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VwSen-150089/2/Kei/Shn

Linz, 30.09.1999

VwSen-150089/2/Kei/Shn Linz, am 30. September 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Dr. Walter Kurt S, BRD, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 22. Juni 1998, Zl. BauR96-401-1997/däu, wegen einer Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG und § 51 VStG.

II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 600 S, zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die im Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), lautet:

"Sie lenkten am 15.6.1997 um 12:00 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen (D) auf der A8 Innkreis-Autobahn als mautpflichtige Bundesstraße A (Autobahn) gemäß § 1 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 (Mautstreckenverordnung BGBl Nr 615/1996) aus Richtung Wels kommend zum Grenzübergang Suben, wobei im Zuge der Ausreisekontrolle festgestellt wurde, daß am Kraftfahrzeug keine gültige Maut-Vignette angebracht war und Sie somit die zeitabhängige Maut nicht entrichtet haben." Der Berufungswerber (Bw) habe dadurch "§ 12 Abs 1 iVm § 7 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz idgF" übertreten, weshalb er "gemäß § 12 Abs 1 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz" zu bestrafen gewesen sei - und zwar mit einer Geldstrafe von 3.000 S.

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Bw brachte in der Berufung vor (auszugsweise wörtliche Wiedergabe):

Der 77-jährige Betroffene hielt sich am 15.06.1997 in Ried am Innkreis auf aus Anlass der Beerdigung eines verstorbenen Freundes. Auf dem Rückweg wollte er für das kurze Stück von Ried am Innkreis nach Suben die Autobahn benutzen und ein 'Pickerl' dafür erwerben. Nachdem er trotz Suchens eine geöffnete Pickerl-Verkaufsstelle nicht fand, wandte er sich an den Gendarmerie-Posten in Ried.

Dort wurde ihm erklärt: Pickerl würden nur wochentags über Banken, Trafikgeschäfte und an einzelnen Autobahn-Stellen verkauft (Einfahrt und Ausfahrt), bei letzteren auch am Wochenende.

Nachdem die Situation auch wegen des Todes des Freundes nicht eben angenehm war, empfahl der Beamte in Ried wohlmeinend, der Betroffene solle ruhig auf der Autobahn nach Suben fahren, sich dort melden an der Autobahnstation ('die Kollegen können mich ja zurückrufen'), dort nachträglich ein Pickerl erwerben und damit wäre die Sache 'glatt'. Gesagt, getan: Der Betroffene fuhr das kurze Stück von etwa 30 Kilometern über die Autobahn nach Suben, meldete sich beim dortigen Posten und offenbarte den Sachverhalt. Der dortige Beamte erklärte, er müsse eigentlich vom Betroffenen eine Strafe oder Buße im Gegenwert von 165,-- DM verlangen. In der Meinung, dass unter dem tatsächlich obwaltenden besonderen Umständen dieses nicht angemessen wäre, zahlte der Betroffene diese Buße oder Strafe nicht, kaufte gleichwohl bei Ausreise (!) ein Wochen-Pickerl und verließ mit diesem Wochen-Pickerl die Grenze in Richtung Deutschland, ohne in der Folgezeit wieder nach Österreich unmittelbar zu fahren oder dies auch nur vorzuhaben.

In der gegebenen Situation halten wir eine Ahndung für nicht angebracht. Dr. S ist, wie oben ausgeführt, 77 Jahre alt. Er wollte sich eher 'überkorrekt' verhalten als falsch und hat sich dabei zwischen verschiedenen, ihm erteilten Auskünften und dem Bestreben, alles richtig und mehr als richtig zu machen, gefangen. Solches Verhalten läßt ausnahmsweise eine Ahndung im Wege eines Straferkenntnisses für unangemessen erscheinen.

Wir bitten höflich, diese - von der Ehefrau des Betroffenen zu bezeugenden - besonderen Umstände in der oben genannten Weise zu berücksichtigen."

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 29. Jänner 1999, Zl. BauR96-401-1997, Einsicht genommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

Der objektive Tatbestand des § 12 Abs.1 iVm § 7 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz wurde im gegenständlichen Zusammenhang verwirklicht.

Das Vorbringen des Bw ist nicht geeignet, das in der als erwiesen angenommenen Tat des Spruches des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte Verhalten des Bw zu entschuldigen oder zu rechtfertigen. Ein Schuldausschließungsgrund oder ein Rechtfertigungsgrund liegt nicht vor.

Der Bw hätte sich - falls er nicht informiert war - rechtzeitig über die im gegenständlichen Zusammenhang relevanten Regelungen informieren müssen. Das Verschulden des Bw wird als Fahrlässigkeit qualifiziert.

Es erübrigt sich im gegenständlichen Zusammenhang eine Beurteilung vorzunehmen, ob die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 21 VStG (Absehen von der Strafe) vorgelegen sind. Eine Anwendung des § 21 VStG und ein Absehen von der Strafe war schon deshalb nicht möglich, weil wegen einer Bestimmung in § 12 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz die Bestimmung des § 21 VStG nicht anwendbar war. Es wurde im gegenständlichen Zusammenhang die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe von 3.000 S verhängt. Die Voraussetzungen für eine Anwendung der Bestimmung des § 20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) liegen nicht vor.

Aus den angeführten Gründen war die Berufung sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe abzuweisen.

5. Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, das sind 600 S, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Keinberger

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