Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150360/12/Lg/Gru/Hu

Linz, 22.03.2006

 

 

 

VwSen-150360/12/Lg/Gru/Hu Linz, am 22. März 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach der am 8. Februar 2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des R H, F, A, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 19. Oktober 2005, Zl. BauR96-293-2003/Stu/Zoi, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 34 Stunden herabgesetzt.
  2.  

  3. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs. 2, 19 VStG.

Zu II.: §§ 64ff VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen verhängt, weil er als Lenker des Pkw mit dem polizeilichen Kennzeichen ... am 8.6.2003 um 20.40 Uhr die mautpflichtige Bundesstraße A 1 (Westautobahn), bei Kilometer 171,000, im Gemeindegebiet von Ansfelden, in Fahrtrichtung Wien, benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut vor der mautpflichtigen Straßenbenützung ordnungsgemäß durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

In der Begründung des Straferkenntnisses wird auf die Anzeige der Verkehrsabteilung-Außenstelle Haid vom 8.6.2003, die Strafverfügung vom 24.6.2003 sowie auf den Einspruch vom 5.8.2003 hingewiesen. Dem Argument des Bw, er habe die Vignette mit Tixostreifen angeklebt wird Pkt. 7 der Mautordnung entgegengehalten, wonach die Vignette nach Ablösung von der Trägerfolie unbeschädigt und so direkt auf die Innenseite der Windschutzscheibe anzukleben sei, dass sie von außen gut sicht- und kontrollierbar ist. Eine chemische/technische Manipulation des originären Vignettenklebers derart, das bei Ablösen der Vignette deren Selbstzerstörungseffekt verhindert werde, verwirke den Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung.

 

In der Berufung wird dagegen vorgebracht, der Bw habe die Jahresvignette gekauft und rechts auf der Windschutzscheibe aufgeklebt. Im Laufe der Amtshandlung sei von der fehlenden Vignette keine Rede gewesen. Daher wisse der Bw auch nicht, warum ihm in der Anzeige das Fehlen der Vignette vorgeworfen worden sei. Zu seinen Angaben in der Niederschrift vom 5.8.2003 möchte er festhalten, dass es sich um einen Irrtum gehandelt habe und er nicht gemeint hätte, die Vignette sei mit Tixo befestigt.

 

Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der Verkehrsabteilung-Außenstelle Haid vom 8.6.2003 zu Grunde, wonach die im KFZ mitgeführte Jahresvignette den Schriftzug "ungültig" aufgewiesen habe und außerdem nicht aufgeklebt, sondern lediglich zwischen Windschutzscheibe und der Innenverkleidung eingeklemmt gewesen sei. Weiters ist angeführt, dass der Bw nicht einsehe, warum er die Vignette aufkleben solle, da er ja eine habe. Warum der Schriftzug "ungültig" zum Vorschein käme, wisse er nicht. Überdies werde er sich beschweren. Er zahle nichts, da er kein Geld mit habe.

Nach Strafverfügung vom 24. Juni 2004 äußerte sich der Bw in seinem Einspruch dahingehend, dass er angehalten worden sei, da er nicht angegurtet gewesen sei. Dabei hätten die Gendarmen auch festgestellt, dass er keine gültige Vignette habe. Er habe die Jahresvignette auf die Windschutzscheibe geklebt, nur habe er sie mit Tixostreifen befestigt, da er nicht gewusst habe, wie man sie aufklebe. Nach einem Hinweis der zwei Gendarmen, dass er die Vignette nicht mit Tixostreifen aufkleben dürfe, habe er die Vignette genommen und ordnungsgemäß auf die Windschutzscheibe geklebt. Zu den Anschuldigungen, dass die Vignette den Schriftzug "ungültig" aufgewiesen habe, könne der Bw nur sagen, dass er die Vignette bis jetzt auf der Windschutzscheibe geklebt und bisher keine Probleme mehr gehabt habe. Er bitte, von einer Strafe abzusehen, da er ja eine Vignette gehabt habe, diese aber nur mit Tixostreifen aufgeklebt gewesen sei.

Nach Aufforderung zur Bekanntgabe seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse gab der Bw sein mtl. Einkommen mit ca. 700 Euro netto und 3 Sorgepflichten an.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8. Februar 2006 gab der Bw bekannt, dass er die Jahresvignette gekauft habe und noch im Besitz der Rechnung sei, welche im Akt auch aufliegt. Die Vignette habe er auf der linken Seite am oberen Rand der Windschutzscheibe aufgeklebt. Anlässlich der Kontrolle seien keine Beanstandungen hinsichtlich der Vignette gemacht worden.

 

Über Vorhalt seiner Aussage vor der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, er hätte auf Ansprache durch die Gendarmen die Vignette abgenommen und ordentlich aufgeklebt, brachte der Bw vor, dass er durch eine junge Dame von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land einvernommen worden sei. Diese habe zu ihm gesagt, dass die Polizei von einer mit Tixo aufgeklebten Vignette gesprochen habe. Es sei zuerst eine Niederschrift gemacht worden, danach seien der Bw und die Dame zum Auto gegangen, wo sich die Dame dahingehend äußert habe, dass das wohl alles in Ordnung gehe. Der Bw habe die Niederschrift nicht mehr gelesen, sondern einfach unterschrieben.

 

In einem Telefonat mit Frau K von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, jener Sachbearbeiterin, die die Niederschrift aufgenommen hat, gab diese bekannt, dass sie sich erinnern könne, mit einem Beschuldigten zum Auto gegangen zu sein, um eine Vignette anzusehen. Diese Vignette sei glaublich in Ordnung gewesen. Ob es sich dabei um den Bw gehandelt habe, sei nicht erinnerlich. Auch seien die sonstigen Umstände der Aufnahme der Niederschrift nicht mehr in Erinnerung. Frau K schließe aber aus, dem Bw in den Mund gelegt zu haben, dass die Vignette mit Tixostreifen befestigt gewesen sei.

 

Die Gattin des Bw sagte aus, an besagtem Tag mit den zwei Kindern den ganzen Tag am Attersee gewesen zu sein. Nachdem die Kinder einen Sonnenstich gehabt hätten, seien sie bei der Raststätte abgefahren, wo es zur Polizeikontrolle gekommen sei. Hier habe der Polizist auch die Vignette beanstandet, den Beanstandungsgrund wisse sie nicht. Die Vignette sei auf der linken Seite angebracht gewesen, ob oben oder unten sei nicht erinnerlich. Die Vignette sei von ihr nie angeschaut worden, daher könne sie über eventuelle Ungültigkeitsmerkmale keine Auskunft geben. Die Vignette sei jedenfalls nicht mit Tixo oder Folie aufgeklebt gewesen. Zur Tatzeit hätte die Familie zwei Autos gehabt, auf beiden sei eine Autobahnvignette aufgeklebt gewesen.

 

Einer der Meldungsleger, RI K, sagte aus, dass er sich wegen der außergewöhnlich emotionell verlaufenden Amtshandlung genau erinnern könne, welche durch das Nichtanschnallen ausgelöst worden sei. Anlässlich der Kontrolle bei der Shell-Tankstelle in Ansfelden habe er auch den Schriftzug "ungültig" auf der Vignette, welche zwischen Windschutzscheibe und Armaturenbrett vorschriftswidrig eingeklemmt gewesen sei, gesehen. Die Reaktion des Bw auf die Beanstandung sei nicht mehr wörtlich erinnerlich, sinngemäß verwies er darauf, eine Vignette zu haben. Das daraufhin erfolgte Angebot zur Zahlung der Ersatzmaut sei mangels Geld abgelehnt worden. Der Bw brachte vor, dass er angeboten hätte, Geld von zu Hause zu holen, was aber abgelehnt worden sei. Von einer Ersatzmaut sei überhaupt nicht die Rede gewesen, nur vom Sicherheitsgurt. Zur Bezahlung dieser Strafe sei er bereit gewesen, Geld von zu Hause zu holen.

 

Diese Aussagen wurden vom einvernommenen Zeugen bestritten und auf seine vorherige Aussage verwiesen.

 

Auch der zweite Meldungsleger, RI K, vermochte sich an die Amtshandlung insoweit erinnern, als die Anhaltung wegen Nichtanlegens der Sicherheitsgurten erfolgt sei und der Kollege festgestellt habe, dass die Vignette nicht in Ordnung gewesen sei. Er könne sich jedoch nicht mehr erinnern, ob er die Vignette mit dem Schriftzug "ungültig" gesehen habe.

 

Dem widersprach der Bw. Der Zeuge hätte mit der Gattin des Bw gesprochen und auch die Vignette angesehen.

 

Dies wurde vom Zeugen in Abrede gestellt bzw. sei nicht mehr erinnerlich.

 

5.  Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

5.1. Gemäß § 10 Abs. 1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Gemäß Punkt 7.1 der Mautordnung ist an jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige Vignette ordnungsgemäß (unter Verwendung des originären Vignettenklebers) anzubringen. Die Vignette ist - nach Ablösen von der Trägerfolie - unbeschädigt und direkt so auf die Innenseite der Windschutzscheibe anzukleben, dass sie von außen gut sicht- und kontrollierbar ist.

 

Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

5.2. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht ist von der Richtigkeit der Darstellung des Meldungslegers RI K - dieser ist besonders geschult, unterliegt besonderen Sanktionen, war nach dem persönlichen Auftreten in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vertrauenswürdig und in seinen Darlegungen widerspruchsfrei - auszugehen, wonach am Kfz die Vignette nicht ordnungsgemäß angebracht, sondern lediglich zwischen Windschutzscheibe und der Innenverkleidung eingeklemmt war und außerdem den Schriftzug "ungültig" aufgewiesen hat. Bestätigt wird diese Aussage weitgehend (sein Kollege habe festgestellt, dass mit der Vignette "etwas nicht in Ordnung" gewesen sei) durch RI K, für den dieselben Vertrauenswürdigkeitsindikatoren gelten. Unter diesen Umständen erscheint es ausreichend gesichert, dass keine gültige Mautvignette am Kfz angebracht war. Dies umso mehr, als sich der Bw mehrmals widersprochen hat. So brachte er in der Stellungnahme zur Strafverfügung vor, die Vignette mit Tixostreifen befestigt zu haben.

Die Behauptung des Bw, es sei zu keiner Beanstandung wegen der Vignette gekommen, wird durch die ausdrückliche gegenteilige Aussage seiner Gattin in der Berufungsverhandlung (iVm der Aktenlage und der Aussagen der Meldungsleger) widerlegt.

Die Aussage der Gattin des Bw, die Vignette sei an der Windschutzscheibe befestigt gewesen, vermag den UVS im Hinblick auf die erwähnte glaubwürdige Darlegung des Gegenteils nicht zu folgen. Im Übrigen räumte sie je auch ein, die Vignette "nie angeschaut" zu haben.

In rechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass gemäß Punkt 7.1. der Mautordnung die Maut nur dann im Sinne des § 15 Abs. 1 Ziffer 9 BStMG vorschriftsmäßig entrichtet ist, wenn vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige Vignette unter Verwendung des originären Vignettenklebers angebracht worden ist.

Im gegenständlichen Fall steht fest, dass der Bw eine Mautstrecke ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung (iSd vorgeschriebenen Aufklebens auf der Windschutzscheibe) benützt und er somit das Tatbild des § 20 Abs. 1 BStMG verwirklicht hat. Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und - da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind - auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

 

Im Zweifel ist zugunsten des Bw von Fahrlässigkeit auszugehen, nämlich in dem Sinne, dass ihm nicht zu Bewusstsein kam, dass das ledigliche Feststecken der Vignette zwischen Windschutzscheibe und der Innenverkleidung ein nicht ordnungsgemäßes Anbringen der Mautvignette darstellt bzw. er über die Rechtslage nicht ausreichend informiert war. Es ist aber auch festzuhalten, dass die gegenständliche Mautvignette - unbestritten - Ungültigkeitsmerkmale aufgewiesen hat und somit unabhängig von der Art der Befestigung der Vignette am Kfz die Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet worden ist.

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass ohnehin die gesetzliche Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Mildernd wirkt lediglich die Unbescholtenheit. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht ersichtlich. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre. Bei Anwendung derselben Strafbemessungsgründe war die Ersatzfreiheitsstrafe auf 34 Stunden herabzusetzen; dies erspart dem Bw die Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat.

 

Es war deshalb das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Langeder

 

 

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