Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150412/2/Lg/Hue/Hu

Linz, 08.03.2006

 

 

 

VwSen-150412/2/Lg/Hue/Hu Linz, am 8. März 2006

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des G S L, W, L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 30. Jänner 2006, Zl. BauR96-340-2003/Stu/Zoi, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

  1. Die (Straf-)Berufung wird hinsichtlich der Geldstrafe abgewiesen. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird jedoch auf 34 Stunden herabgesetzt.
  2.  

  3. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 24, 16 Abs. 2, 19 VStG.

Zu II.: § 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen verhängt, weil er es als Lenker des Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen ... zu vertreten habe, dass er am 28. Juli 2003 um 11.10 Uhr die mautpflichtige A1 (Westautobahn) auf dem Rasthaus-Parkplatz Ansfelden Süd, der gemäß § 3 Bundesstraßengesetz 1971 Bestandteil der Autobahn ist, bei km 171,000 im Gemeindegebiet von Ansfelden in Fahrtrichtung Wien benützt habe, ohne dass die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet wurde, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliege, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten sei.
  2.  

  3. In der Berufung ersucht der Bw um Erteilung einer Ermahnung und teilt mit, dass er sofort (gemeint wohl: nach Feststellung der Verwaltungsübertretung) eine Vignette gekauft und auf das Kfz aufgeklebt habe.
  4.  

  5. Aus dem Akt ist ersichtlich:
  6.  

    Dem Akt liegt eine Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Haid vom 28. Juli 2003 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Als Beanstandungsgrund ist angegeben, dass am Kfz keine Mautvignette angebracht gewesen sei, da der Bw diese - nach eigenen Angaben - in der Firma vergessen habe. Die angebotene Ersatzmaut hätte nicht beglichen werden können, da der Bw zu wenig Geld mit sich geführt habe.

     

    Nach Strafverfügung vom 6. August 2003 äußerte sich der Bw im Wesentlichen dahingehend, dass er sich das Kfz ausgeborgt gehabt und vergessen hätte, das Vorhandensein der Mautvignette zu kontrollieren. Die Ersatzmaut hätte mangels mitgeführten Geldes nicht beglichen werden können. Abschließend wurde vom Bw noch seine Einkommens- und Familiensituation dargelegt.

     

    Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

     

  7. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Gemäß Punkt 7.1 der Mautordnung ist an jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige Vignette ordnungsgemäß (unter Verwendung des originären Vignettenklebers) anzubringen. Die Vignette ist - nach Ablösen der Trägerfolie - unbeschädigt und direkt so auf die Innenseite der Windschutzscheibe anzukleben, dass sie von außen gut sicht- und kontrollierbar ist.

Gemäß § 20 Abs.1 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 3 Bundesstraßengesetz 1971 gelten u.a. Parkflächen als Bestandteile der Bundesstraße.

 

4.2. Unbestritten ist, dass der Bw der Lenker war, dass am gegenständlichen Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kontrolle - mithin zur vorgeworfenen Tatzeit - keine Mautvignette angebracht war, dass der gegenständliche Parkplatz aufgrund der oben zitierten Regelung mautpflichtig ist und dass ein Ersatzmautangebot gem. § 19 Abs. 2 BStMG erfolgt ist. Die Verwirklichung des gegenständlichen Delikts durch den Bw ist unbestritten. Die Berufung wendet sich lediglich gegen die Strafhöhe.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis die gesetzliche Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Überwiegende Milderungsgründe i.S.d. § 20 VStG sind nicht ersichtlich. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre. Insbesondere ist das Verschulden nicht gering zu veranschlagen, da der Bw das Vorhandensein einer gültigen Mautvignette auf dem Kfz nicht kontrolliert hat. Bei Anwendung der selben Strafbemessungsgründe war die Ersatzfreiheitsstrafe auf 34 Stunden herabzusetzen; dies erspart dem Bw die Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

 

 

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