Die Behörde erster Instanz hat nach ausführlichem Ermittlungsverfahren die Angaben des Bw nachvollziehbar als Schutzbehauptung gewertet und den objektiven Tatbestand als erfüllt angesehen. Da der Bw im Zuge des Verfahrens nicht glaubhaft machen habe können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe, habe sie sein Verhalten als mindestens fahrlässig gewertet. Bei der Strafbemessung sei auf § 19 VStG Bedacht genommen worden.

 

2.2. Dagegen hat der Bw auf sein bisheriges Vorbringen und die Vorlage eines Parkscheines, auf Grund dessen das Parken exakt bis 10.09 Uhr gestattet gewesen sei, hingewiesen. Nachdem ihm klar geworden sei, dass er die Behörde erster Instanz mit der Vorlage des Parkscheines nicht zu einem "Freispruch im Zweifel" bewegen habe können, hätte er in seinen "etwas verstreuten Terminnotizen" näher nachgeforscht und festgestellt, dass er an besagtem Tag eine wichtige Besprechung im Landhaus gehabt habe. Da er zeitlich knapp dran gewesen sei, habe seine Frau das gegenständliche Kfz gelenkt und nachdem er unmittelbar vor dem Landhaus ausgestiegen sei, das Kfz in der Folge auch abgestellt. Seine Frau arbeite mittlerweile in Prag, sei in den letzten Wochen zum Teil durch Krankheit, zum Teil durch hohe Arbeitsbelastung an der regelmäßigen Heimkehr zum Wochenende verhindert gewesen und daher habe er noch keine schriftliche Bestätigung ihrerseits besorgen können. Telefonisch habe sie ihm jedoch bestätigt, dass sie sich daran erinnern könne, ihn letztes Jahr einmal zum Landhaus gefahren zu haben. Den genauen Tag könne sie verständlicherweise nicht mehr sagen. Aus den genannten Gründen ersuche er um Behebung des angefochtenen Bescheides und um die Einstellung des Strafverfahrens.

 

3. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt GZ 933/10-271489 mit Schreiben vom 19. Juni 2006 vorgelegt. Der Oö. Verwaltungssenat konnte von einer Berufungsverhandlung Abstand nehmen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß den in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Bestimmungen ist der Lenker zur Entrichtung der Parkgebühr verpflichtet.

 

Um den Lenker festzustellen, kann die Behörde erster Instanz eine entsprechende "Lenkerauskunft" einholen. Gemäß § 2 Abs. 2 Oö. Parkgebührengesetz 1988 ist der Zulassungsbesitzer und jeder, der einer dritten Person die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlassen hat, verpflichtet, darüber auf Verlangen der Behörde Auskunft zu erteilen, sofern dieses Fahrzeug ohne Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr abgestellt war. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen und muss den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

 

4.2. Im gegenständlichen Verfahren hat die Behörde erster Instanz kein derartiges Verlangen an den Zulassungsbesitzer gestellt, sondern ist ohne weitere Ermittlungsschritte davon ausgegangen, dass Lenker und Zulassungsbesitzer identisch sind.

 

Bei genauer Lektüre der Einspruchsangaben (Einspruch vom 8. August 2005) ist bereits erkennbar, dass der Bw unter Punkt 2 seine "Lenkereigenschaft" andeutungsweise in Frage stellt. So bringt er vor, dass die Bestrafung zu Unrecht erfolgt sei, "selbst wenn er an besagtem Tag tatsächlich das in der Strafverfügung genannte Fahrzeug gelenkt haben sollte".

 

Bei entsprechender Wahrnehmung dieser "Andeutung" hätte die Behörde erster Instanz bereits zu diesem Zeitpunkt den oder die Lenkerin ermitteln müssen.

 

Auch wenn die Verantwortung des Bw im erstinstanzlichen Verfahren wenig glaubwürdig und nachvollziehbar erscheint, von der Behörde erster Instanz zu Recht als Schutzbehauptung gewertet worden ist, kann seinem neuen Sachvorbringen - Bekanntgabe jener Person, die den gegenständlichen Pkw am Tatort abgestellt und der Gebührenpflicht nicht nachgekommen ist - nicht ohne weiteres entgegengetreten werden.

 

Dem Bw kann nicht vorgehalten werden, dass er mangels behördlicher Anfrage erst nach Eintritt der Verjährungsfrist die tatsächliche Lenkerin bekannt gegeben hat. Der in der Berufungsschrift skizzierte Ablauf ist schlüssig und nachvollziehbar. Dies trifft auch für die Wiedergabe der Erinnerungen der als Lenkerin bezeichneten Person zu. Mangels eines vorliegenden Schlüsselerlebnisses entspricht gerade die "bruchstückhafte" Erinnerung der Lebenserfahrung.

 

Selbst wenn das Berufungsvorbringen nicht als glaubwürdig anzusehen gewesen wäre, hätte der Oö. Verwaltungssenat im Hinblick auf § 21 Abs. 1a VStG von der Durchführung des Strafverfahrens Abstand genommen, da der für die Verfolgung erforderliche Aufwand (Ladung der in Prag aufhältigen Zeugin) in einem Missverhältnis zum Grad und zur Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen steht.

 

4.3. Da der Bw die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, war das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG einzustellen.

 

5. Gemäß § 66 Abs. 1 VStG entfällt damit auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Stierschneider

 

 

 

 

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