Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150367/9/Lg/Gru/Hu

Linz, 31.03.2006

 

 

 

VwSen-150367/9/Lg/Gru/Hu Linz, am 31. März 2006

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 3. März 2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des A B, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H V und Dr. G G, S, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 1. August 2005, Zl. 0003954/2005, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen. Die Geldstrafe wird auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden herabgesetzt.
  2.  

  3. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 20 Euro.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs. 2, 19, 20 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden verhängt, weil er am 24.2.2005 um 8.17 Uhr als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ... (CZ) und einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen die A7, Mautabschnitt Linz Hafenstraße-Linz, Prinz-Eugenstraße, bei km 11.000 eine mautpflichtige Bundesstraße benützt habe, ohne dass die für die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes vorgeschriebene fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet worden sei.
  2.  

    In der Begründung des Straferkenntnisses wird auf eine Anzeige des ÖSAG vom 9.3.2005 und auf den Einspruch gegen die Strafverfügung Bezug genommen. Der Aufforderung zur Rechtfertigung bzw. Bekanntgabe der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sei der Bw nachgekommen.

     

  3. In der Berufung wird vom Bw dagegen vorgebracht, dass das Verfahren insofern mangelhaft sei, als die fristgerecht eingebrachte Rechtfertigung nicht zur Beweiswürdigung herangezogen worden sei. Weiters seien ihm weder Lichtbilder noch Aufzeichnungen der Asfinag vorgelegt worden, zu denen er sich hätte äußern können.

Im Übrigen sei der Tatvorwurf nicht berechtigt, da sich der Beschuldigte bei seinen Fahrten in Österreich jedes Mal vor, während und nach der Fahrt von der ordnungsgemäßen Einstellung der Go-Box überzeugt habe. Bislang seien die Einstellungen jedenfalls korrekt und die Go-Box funktionstüchtig gewesen. Weiters sei die verhängte Geldstrafe nicht gesetzmäßig, da im Sinne der Bestimmungen des BStMG und der Mautordnung eine Nachverrechnung der Maut erfolgen hätte müssen.

Im Übrigen sei bei der Strafbemessung ein weit überhöhtes monatliches Nettoeinkommen von 20.000 Euro angenommen worden. Selbst wenn es sich dabei um einen Irrtum handeln sollte, sei ein solches Einkommen für einen Lkw-Lenker weder in Österreich und erst recht nicht in Tschechien realistisch.

 

Es wird beantragt, der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu die Strafhöhe herabzusetzen.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der ASFINAG vom 9.3.2005 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Als Beanstandungsgrund ist angegeben, dass die Achsenzahl des Kraftfahrzeuges mit 4 höher gewesen sei als die mit 2 eingestellte Kategorie/Achsenzahl am Fahrzeuggerät und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet worden sei.

Der Lenker sei am 2.3.2005 anlässlich einer zusätzlichen Kontrolle durch ein Mautaufsichtsorgan mündlich zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert worden. Dieser Aufforderung sei aber nicht entsprochen worden.

 

Gegen die Strafverfügung vom 9.5.2005 wurde vom Bw Einspruch erhoben und um Akteneinsicht ersucht. Mit Schreiben vom 22.7.2005 rechtfertigte sich der Bw dahingehend, dass er die ihm angelastete Tat nicht begangen habe. Das Fahrzeug sei ordnungsgemäß mit einer den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Go-Box ausgestattet und die Einstellungen seien entsprechend dem Fahrzeugtyp gewesen. Es wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahren und die Rückaushändigung der vorläufig eingehobenen Sicherheit von 400 Euro beantragt. Dieses Rechtfertigungsschreiben fand im angefochtenen Straferkenntnis offensichtlich keine Berücksichtigung.

Daraufhin erging an den Bw das angefochtene Straferkenntnis.

 

Nach Ausfertigung des Straferkenntnisses erfolgte am 8. August 2005 eine Stellungnahme der Asfinag. In dieser wurde darauf hingewiesen, dass die Kategorie auf 2 Achsen eingestellt gewesen sei. Als Beilage sind Beweisbilder für Verwaltungsübertretungen am 23.2.2005 und 2.3.2005 sowie eine Einzelleistungsinformation angeschlossen.

 

Seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates wurde ein Beweisfoto vom gegenständlichen Tattag beigeschafft.

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 3. März 2006 gab der verkehrstechnische Amtsachverständige auf die Frage, ob es möglich oder wahrscheinlich ist, dass es bei korrekter Einstellung der Go-Box zu einer unrichtigen Abbuchung kommt, folgende Stellungnahme ab:

"Das verwendete System ist nach den einschlägigen Richtlinien der Mikroelektronik geprüft. Die dafür vorgeschriebenen Nachweise für die Nahfeldkommunikation liegen vor. Es wurde ein 6-monatiger Testbetrieb durchgeführt, bei dem das System ausreichend erprobt wurde und im Hinblick auf diese Erprobung sowie aufgrund der durchgeführten Eigenversuche ist festzustellen, dass bei korrekter Montage der Go-Box keine Fehlabbuchungen zu erwarten sind. Wie bereits gesagt, sind alle einschlägigen Baurichtlinien nachgewiesen und es liegen keine konkreten Anhaltspunkte für ein fehlerhaftes Funktionieren des Systems vor, sofern die Go-Box in der vorgeschriebenen Art und Weise eingestellt ist und korrekt im Bereich des Lenkrades oberhalb der Wischereinstellung angebracht ist."

 

Auf die Frage des Bw, in welcher Form für den Lenker die richtige Achsenzahleinstellung nachvollziehbar ist, wurde seitens des Sachverständigen dargelegt, "dass die gewählte Achseinstellung 2, 3 oder 4 auf der Go-Box dadurch angezeigt wird, als die Zahl, die eingestellt wurde, beleuchtet ist zum einen, also wenn zB. die Achsanzahl 3 eingestellt ist, dann ist die Ziffer 3 beleuchtet und dadurch für den Fahrer erkennbar und zum anderen erfolgt bei jeder Durchfahrt durch ein Maut- oder ein Kontrollportal, wo eine Abbuchung stattfindet, je nach Zahlungsmodalität ein oder zwei hörbare Piepstöne."

Seitens des Bw werde nunmehr die vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht bestritten und im Hinblick auf das jetzige Geständnis ersucht, die verhängte Geldstrafe zu halbieren. Ferner werde darauf hingewiesen, dass der Bw unter Druck seines Arbeitgebers die niedrigere Achsenzahl eingestellt habe.

Abschließend wird noch darauf hingewiesen, dass der Bw monatlich 230 Euro verdiene und für zwei Kinder zu je 100 Euro unterhaltspflichtig sei. Weiters müsse er 100 Euro Miete zahlen, habe derzeit kein Einkommen und befinde sich in finanzieller Not.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

5.1. Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 BStMG haben sich Lenker bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden.

Punkt 8.2.2. der Mautordnung besagt, dass bei Ausgabe der GO-Box eine Basiskategorie entsprechend der vorhandenen Achsenanzahl des mautpflichtigen Kraftfahrzeuges eingestellt wird (die Basiskategorie stellt die Untergrenze für eine manuelle Umstellung durch den Nutzer dar). Der Kraftzeuglenker hat vor jedem Fahrtantritt die Kategorie entsprechend Punkt 8.2.4.2. zu überprüfen.

 

Nach Punkt 8.2.4.2. der Mautordnung hat sich der Nutzer vor dem Befahren des mautpflichtigen Straßennetzes über die Funktionstüchtigkeit der GO-Box durch einmaliges Drücken (kürzer als zwei Sekunden) der Bedientaste zu vergewissern (Statusabfrage). Diese Überprüfungspflicht umfasst jedenfalls auch die korrekte Deklarierung und Einstellung der Kategorie gemäß Punkt 8.2.2.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG wird eine Übertretung gemäß § 20 Abs. 2 BStMG straflos, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut bezahlt.

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 300 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 zu keiner Betretung, so hat die ASFINAG den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organes der öffentlichen Aufsicht beruht und die Geltendmachung der Haftung gemäß § 23 weder offenbar unmöglich noch wesentlich erschwert sein wird. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen drei Wochen ab Ausfertigung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs. 4).

 

5.2. Im gegenständlichen Fall steht fest, dass der Bw eine Mautstrecke ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung (nämlich mit falsch eingestellter Achsenzahl) benützt und somit das Tatbild des § 20 Abs. 2 BStMG verwirklicht hat. Unstrittig ist ferner, dass der Lenker zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert wurde, dieser Aufforderung aber nicht nachgekommen ist.

 

Aus den Aussagen des verkehrstechnischen Amtssachverständigen, an dessen Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Unabhängige Verwaltungssenat keinen Zweifel hat und dem der Bw nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, ergibt sich, dass bei Einhaltung der Mautordnung, mit der darin vorgesehenen Mitwirkung des Lenkers, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine für den Fahrer nicht erkennbaren Abbuchungsprobleme zu erwarten sind. Dabei ist nicht aus den Augen zu verlieren, dass gegenständlich die Problematik nicht in einer Kommunikationsunterbrechung (Nichtabbuchung), sondern in einer fehlerhaften Einstellung der Achsenzahl liegt. Ein selbsttätiges Verstellen der Achsenanzahl der Go-Box kann bei Einhaltung der Bestimmungen der Mautordnung ausgeschlossen werden. Ein Systemfehler (ein technischer Defekt des Systems außerhalb der Go-Box) ist notorisch äußerst unwahrscheinlich, was durch die Stellungnahme des Sachverständigen bestätigt wird. Widerlegt wird die - ohnehin nur als Implikation einer nicht glaubwürdigen Behauptung sich ergebende - Erwägung eines Systemfehlers zusätzlich daraus, dass - wie aus der vorliegenden Einzelleistungsinformation ersichtlich ist - der Bw am Tattag auf einer Strecke zwischen 8.04 Uhr und 10.12 Uhr insgesamt 18 Mautportale durchfahren hat, die alle offensichtlich ordnungsgemäß funktioniert und die bei der Go-Box eingestellte Achsenzahl (2) registriert und abgebucht haben.

 

Wenn der Bw bemängelt, dass seine Rechtfertigung vom 22.7.2005 im erstbehördlichen Verfahren nicht berücksichtigt wurde, ist anzumerken, dass dieses Versäumnis der Erstbehörde im Berufungsverfahren dadurch saniert wurde, dass er in der Berufung alle Rechtfertigungsgründe vorbringen konnte und von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht hat. Wenn der Bw in der vorgenannten Stellungnahme davon spricht, dass die Einstellung der Go-Box entsprechend dem Fahrzeugtyp vorgenommen worden sei, ist dem zu entgegnen, dass am Tattag an die zweiachsige Zugmaschine ein mehrachsiger Sattelaufleger angehängt war und deshalb die Kategorie bei der Go-Box entsprechend höher einzustellen gewesen wäre.

Dem Bw ist deshalb vorzuwerfen, dass er seinen Pflichten als Fahrzeuglenker gem. Punkt 8.2.4.2. der Mautordnung nicht nachgekommen ist, da er die Achsenzahl nicht manuell umgestellt hat. Überdies bietet Punkt 7. der Mautordnung für Fälle wie dem Vorliegenden die Möglichkeit einer Nachentrichtung der Maut an. Es obliegt aber dem Lenker, die Nachentrichtung zu initiieren (vgl. die Wendung "in eigener Verantwortung" in Punkt 8.2.4.2. der Mautordnung).

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und - da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind - auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Wenn der Bw behauptet, von seinem Arbeitgeber angewiesen worden zu sein, die falsche Achsenzahl bei der Go-Box einzustellen, ist dem Bw - unabhängig von der Glaubwürdigkeit dieser Aussage - zu erwidern, dass ihn als Lenker die Verpflichtung gem. Pkt. 8.2.4.2. der Mautordnung trifft, die korrekte Achsenzahl bei der Go-Box einzustellen. Obwohl es aufgrund der oben angeführten Behauptung des Bw wenig Anhaltspunkte dafür gibt, ist zu seinen Gunsten von Fahrlässigkeit auszugehen.

 

Dem Vorbringen des Bw, eine Nachverrechnung der Maut wäre möglich gewesen, ist entgegenzuhalten, dass diese Nachverrechnung nur unter Einhaltung aller Lenkerverpflichtungen gem. Pkt. 8.2.4.3.3. der Mautordnung möglich ist. Dadurch, dass der Bw offensichtlich die Einstellung der Kategorie bei der Go-Box nicht überprüft hat, ist er dieser Lenkerverpflichtung nicht nachgekommen und war deshalb eine Nachverrechnung nicht möglich.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass die gesetzliche Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Das Geständnis wirkt strafmildernd, wenngleich es in Anbetracht der Beweislage nicht allzu stark ins Gewicht fällt. Im Hinblick darauf, dass zur Unbescholtenheit als weiterer Milderungsgrund die wenigstens teilweise Mautentrichtung tritt (ein Umstand, der auch nach der Mautordnung die Höhe der Ersatzmaut beeinflusst und der regelmäßig zum Aufgriff der Täter führt), erscheint es vertretbar unter Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechts (§ 20 VStG), die Strafe auf die Hälfte herabzusetzen. Die Tat bleibt jedoch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre. Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

 

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