Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160086/4/Ki/An

Linz, 01.03.2005

 

 

 VwSen-160086/4/Ki/An Linz, am 1. März 2005

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des G S, G, S, vom 1.9.2004 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 24.8.2004, VerkR96-7809-2004, wegen einer Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 VStG

zu II: § 66 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat mit Straferkenntnis vom 24.8.2004, VerkR96-7809-2004, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe als Zulassungsbesitzer des PKWs, Kennzeichen WZ der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems, mit Ablauf des 5.5.2004, auf ihr schriftliches Verlangen vom 8.4.2004 nicht binnen zwei Wochen Auskunft darüber erteilt, wer das oben angeführte Kraftfahrzeug am 7.2.2004 um ca. 10.08 Uhr auf der Pyhrnautobahn A 9 bei Km. 25,629 im Gemeindegebiet von Micheldorf in Richtung Kirchdorf/Krems gelenkt hat. Er habe dadurch § 103 Abs.2 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 5 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis am 1.9.2004 Berufung und strebt die Aufhebung des Straferkenntnisses an.

 

Begründet wird die Berufung im Wesentlichen damit, dass er sich zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Anfrage in der Slowakei aufgehalten habe.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

I.5. Im vorliegenden Verfahrensakt findet sich der Entwurf eines Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 8.4.2004, VerkR96-7809-2004, bezeichnet als Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), mit welchem der Berufungswerber als Zulassungsbesitzer gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert wurde, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems mitzuteilen, wer das Fahrzeug, WZ, am 7.2.2004, 10.08 Uhr, in der Gemeinde Micheldorf in Oberösterrei (gemeint wohl Oberösterreich), A9 bei km 25.629 in Richtung Kirchdorf gelenkt/verwendet bzw. zuletzt vor diesem Zeitpunkt am Tatort abgestellt hat. Neben einem Hinweis auf die dem Lenker zur Last gelegte Verwaltungsübertretung wurde der Berufungswerber darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen der Auskunft oder das Erteilen einer unrichtigen Auskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist. Unter Hinweis auf ein für die Rückantwort angeschlossenes Beiblatt wurde der Berufungswerber ersucht, dieses auszufüllen und an die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems zu senden. Ein ausdrücklicher Hinweis auf die ebenfalls gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, falls er als Zulassungsbesitzer die Auskunft nicht erteilen kann, er jene Person zu benennen hat, die die Auskunft erteilen kann, findet sich im oben erwähnten Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems nicht.

Die Aufforderung wurde zunächst beim Postamt G hinterlegt und dann in der Folge mit dem Vermerk "nicht behoben" an die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems rückgeleitet.

 

Die Berufungsbehörde hat dem Rechtsmittelwerber aufgetragen, seine Abwesenheit zum Zeitpunkt der Hinterlegung glaubhaft zu machen. Telefonisch hat Herr S dazu erklärt, dass er mit einer Person, welche seine Anwesenheit in der Slowakei bestätigten könne, zunächst keinen Kontakt aufnehmen konnte, er werde sich jedoch bemühen mit dieser Person noch Kontakt aufzunehmen. Es wurde ihm ein letztmöglicher Termin für die Vorlage einer entsprechenden Glaubhaftmachung mit 1.3.2005 eingeräumt. Bis dato hat der Rechtsmittelwerber nicht mehr reagiert.

 

I.6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer, im Falle einer juristischen Person der Verantwortliche gemäß § 9 VStG zu erteilen. Kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann. Diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen ab Zustellung zu erteilen.

 

Dazu muss zunächst festgehalten werden, dass der Beschuldigte seine Abwesenheit zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Aufforderung nicht glaubhaft machen konnte. Trotz großzügig eingeräumter Frist hat er keine Belege vorbringen können, welche sein Vorbringen erhärten würden. Er ist so der ihm, auch im Verwaltungsstrafverfahren, gebotenen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.

 

Dennoch war der Berufung aus folgenden Gründen Erfolg beschieden:

 

Voraussetzung für eine Übertretungen nach § 103 Abs.2 KFG ist, dass die Behörde ein konkretes Verlangen nach einer Auskunft an den Zulassungsbesitzer richtet bzw, dass dieses Verlangen mit den gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten vollständig übereinstimmt.

 

§ 103 Abs.2 KFG sieht als Inhalt der Auskunftserteilung zwei Möglichkeiten vor, nämlich primär die Bekanntgabe, wer das Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt gelenkt hat bzw. in weiterer Folge, falls diese Auskunft nicht erteilt werden kann, die Benennung jener Person, welche die Auskunft erteilen kann.

 

Im vorliegenden Falle hat die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems lediglich eine Anfrage im Hinblick auf die erste Alternative nämlich das Begehren der Auskunft an den Zulassungsbesitzer, wer das Fahrzeug gelenkt hat, gestellt, bezüglich der Möglichkeit der zweiten Alternative (Bekanntgabe, wer die Auskunft erteilen kann) jedoch keine ausdrückliche Erwähnung gemacht. Nach Auffassung der Berufungsbehörde ist daher das verfahrensgegenständliche Auskunftsbegehren nicht vollständig, sodass für den Berufungswerber auch keinerlei Verpflichtung bestand, dies im Sinne der gegenständlichen gesetzlichen Bestimmung zu beantworten.

 

Das Verhalten des Berufungswerbers stellt daher im vorliegenden Falle keine Verwaltungsübertretung dar, weshalb der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn einzustellen war (§ 45 Abs.1 Z2 VStG).

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

 
 

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