Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300584/2/Gf/Da

Linz, 21.09.2004

 

 

 VwSen-300584/2/Gf/Da Linz, am 21. September 2004

DVR.0690392
 

 
 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des Ing. S D, Z, N, vertreten durch RA Dr. N N u.a., A, W, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Ried vom
30. Juni 2004, Zl. Pol96-63-2003, wegen einer Übertretung des Oö. Spielapparategesetzes zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zum Kostenbeitrag für das Strafverfahren vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 80 Euro zu leisten.

 
Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 VStG.
 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried vom 30. Juni 2004,
Zl. Pol96-63-2003, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 400 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden) verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH dafür verantwortlich sei, dass am 28. Juli 2003 in einem Lokal in Ried ein Spielapparat ohne die dafür erforderliche behördliche Bewilligung aufgestellt gewesen sei; dadurch habe er eine Übertretung des § 3 Abs. 1 Z. 4 des Oö. Spielapparategesetzes, LGBl.Nr. 53/1999 (im Folgenden: OöSpAppG), begangen, weshalb er gemäß § 10 Abs. 1 und 2 OöSpAppG zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die dem Rechtsmittelwerber angelastete Tat auf Grund entsprechender Wahrnehmungen im Zuge einer Kontrolle durch Aufsichtsorgane der BH Ried als erwiesen anzusehen sei.

 

Im Zuge der Strafbemessung sei seine bisherige Unbescholtenheit als mildernd zu werten gewesen, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien mangels entsprechender Mitwirkung des Rechtsmittelwerbers von Amts wegen zu schätzen gewesen.

 

1.2. Gegen dieses ihm am 2. Juli 2004 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 14. Juli 2004 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

 

Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die einzige von der belangten Behörde innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist gesetzte Verfolgungshandlung nicht an ihn, sondern an eine andere Person gerichtet gewesen sei; er selbst sei hingegen erst nach 9 Monaten mit der angelasteten Tat konfrontiert worden. Außerdem hätten im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für eine Ermahnung vorgelegen.

 

Daher wird die Aufhebung und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Ried zu Zl. Pol96-63-2003; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 Z. 4 OöSpAppG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist nach § 10 Abs. 2 OöSpAppG mit einer Geldstrafe von 400 bis zu 4.000 Euro zu bestrafen, der Spielapparate ohne die erforderliche Bewilligung aufstellt.

 

Nach § 31 Abs. 1 und 2 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen sechs Monaten keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist.

 

3.2. Im gegenständigen Fall ist allein strittig, ob die von der belangten Behörde an einen Dritten adressierte, aber an den Beschwerdeführer gerichtete Aufforderung zur Rechtfertigung vom 13. Oktober 2003, Zl. Pol96-63-2003, eine taugliche Verfolgungshandlung darstellt.

 

Diesbezüglich ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt, dass diese darüber hinaus - offenkundig aus "Sicherheitsgründen" - mit demselben Datum und derselben Aktenzahl mittels RSa eine inhaltlich gleich lautende, aber ausschließlich an den Rechtsmittelwerber adressierte Aufforderung zur Rechtfertigung abgesendet und jene (worauf es gar nicht mehr entscheidend ankommt) von ihm auch am 29. Oktober 2003 persönlich übernommen wurde. Diese zweite (parallele) Aufforderung zur Rechtfertigung stellt aber jedenfalls eine taugliche, den Eintritt der Verjährung hemmende Verfolgungshandlung dar.

 

3.3. Wie sich - auch vom Beschwerdeführer unwidersprochen - aus der Anzeige des GP Ried vom 3. September 2003, Zl. A2/3456/2003/Kle, ergibt, war der verfahrensgegenständliche Spielapparat zumindest über einen Monat lang bewilligungslos in einem öffentlich zugänglichen Lokal aufgestellt.

 

Vor diesem Hintergrund kann aber keine Rede davon sein, dass die Folgen der Tat bloß unbedeutend waren, wenn der mit der übertretenen Vorschrift verfolgte Schutzzweck gerade darin besteht, die Betreiber von Spielapparaten dazu zu verhalten, die Genehmigungsfähigkeit ihrer Geräte stets schon vor deren Aufstellung behördlich überprüfen zu lassen.

 

Eine Anwendung des § 21 VStG scheidet daher im gegenständlichen Fall ebenso aus wie eine außerordentliche Strafmilderung nach § 20 VStG, weil in der bloßen Unbescholtenheit kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe zu erblicken ist.

 

3.4. Aus allen diesen Gründen war daher die vorliegende Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zum Kostenbeitrag für das Strafverfahren vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem
Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 80 Euro, vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

Dr. G r o f
 
 

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