Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150440/2/Lg/Hue

Linz, 23.05.2006

 

 

 

VwSen-150440/2/Lg/Hue Linz, am 23. Mai 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des A. S., 81 S., gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 13. März 2006, Zl. BauR96-8-2006/Je, betreffend die Zurückweisung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung vom 14. Februar 2006, Zl. BauR96-8-2006/Je, als verspätet zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen (§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der undatierte Einspruch des Berufungswerbers (Bw), zur Post gegeben am 6. März 2006, gegen die Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 14. Februar 2006, Zl. BauR96-8-2006/Je, betreffend einer Bestrafung nach dem BStMG, als verspätet zurückgewiesen.

 

Begründend wird angeführt, gemäß § 49 Abs. 1 VStG betrage die Einspruchsfrist gegen eine Strafverfügung zwei Wochen. Die Strafverfügung sei am 16. Februar 2006 gültig zugestellt und der Einspruch gegen die Strafverfügung erst am
6. März 2006, somit nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist, zur Post gegeben worden.

 

2. In der Berufung (wortident mit dem undatierten Einspruch gegen die Strafverfügung) wird seitens des Bw die Einstellung einer falschen Achsenzahl beim Kfz bestätigt. Dies sei jedoch nach Durchfahren des ersten Mautbalkens vom Bw bemerkt worden und er sei daraufhin für die Nachentrichtung der Maut zur Raststation V. gefahren. Auf dem dortigen Computer sei aber zu lesen gewesen, dass alles in Ordnung sei. Auch bei einem anschließenden Telefonat mit der A. sei dies bestätigt worden. Nach Einlangen des Ersatzmaut-Angebotes habe der Bw nach weiteren Telefonaten mit der A. die Ersatzmaut am 3. Jänner 2006 einbezahlt. Dennoch sei etwas später die Strafverfügung beim Bw eingelangt. Der Bw sei gewillt gewesen, alles in Ordnung zu bringen und halte deshalb die verhängte Strafe für nicht gerecht. Beantragt wird eine nochmalige Prüfung.

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Im gegenständlichen Fall ist die Zustellung der Strafverfügung vom 14. Februar 2006 maßgeblich. Diese wurde am 16. Februar 2006 vom Bw eigenhändig entgegengenommen und somit wirksam zugestellt. Die Rechtsmittelfrist von zwei Wochen ist nicht erstreckbar (vgl. § 49 Abs. 3 VStG). In der Berufung wird die (hier allein gegenständliche) Verspätung der Einbringung des Einspruchs gegen die Strafverfügung nicht bestritten. Geltend gemacht werden lediglich Argumente, die den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht betreffen. Da diese Berufungsbegründung nicht geeignet ist, die Rechtmäßigkeit des hier gegenständlichen Bescheides in Frage zu stellen, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Dr. Langeder

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