Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300678/2/Gf/Sta

Linz, 01.07.2005

VwSen-300678/2/Gf/Sta Linz, am 1. Juli 2005

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des K F, G, L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 21. April 2005, Zl. Pol96-66-2004, wegen einer Übertretung des Oö. Polizeistrafgesetzes zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 21. April 2005, Zl. Pol96-66-2004, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von 1.400 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt, weil er Prostituierten sein Lokal zur Anbahnung und Ausübung von Beziehungen zur sexuellen Befriedigung anderer Personen zu Erwerbszwecken zur Verfügung gestellt habe, ohne dies zuvor der Gemeinde angezeigt zu haben; dadurch habe er eine Übertretung des § 2 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 lit. c des Oö. Polizeistrafgesetzes, LGBl.Nr. 36/1979, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 147/2002 (im Folgenden: OöPolStG), begangen, weshalb er gemäß § 10 Abs. 1 lit. b OöPolStG zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass es auf Grund entsprechender Zeugenaussagen als erwiesen anzusehen sei, dass im Lokal des Rechtsmittelwerbers die Prostitution ausgeübt worden sei; dass zuvor keine entsprechende Anzeige an die Gemeinde erfolgte, werde auch von ihm selbst nicht bestritten.

Im Zuge der Strafbemessung sei das vorsätzliche Zuwiderhandeln gegen öffentliche Interessen (Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit; Jugendschutz) als erschwerend zu werten gewesen, während Milderungsgründe nicht hervorgekommen seien; überdies seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers entsprechend berücksichtigt worden.

1.2. Gegen dieses ihm am 5. Mai 2005 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 19. Mai 2005 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

Darin bringt der Rechtsmittelwerber im Wesentlichen vor, dass sein Nachtclub gewerberechtlich genehmigt sei und dort keine Prostitution ausgeübt werde. Gegenteiliges hätte auch durch die Aussage des einvernommenen Zeugen nicht bestätigt werden können.

Mangels Tatbestandsmäßigkeit wird daher die Aufhebung und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BPD Linz zu Zl. III/S-17447/04-2SE; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und auch die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 2 Abs. 3 lit. c OöPolStG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 14.500 Euro zu bestrafen, der in Gebäuden mit mehr als einer Wohnung, die nicht ausschließlich von Prostituierten bewohnt werden, Räumlichkeiten für Zwecke der Ausübung der Prostitution zur Verfügung stellt, ohne dies mindestens zwei Monate vor der Aufnahme der Prostitution der Gemeinde anzuzeigen.

3.2. Von entscheidender Bedeutung ist im vorliegenden Fall, ob die Ausübung von Prostitution als erwiesen angesehen werden kann. Auf Grund der Ermittlungen im erstbehördlichen Verfahren trifft dies im Ergebnis jedoch aus folgenden Gründen nicht zu:

* Schon der schriftlichen Eingabe der Zeugin über die beabsichtigte Nutzung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes vom 17. Jänner 2004 kann nur entnommen werden, dass dort "seit 2003 ..... Prostituierte ..... tätig" gewesen sein sollen, nicht jedoch, dass diese in jenem Zeitraum in diesen Räumlichkeiten auch als solche gearbeitet hätten; Überdies konnte Derartiges auch in der Folge nicht verifiziert werden.

* Jenes den Beschwerdeführer belastende Video stammt erst aus einem nach der angelasteten Tatbegehung gelegenen Zeitraum; schon aus diesem Grund erübrigt es sich, der Frage nachzugehen, ob dieses eine öffentliche oder bloß eine private Darbietung darstellt.

* Dass zwei Damen bei der am 10. November 2003 durchgeführten Lokalkontrolle nur dürftig bekleidet waren, kann bloß als ein Indiz, nicht aber ein Beweis für die Ausübung von Prostitution angesehen werden.

Da aber andere als die soeben angeführten Beweismittel nicht vorliegen, kann sohin insgesamt besehen schon im Hinblick auf den in Art. 6 Abs. 2 MRK verankerten Grundsatz des "in dubio pro reo" ganz offenkundig nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit vom Vorliegen einer Prostitutionsausübung ausgegangen werden.

Damit liegt aber kein tatbestandsmäßiges Handeln vor.

3.3. Der vorliegenden Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer nach § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. G r o f

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