Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150441/7/Lg/Hue

Linz, 10.08.2006

 

 

 

VwSen-150441/7/Lg/Hue Linz, am 10. August 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des C. H., 48 V., B., gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 2. Mai 2006, Zl. BauR96-168-2006/Je, betreffend die Zurückweisung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung vom 13. März 2006, Zl. BauR96-168-2006, als verspätet zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen (§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG).

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der undatierte Einspruch des Berufungswerbers (Bw), abgesendet am 21. April 2006, gegen die Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 13. März 2006, Zl. BauR96-168-2006, betreffend eine Bestrafung nach dem BStMG, als verspätet zurückgewiesen.

 

Begründend wird angeführt, gemäß § 49 Abs. 1 VStG betrage die Einspruchsfrist gegen eine Strafverfügung zwei Wochen. Die Strafverfügung sei am 31. März 2006 gültig zugestellt und der Einspruch gegen die Strafverfügung erst am 21. April 2006, somit nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist, zur Post gegeben worden.

 

2. In der Berufung wird vom Bw vorgebracht, dass das Kfz über eine gültige Vignette verfügt und er dieses nicht gelenkt habe.

 

3. Über Auftrag des Unabhängigen Verwaltungssenates forderte die Erstbehörde den Bw zweimal auf mitzuteilen, ob er zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Strafverfügung (31. März 2006) ortsabwesend war bzw. diese Ortsabwesenheit zu belegen oder glaubhaft zu machen. Diesen zweimaligen Aufforderungen kam der Bw jedoch nicht nach, da er die Schreiben nicht behoben hat.

 

Aus einer Anfrage beim Zentralen Melderegister ergibt sich, dass der Bw nach wie vor an der Adresse in 48 V., B., mit Hauptwohnsitz gemeldet ist.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

In der Berufung wird die (hier allein gegenständliche) Verspätung der Einbringung des Einspruchs gegen die Strafverfügung nicht bestritten. Geltend gemacht werden lediglich Argumente, die den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht betreffen. Da diese Berufungsbegründung nicht geeignet ist, die Rechtmäßigkeit des hier gegenständlichen Bescheides in Frage zu stellen und der Bw zudem der zweimaligen Aufforderung mitzuteilen, ob er zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Strafverfügung am 31. März 2006 ortsabwesend war bzw. diese nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, nicht nachgekommen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Langeder

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