Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160085/2/Fra/He

Linz, 24.11.2004

 

 

 VwSen-160085/2/Fra/He Linz, am 24. November 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn KA (D) gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 30. August 2004, VerkR96-4375-2004/Ah, betreffend Übertretung des § 1 und § 2 der Verordnung der Oö. Landesregierung vom 21. Juni 2004, LGBl.Nr. 37/2004, in der geltenden Fassung, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG; § 66 Abs.1 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 1 und § 2 der Verordnung der Oö. Landesregierung vom 21. Juni 2004, LGBl.Nr. 37/2004 gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 in Verbindung mit der Verordnung der
Oö. Landesregierung, LGBl.Nr. 37/2004, vom 21.6.2004, eine Geldstrafe von
100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) verhängt, weil er am 13.7.2004 gegen 14.15 Uhr das Sattelkraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen im Gemeindegebiet Andorf auf der B 137 Innviertler Straße bis auf Höhe km 46,200 (in Fahrtrichtung Wels), gelenkt hat, obwohl für diese Straßenstrecke durch Verordnung das Fahren mit Lkw´s mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen - außer Fahrten im Ziel- und Querverkehr für Gebiete, die ohne Benützung der vom Verbot erfassten Wegstrecken nicht ohne Umweg erreicht werden können, ausgenommen sind - verboten ist.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

Lt. Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ging die Bezirkshauptmannschaft Schärding sachverhaltsmäßig davon aus, dass der Bw am 13.7.2004 gegen 14.15 Uhr das im Spruch angeführte Sattelkraftfahrzeug gelenkt und die B 137 in Richtung Wels befahren hat. Im Gemeindegebiet Andorf auf Höhe km 46,200 der B 137 erfolgte eine Verkehrskontrolle, wobei das höchst zulässige Gesamtgewicht des vom Bw gelenkten Fahrzeuges 3,5 Tonnen überschritt. Im Zuge der Kontrolle gab der Bw an, soeben von der Tankstelle des Lagerhauses in Schärding zu kommen und auf der B 137 nach Vorchdorf weiterzufahren. Es habe ihm jemand von der Polizei oder Gendarmerie erzählt, diese Strecke benützen zu dürfen, sofern er zuerst in Schärding tanke, weil der Ziel- und Quellverkehr vom Fahrverbot ausgenommen sei.

 

Die von der Bezirkshauptmannschaft Schärding erlassene Strafverfügung wurde mit der Begründung beeinsprucht, dass die Fahrt zulässig gewesen sei. In Bad Schallerbach würde man in der angrenzenden Tankstelle zum Tanken kommen, weil man dort Rabatt habe. Aus dem Barbeleg könne außerdem entnommen werden, dass die Straße zum Tanken und zum Auffüllen des Mautkästchens benutzt worden sei. Man könne auch ersehen, dass man mit der Spedition MT aus N zusammenarbeite. Dort müsse man sich immer wieder Speditionspapiere abholen. Diese Firma müsse man auch auf diesem Wege erreichen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Der Bw bringt im Wesentlichen vor, dass ihm nach telefonischen Erkundigungen bei Herrn I sowie Herrn Dr. H bestätigt worden sei, dass er auf der besagten Strecke fahren dürfe, weil dies der kürzeste Weg zum Tanken sei.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

Gemäß § 1 der Verordnung der Oö. Landesregierung vom 21. Juni 2004,
LGBl.Nr. 37/2004, ist unter anderem auf der B 137 Innviertler Straße, Strkm. - 64,160 (Staatsgrenze Schärding/Neuhaus) bis Strkm. 11,386 (Kreuzung B 137/B 134) und Strkm. 9,305 (Kreuzung B 137/B 134) bis Strkm. 0,000 (Kreuzung
B 137/B 1/B 138) jeweils in beide Fahrtrichtungen das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als
3,5 Tonnen verboten.

 

Gemäß § 2 dieser Verordnung sind vom Verbot nach § 1 Fahrten im Ziel- und Quellverkehr für Gebiete, die ohne Benützung der vom Verbot nach § 1 erfassten Wegstrecken nicht ohne Umweg erreicht werden können, ausgenommen.

 

Unstrittig ist, dass der Ausgangspunkt der gegenständlichen Fahrt Schärding und das Ziel der Fahrt Vorchdorf war.

 

Lt. Tiscover-Routenplaner (http://tiscover.com) führt die kürzeste Strecke von Schärding nach Vorchdorf über die B 137/E 56 (73,5 km). Über die A 8 beträgt die Streckenlänge von Schärding nach Vorchdorf 79,7 km. Der Bw hätte sohin bei der Streckenführung über die A 8 einen Umweg von rund 6 km machen müssen. Es greift daher im gegenständlichen Fall die Ausnahmebestimmung des § 2 der oa. Verordnung der Oö. Landesregierung die nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht auf die Zumutbarkeit eines Umweges abgestellt. Deshalb war die Frage, ob die Fahrt zu/von einer Tankstelle als "Zielverkehr" zu verstehen ist, im konkreten Fall nicht zu untersuchen. Dennoch wird Fall auf die Rechtsansicht der Oö. Landesregierung hingewiesen. Diese vertrat bereits 1997 die Auffassung, dass eine Fahrt zu oder von einer Tankstelle nicht als Ziel- und Quellverkehr anzusehen ist. Der
Oö. Verwaltungssenat hat keine Veranlassung, diese Rechtsansicht nicht zu teilen, zumal diese nicht unschlüssig zu erkennen ist.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 
4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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