Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150210/2/Lg/Ni

Linz, 15.12.2003

 

 

 VwSen-150210/2/Lg/Ni Linz, am 15. Dezember 2003

DVR.0690392

 
 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des K M, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 14. März 2003, Zl. BauR96-79-2001-Hol, wegen einer Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 43,60 Euro zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 218 Euro verhängt, weil er am 8.4.2001 um 10.45 Uhr den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen auf der A 8 Innkreisautobahn - somit auf einer mautpflichtigen Bundesstraße A (Bundesautobahn) - aus Fahrtrichtung Wels kommend in Fahrtrichtung BRD bis ABKm 75,400 im Gebiet der Gemeinde Suben, gelenkt habe, wobei die Mautvignette nur mit einem Klebestreifen an der Windschutzscheibe befestigt gewesen sei, weshalb der Bw die genannte mautpflichtige Bundesstraße als Kraftfahrzeuglenker benutzt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben.
  2.  

    In der Begründung wird auf die Anzeige der Zollwachabteilung Achleiten/MÜG vom 8.4.2001 verwiesen. Daraus ergebe sich, dass die Mautvignette auf der Windschutzscheibeninnenseite mit Klebestreifen befestigt und ohne Lösung von der Trägerfolie angebracht war.

     

     

  3. In der Berufung wird geltend gemacht, der Bw habe kurze Zeit vor der Grenzüberfahrt die Windschutzscheibe am Pkw wechseln müssen. In der Werkstatt sei die zuvor ordnungsgemäß angebrachte Mautvignette an der neuen Frontscheibe angeklebt worden. Die allfällige Verwaltungsübertretung sei daher nicht vom Einschreiter begangen worden. Sollte die Tat dennoch dem Bw zugerechnet, so läge kein Verschulden vor. Allenfalls wäre § 21 Abs.1 VStG anzuwenden.
  4.  

     

  5. Aus dem Akt ist ersichtlich:
  6.  

    Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus der Anzeige der Zollwachabteilung Achleiten/MÜG vom 8.4.2001. Es sei festgestellt worden, dass die Vignette nur mit einem Tesa-Streifen (Tixo) befestigt war. Der Bw habe geäußert, es sei reine Schikane und er werde sich darüber beschweren. Die Rechtfertigungsgründe könnten nicht der Wahrheit entsprechen, weil an der Vignette noch die Originalfolie angebracht gewesen sei. Die Vignette habe überhaupt keine Beschädigungen aufgewiesen. Die Bezahlung einer Ersatzmaut sei abgelehnt worden.

     

    Im Einspruch gegen die Strafverfügung mit Schreiben vom 16.8.2001 rechtfertigte sich der Bw wie in der Berufung. Die Werkstätte hätte bedauerlicherweise die Vignette lediglich mit Tixo an die neue, ausgewechselte Frontscheibe angeklebt. Dies sei dem Bw nicht mitgeteilt worden und sei ihm bis zum Zeitpunkt der Amtshandlung auch nicht aufgefallen. Überdies habe der Bw die Autobahn in Österreich keineswegs über eine längere Strecke benützt.

     

     

  7. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis ist im Sinne der Rechtfertigung des Bw davon auszugehen, dass die Mautvignette im Zuge eines Windschutzscheibenwechsels in der Werkstätte von der alten Windschutzscheibe abgenommen und an der neuen Windschutzscheibe angebracht wurde. Die vom Bw behauptete Anbringung mittels Klebestreifens (so der unbestritten gebliebene Vorwurf im angefochtenen Straferkenntnis; Bedenken gegen diese Behauptung aus technischen Erwägungen seinen hintangestellt) stellt keineswegs eine ordnungsgemäße Anbringung dar (vergleiche z.B. Stolzlecher-Kostal, das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996, ZVR 1999, Sonderheft 5a, Seite 19). Lediglich die ordnungsgemäße Mautentrichtung im Sinne der Mautordnung stünde der Anwendung des § 13 Abs.1 BStFG entgegen (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Juni 2003, Zl. 2001/06/0173). Dem Argument, nicht der Bw habe die Tat begangen, ist entgegenzuhalten, dass die Strafbarkeit durch die Benützung der mautpflichtigen Straße (ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung iSd vorerwähnten Erkenntnisses) ausgelöst wird (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.1997, Zl. 97/06/0253).

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Der Umstand, dass dem Bw die Anbringung der "alten" Mautvignette mittels Klebestreifens an der Windschutzscheibe nicht auffiel, entschuldigt den Bw keineswegs, da ihm - zumal nach einem Windschutzscheibenwechsel - die unzulässige Art der Anbringung - zumal in der gegebenen Form - hätte auffallen müssen. Auch eine allfällige Berufung auf Rechtsunkenntnis ginge ins Leere, trifft doch selbst ausländische Kraftfahrer die Pflicht, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu befolgen hat, ausreichend zu unterrichten (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 1997, Zl. 97/06/0253; bezogen auf das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz).

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die gesetzliche Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Wie im angefochtenen Straferkenntnis zutreffend festgestellt, genügt der Umstand der Unbescholtenheit für die Anwendung des § 20 VStG nicht. Die - im Zweifel anzunehmende - Rechts- und/oder Tatsachenunkenntnis begründet Fahrlässigkeit und wirkt gegenständlich nicht dergestalt mildernd, dass sie in Verbindung mit der Unbescholtenheit die Anwendung des § 20 VStG rechtfertigen könnte. Die Tat bleibt auch nicht soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass an eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG zu denken wäre. Angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass die Kürze der benützten Fahrstrecke nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Milderungsgrund darstellt (vgl. das Erkenntnis vom 18. Dezember 1997, Zahl 97/06/0224) und dass die Bedeutung der Tatfolge ordnungswidriger Vignettenanbringungen darin liegt, dass dadurch, in größerem Maßstab betrachtet, die Kontrollmöglichkeit in einer vom Gesetzgeber nicht gewünschten Weise konterkariert würde.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Langeder

 

 
 

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