Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150102/8/Lg/Bk

Linz, 09.11.1999

VwSen-150102/8/Lg/Bk Linz, am 9. November 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn U, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 25. Februar 1999, Zl. BauR96-176-1998, wegen Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 600,00 Schilling (entspricht  43,60 Euro) zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 VStG iVm §§ 7 Abs.1, 12 Abs.1 Z2 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 (BStFG), BGBl.Nr. 201/1996 idF BGBl. I Nr. 113/1997.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 3.000 S verhängt, weil er am 4.3.1998 um 23.02 Uhr das Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen (D) auf der A8 Innkreisautobahn als mautpflichtige Bundesstraße A (Autobahn) gemäß § 1 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 (Mautstreckenverordnung BGBl.Nr. 615/1996) aus Richtung Wels kommend zum Grenzübergang Suben gelenkt habe, wobei im Zuge der Ausreisekontrolle bei ABkm 75,4 festgestellt worden sei, dass am Kfz keine gültige Maut-Vignette angebracht war und somit die zeitabhängige Maut nicht entrichtet wurde.

Das angefochtene Straferkenntnis stützt sich auf die Anzeige, wo - neben dem Tatort, der Tatzeit und den sonstigen wesentlichen Sachverhaltselementen - festgehalten ist, dass sich der Bw vor Ort damit gerechtfertigt habe, er könne die Mautvignette momentan nicht finden und nicht gewusst zu haben, dass man die Vignette an die Scheibe kleben müsse. Die Rechnung habe er zu Hause aufbewahrt. Dies wird in einem Schreiben des Meldungslegers an die belangte Behörde bestätigt und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass der Meldungsleger vom Bw - nicht wie im Einspruch behauptet - Schmiergeld gefordert sondern nur auf die Möglichkeit der Bezahlung des erhöhten Abgabebetrages aufmerksam gemacht habe.

2. In der Berufung wird geltend gemacht, der Bw habe, aus Deutschland kommend und mit seinem Beifahrer F in ein Gespräch vertieft, übersehen, an einer deutschen Raststation - wie geplant - zu tanken und eine Mautvignette zu kaufen. Dies erst nach der Einreise nach Österreich bemerkt habend, habe der Bw hinter dem Grenzgebäude gewendet. Bei der Ausreisekontrolle sei der Bw deshalb beanstandet worden. Der Bw habe den Beamten darauf hingewiesen, dass er nach Deutschland zurückfahren wolle, um zu tanken und eine Mautvignette zu kaufen. Darauf habe der Beamte gesagt, dass trotzdem eine Strafe fällig sei. Der Bw sei dann zur deutschen Tankstelle gefahren, habe dort eine Mautvignette gekauft und sei wieder nach Österreich eingereist, worauf der Beamte gesagt habe, dass alles erledigt sei.

Zum Beweis dafür, dass der Bw nicht schon früher nach Österreich eingereist sei und er die Autobahn nicht in größerem Umfang als angegeben benutzt habe, legte der Bw Beweismittel vor und beantragte die Einvernahme des Zeugen R in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

3. Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen entschuldigte sich der Zeuge R krankheitshalber. Der Bw führte aus wie in der Berufung und fügte hinzu, das angefochtene Straferkenntnis deshalb zu bekämpfen, weil er eigentlich nicht aus Österreich (sondern aus Deutschland) zur Grenzstation gekommen sei und die Autobahn daher in einem nicht relevanten Ausmaß benützt habe. Beweisanträge wurden nicht mehr gestellt bzw fallen gelassen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

4.1. Im vorliegenden Fall ist das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 (BStFG 1996), BGBl.Nr. 201, anzuwenden, und zwar die §§ 7 und 12 in der Fassung BGBl.Nr. 656/1996 und BGBl. I Nr. 113/1997.

§ 7 Abs.1 leg.cit. bestimmt, dass, solange für Fahrzeuge, die von den im Abs.2 genannten Kategorien umfasst werden, keine fahrleistungsabhängige Maut für Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) und Bundesstraßen S (Bundesschnell-straßen) eingehoben wird, deren Benützung einer zeitabhängigen Maut unterliegt. Die Maut ist vor der mautpflichtigen Straßenbenützung durch Anbringung einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

Abs.2 dieser Bestimmung regelt die Preise verschiedener Kategorien von Vignetten für verschiedene Kategorien von Fahrzeugen.

Nach § 12 Abs.1 Z2 leg.cit. begehen Lenker von Kraftfahrzeugen, die mit diesen mautpflichtige Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) oder Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) benützen, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksver-waltungsbehörde mit Geldstrafe von 3.000 S bis zu 60.000 S zu bestrafen.

Nach Abs.3 wird die Tat straflos, wenn der Täter bei der Betretung, wenngleich auf Aufforderung, den Preis einer entsprechenden Wochenvignette, einer Tageszusatzvignette für Fahrzeugkombinationen gemäß § 7 Abs.6, für einspurige Kraftfahrzeuge einer Zweimonatsvignette sowie einen in der Mautordnung festzusetzenden Zuschlag zahlt; hierüber ist dem Täter sofort eine Bescheinigung auszustellen.

Nach Abs.6 sind die Bestimmungen der §§ 21 und 50 VStG auf Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 nicht anwendbar.

4.2. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt - Ort der Betretung (ABkm 75,4, Fahrtrichtung), Tatzeit, Lenkereigenschaft, Nichtanbringung der Mautvignette - ist unstrittig.

In rechtlicher Hinsicht ist festzustellen, dass die Strafbarkeit nach dem BStFG durch die Nichtanbringung der Mautvignette vor der mautpflichtigen Straßenbenützung ausgelöst wird (vgl. statt vieler das Erkenntnis des VwGH vom 18.12.1997, Zl. 97/06/0253). Die erfolglose Aufforderung zur Nachentrichtung der Maut bzw des Zuschlags gemäß § 12 Abs.3 BStFG ist nicht Voraussetzung der Strafbarkeit; ob eine solche Aufforderung erfolgte bzw aus welchen Gründen sie allenfalls unterblieb, ist daher unerheblich (vgl. zB das Erkenntnis des VwGH vom 18.12.1997, Zl. 97/06/0242). Auch für den ausländischen Kraftfahrer besteht - auch im Bereich des BStFG - die Verpflichtung, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu befolgen hat, ausreichend zu unterrichten (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 18.12.1997, Zl. 97/06/0224). Die Länge der benützten Strecke ist für die Strafbarkeit unerheblich; nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. das Erkenntnis vom 18.12.1997, 97/06/0224) stellt die Kürze der benützten Strecke nicht einmal einen Milderungsgrund dar.

Mit der ursprünglichen Absicht, eine Mautvignette vor der Einreise nach Österreich zu kaufen, hat der Bw Fahrlässigkeit dargelegt, was aber eine gewöhnliche Begehungsform des gegenständlichen Delikts darstellt (§ 5 Abs.1 VStG), keinen Milderungsgrund. Mangels erheblichen Überwiegens von Milderungsgründen scheidet eine Anwendung des § 20 VStG aus. Eine Anwendung des § 21 VStG kommt aus gesetzlichen Gründen nicht in Betracht.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Langeder

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