Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150103/2/Lg/Bk

Linz, 28.09.1999

VwSen-150103/2/Lg/Bk Linz, am 28. September 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der Frau A gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 6. Mai 1999, Zl. BauR96-13-1999, wegen Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 600 S zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG iVm §§ 7 Abs.1, 12 Abs.1 Z2 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 (BStFG), BGBl.Nr. 201/1996 idF BGBl. I Nr. 113/1997.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin (Bw) eine Geldstrafe von 3.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verhängt, weil sie es als Lenkerin des Pkw mit dem deutschen Kennzeichen zu verantworten habe, daß sie am 31.12.1998 um ca. 15.15 Uhr die mautpflichtige Innkreisautobahn A8 bis zum Parkplatz der Raststation Aistersheim, km 33,720, Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich benützt habe, ohne eine Mautvignette am Fahrzeug angebracht zu haben. Sie habe dadurch die zeitabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet, obwohl die Benützung der Bundesautobahnen einer zeitabhängigen Maut unterliegt und Lenker von Kraftfahrzeugen, die mautpflichtige Autobahnen ohne Entrichtung dieser Maut benützen, eine Verwaltungsübertretung begehen.

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht, die Mautvignette sei zwar gekauft, aber erst nach einer Kontrolle aufgeklebt worden. Es liege daher kein Verschulden vor. Überdies sei sie bei der Kontrolle nicht auf die Möglichkeit der strafbefreienden Wirkung des Kaufs einer Vignette samt Bezahlung eines Zuschlages aufmerksam gemacht worden.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

3.1. Im vorliegenden Fall ist das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 (BStFG 1996), BGBl.Nr. 201, anzuwenden, und zwar die §§ 7 und 12 in der Fassung BGBl. I Nr. 113/1997.

§ 7 Abs.1 leg.cit. bestimmt, daß, solange für Fahrzeuge, die von den im Abs.2 genannten Kategorien umfaßt werden, keine fahrleistungsabhängige Maut für Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) und Bundesstraßen S (Bundesschnell-straßen) eingehoben wird, deren Benützung einer zeitabhängigen Maut unterliegt. Die Maut ist vor der mautpflichtigen Straßenbenützung durch Anbringung einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

Abs.2 dieser Bestimmung regelt die Preise verschiedener Kategorien von Vignetten für verschiedene Kategorien von Fahrzeugen.

Nach § 12 Abs.1 Z2 leg.cit. begehen Lenker von Kraftfahrzeugen, die mit diesen mautpflichtige Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) oder Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) benützen, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksver-waltungsbehörde mit Geldstrafe von 3.000 S bis zu 60.000 S zu bestrafen.

Nach Abs.3 wird die Tat straflos, wenn der Täter bei der Betretung, wenngleich auf Aufforderung, den Preis einer entsprechenden Wochenvignette, einer Tageszusatzvignette für Fahrzeugkombinationen gemäß § 7 Abs.6, für einspurige Kraftfahrzeuge einer Zweimonatsvignette sowie einen in der Mautordnung festzusetzenden Zuschlag zahlt; hierüber ist dem Täter sofort eine Bescheinigung auszustellen.

Nach Abs.6 sind die Bestimmungen der §§ 21 und 50 VStG auf Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 nicht anwendbar.

3.2. Die Strafbarkeit gemäß § 12 Abs.1 Z2 BStFG 1996 wird durch die Nichtanbringung der Mautvignette am Fahrzeug vor der mautpflichtigen Straßenbenützung ausgelöst (vgl die Erkenntnisse des VwGH vom 18.12.1997, Zl. 97/06/253 und vom 27.2.1998, Zl. 97/06/0232). Die erfolglose Aufforderung zur Nachentrichtung der Maut bzw des Zuschlages gemäß § 12 Abs.3 BStFG 1996 ist nicht Voraussetzung der Strafbarkeit; ob eine solche Aufforderung erfolgte bzw aus welchen Gründen sie allenfalls unterblieb, ist daher ohne Bedeutung (vgl bspw. die oben zitierten Erkenntnisse des VwGH). Die Unkenntnis, daß die Mautvignette nicht nur mitgeführt sondern auch aufgeklebt werden muß, entschuldigt die Tat nicht. Auch für den ausländischen Kraftfahrer besteht auch im Bereich des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes die Verpflichtung, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu beachten hat, ausreichend zu unterrichten (vgl statt mehrerer weiterer Erkenntnisse des VwGH das Erkenntnis vom 18.12.1997, Zl. 97/06/0253 mit Vorjudikatur).

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

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