Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160021/6/Zo/Pe

Linz, 23.11.2004

 

 

 VwSen-160021/6/Zo/Pe Linz, am 23. November 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn A C, vom 19.9.2004, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 31.8.2004, VerkR96-1318-2004-Gg, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 16.11.2004 zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 232,40 Euro zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er in der Zeit zwischen 30.4.2002, 22.00 Uhr und 1.5.2002, 2.55 Uhr in St. Oswald bei Freistadt auf der Nordkammstraße L 579 auf Höhe Strkm. 9,100 den Pkw in Fahrtrichtung Freistadt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, wobei der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,98 mg/l betragen habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.162 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt wurde und er zur Bezahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 116,20 Euro verpflichtet wurde.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass er schon mehrmals mitgeteilt habe, dass er sein Fahrzeug nicht im Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und mit diesem auch keinen Unfall gehabt hätte. Er habe auf dem Beifahrersitz seines Autos geschlafen und sogar einen Alkotest gemacht. Dies sei nicht verboten, weshalb die Bestrafung nicht gerechtfertigt sei. Es sei nicht widerspruchsfrei erwiesen, dass er selbst das Fahrzeug gelenkt hätte. Es könne ihm nur vorgeworfen werden, dass er keine genaue Auskunft über den Lenker und Unfallverursacher machen kann, weil er von diesem nur den Nachnamen kenne und auch keine Adresse habe.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Freistadt hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 16.11.2004, bei welcher der Berufungswerber gehört sowie der Gendarmeriebeamte RI R als Zeuge unter Erinnerung an die Wahrheitspflicht zum Sachverhalt einvernommen wurde. Die Erstinstanz hat an der Verhandlung entschuldigt nicht teilgenommen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

In der Nacht vom 30.4. zum 1.5.2004 zwischen 22.00 Uhr 2.55 Uhr ereignete sich in St. Oswald auf der L 579 bei Strkm. 9,100 ein Verkehrsunfall, bei welchem der Pkw vorerst in einer langgezogenen Linkskurve etwas rechts von der Fahrbahn abgekommen ist und dann offenbar stark nach links gelenkt wurde und die dort befindliche Hecke gestreift hat. In weiterer Folge wurde das Fahrzeug quer über die Fahrbahn geschleudert und kam auf einer steil abfallenden Böschung zum Stillstand. Das Fahrzeug stand dabei zur Gänze auf der Böschung und teilweise in dem dort befindlichen Gestrüpp. Beim Fahrzeug waren der rechte vordere Reifen und die Felge kaputt und die Fahrerseite wies zahlreiche Kratzer auf. Weiters war auch das Getriebe defekt. Die Gendarmeriebeamten sind um 2.55 Uhr an der Unfallstelle eingetroffen und haben dort den Berufungswerber auf dem Beifahrersitz schlafend angetroffen. Eine weitere Person war nicht an der Unfallstelle anwesend.

 

Der Berufungswerber war Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Pkw. Der Berufungswerber wies Alkoholisierungssymptome auf und wurde zum Alkotest aufgefordert. Dieser wurde mit einem Dräger Alkomat 7110 MK III A, Geräte Nr. ARLM-0001, welcher gültig geeicht war, durchgeführt und ergab um 3.33 Uhr ein Ergebnis von 0,98 mg/l sowie um 3.36 Uhr ein Ergebnis von 0,99 mg/l.

 

Zur Frage, wer das Fahrzeug bis zum Verkehrsunfall gelenkt hat, ergab das Ermittlungsverfahren Folgendes:

 

Der Berufungswerber brachte bereits an der Unfallstelle vor, dass das Fahrzeug von einem Arbeitskollegen von ihm mit dem Namen M gelenkt worden sei. Dieser sei von Königswiesen kommend in Richtung Kefermarkt gefahren. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung ergänzte der Berufungswerber, diese Behauptungen dadurch, dass es sich um einen ehemaligen Arbeitskollegen von ihm handeln würde, wobei er aber nicht weiß, in welcher Firma und zu welcher Zeit sie zusammengearbeitet haben. Der Berufungswerber konnte auch in der Berufung nicht angeben, ob er sich den Führerschein dieses M zeigen ließ, bevor er diesem sein Fahrzeug zum Lenken überließ. Er war sich auch nicht sicher, ob sie vor Fahrtantritt darüber gesprochen haben, wie Herr M von Kefermarkt wieder nach Hause kommen würde. Auf dem Fest in Königswiesen hätten sie zwar über die frühere gemeinsame Arbeit gesprochen, aber über den Namen des gemeinsamen Arbeitgebers oder über andere gemeinsame Arbeitskollegen sei nicht gesprochen worden. Der Berufungswerber sei dann auf der Fahrt von Königswiesen weg eingeschlafen und erst wieder wachgeworden, als ihn die Gendarmerie durch Klopfen an die Scheibe geweckt hatte. Er konnte auch bei der Verhandlung noch nicht angeben, bei welcher Firma er mit Herrn M gemeinsam gearbeitet habe oder wann dies gewesen sei. Er gab dazu lediglich drei mögliche Firmen an und gab auf Befragen an, dass er sich bei diesen noch nicht nach Herrn M erkundigt habe. Andere Bekannte bzw. ehemalige Arbeitskollegen hätten ihm ebenfalls nicht sagen können, wo er Herrn M finden könne. Er habe allerdings Interesse daran, dass er gefunden wird.

 

Der Gendarmeriebeamte gab dazu an, dass der Berufungswerber gleich angegeben habe, nicht der Fahrzeuglenker zu sein. Auf mehrmaliges Befragen habe er einen gewissen Fritz oder Franz als Fahrzeuglenker angegeben und auf weiteres Nachfragen habe er letztlich behauptet, dass es sich um einen Arbeitskollegen von ihm mit dem Namen M handeln würde. Er hat dem Gendarmeriebeamten gegenüber angegeben, dass er nicht weiß, wo dieser M jetzt hingekommen ist. Eine Überprüfung beim Arbeitgeber durch den Gendarmeriebeamten hat ergeben, dass es sich beim angeblichen Fahrzeuglenker jedenfalls nicht um einen aktuellen Arbeitskollegen des Berufungswerbers handeln kann. Nachdem dies dem Berufungswerber im erstinstanzlichen Verfahren mitgeteilt worden war, hat er angegeben, dass es sich eben um einen ehemaligen Arbeitskollegen gehandelt hätte und hat dazu mehrere in Frage kommende Arbeitgeber angeführt.

 

4.2. Diese Beweisergebnisse werden wie folgt gewürdigt:

 

Richtig ist, dass niemand den Verkehrsunfall unmittelbar gesehen hat und deshalb nur der Berufungswerber selbst weiß, wer damals sein Fahrzeug gelenkt hat.

 

Es kommt sicherlich häufig vor, dass jemand, noch dazu im alkoholisierten Zustand, sein Fahrzeug einem Bekannten oder auch ehemaligen Arbeitskollegen überlässt, damit ihn dieser nach Hause bringt. Ungewöhnlich ist aber, dass der Berufungswerber nur sehr ungenaue Angaben zum angeblichen Fahrzeuglenker machen konnte. So hat er der Gendarmerie gegenüber die Angaben nur auf mehrmaliges Nachfragen dahingehend konkretisiert, dass er eben einen Vornamen und dann einen Familiennamen angegeben hat und auf Befragen mitgeteilt hat, es sei ein Arbeitskollege von ihm. Äußerst ungewöhnlich erscheint auch, dass sich der Berufungswerber trotz der von ihm behaupteten Nachforschungen und seines Interesses, den angeblichen Fahrzeuglenker ausfindig zu machen, noch nicht einmal an den angeblichen gemeinsamen Arbeitgeber erinnern kann und so keine zielgerichteten Erhebungen möglich sind. Es wäre vielmehr naheliegend, dass der Berufungswerber wegen seines Interesses an der Feststellung des Fahrzeuglenkers alles unternommen hätte, den angeblichen Fahrzeuglenker ausfindig zu machen. Er hat allerdings bei drei in Betracht kommenden Firmen noch nicht einmal nachgefragt.

 

Auffällig ist auch, dass sich der Berufungswerber nicht dran erinnern kann, ob er sich überhaupt den Führerschein des angeblichen Fahrzeuglenkers angesehen hat oder ob darüber gesprochen wurde, wie der angebliche Fahrzeuglenker dann nach Hause kommen soll.

 

Völlig lebensfremd erscheint die Behauptung des Berufungswerbers, dass er den Verkehrsunfall gleichsam verschlafen habe. Im Hinblick auf den Unfallhergang und die Lage seines Fahrzeuges muss es beim gegenständlichen Verkehrsunfall zu einer erheblichen Geräuschentwicklung, Schleuderbewegungen des Fahrzeuges und einer raschen Geschwindigkeitsreduktion gekommen sein. Wenn man bedenkt, dass das Fahrzeug nicht einmal mit einer Seilwinde geborgen werden konnte, sondern auf einer steilen Böschung so zum Stillstand gekommen ist, dass es von der Unfallendlage herausgehoben werden musste, ist auch unter Berücksichtigung der erheblichen Alkoholisierung des Berufungswerbers, seine Behauptung, er habe den Unfall gar nicht bemerkt, nicht nachvollziehbar. Diese Behauptung hatte offenbar nur den Zweck, den Gendarmeriebeamten vor Ort nicht erklären zu müssen, wo der angebliche Fahrzeuglenker hingekommen sein soll. In diesem Fall hätten nämlich seine Angaben gleich überprüft werden können, was der Berufungswerber offenbar vermeiden wollte.

 

Unter Abwägung all dieser Umstände erscheinen die Angaben des Berufungswerbers völlig unglaubwürdig und es ist als erwiesen anzusehen, dass er seinen Pkw zum Unfallzeitpunkt selbst gelenkt hat.

 

5. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

5.1. Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 darf, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

 

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.162 bis 5.813 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 mg/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

 

5.2. Aufgrund er oben dargestellten Beweiswürdigung ist als erwiesen anzusehen, dass der Berufungswerber seinen Pkw selbst lenkte. Er befand sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von 0,98 mg/l, weshalb er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten hat. Umstände, welche sein Verschulden ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gehört zu den schwerwiegendsten verkehrsrechtlichen Übertretungen, weshalb der Gesetzgeber entsprechend hohe Geldstrafen festgesetzt hat. Im vorliegenden Fall hat die Erstinstanz ohnedies nur die gesetzliche Mindeststrafe von 1.162 Euro verhängt. Der Berufungswerber ist nicht unbescholten, weist aber auch keine einschlägigen verkehrsrechtlichen Vormerkungen auf. Auch unter Berücksichtigung der ungünstigen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers konnte die gesetzliche Mindeststrafe nicht unterschritten werden. Es war daher die Berufung auch hinsichtlich der Strafhöhe abzuweisen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

 
 

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