Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-160140/8/Sch/Pe

Linz, 02.06.2005

 

 

 VwSen-160140/8/Sch/Pe Linz, am 2. Juni 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn Ing. D H vom 2. Dezember 2004 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 17. November 2004, VerkR96-9661-2004, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 11. Mai 2005 zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 10 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 17. November 2004, VerkR96-9661-2004, wurde über Herrn Ing. D H, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 50 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 14. Mai 2004 um 16.24 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen auf der L 562 im Gemeindegebiet von Pettenbach auf Höhe Strkm. 16,956 in Fahrtrichtung Pettenbach gelenkt habe, wobei er die auf Freilandstraßen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 21 km/h überschritten habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 5 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung wurde der Meldungsleger zeugenschaftlich einvernommen. Er hat die relevante Geschwindigkeitsmessung mittels Lasergerät nachvollziehbar geschildert und kamen keinerlei begründbare Zweifel an seinen Angaben zutage. Es handelt sich beim Genannten um einen mit Geschwindigkeitsmessungen schon seit Jahren betrauten Gendarmeriebeamten, von dem erwartet werden kann, dass er in der Lage ist, ein Lasergerät ordnungsgemäß zu bedienen. Dazu kommt noch, dass derartige Geräte insofern einfach zu handhaben sind, als es lediglich darum geht, innerhalb einer vorgegebenen größten Entfernung ein Fahrzeug entweder im ankommenden oder im abfließenden Verkehr anzuvisieren und dann einen Auslöser zu betätigen. Alle anderen Vorgänge werden vom Gerät selbständig erledigt, insbesondere ist es aufgrund der Software in der Lage, allfällige Fehler zu erkennen und sofort eine "Errormeldung" erscheinen zu lassen. Wenn etwa der Anvisiervorgang "verwackelt" wird, kommt, wie auch bei den anderen Fehlermöglichkeiten, keinerlei Messergebnis zustande, vielmehr erscheint die entsprechende Fehlernummer auf dem Gerätedisplay.

 

Wird ein ordnungsgemäß geeichtes Gerät von einem entsprechend ausgebildeten Beamten vorschriftsmäßig verwendet, so kann einem Messwert nicht mit allgemein gehaltenen Bedenken gegen die Funktionstüchtigkeit solcher Geräte an sich erfolgreich entgegengetreten werden.

 

Die Berufungsbehörde verkennt allerdings nicht, das eine Fehlermöglichkeit darin bestehen kann, dass ein Messergebnis vom messenden Beamten fälschlicherweise einem anderen Fahrzeug zugeordnet wurde und daher nicht jener Lenker zur Verantwortung gezogen wird, der die Übertretung begangen hat.

 

Im gegenständlichen Fall kann, abgesehen von der Versicherung des Meldungslegers, eine Verwechslung mit Gewissheit ausschließen zu können, eine solche insofern auch deshalb nicht angenommen werde, da der Meldungsleger auch den vorausfahrenden Fahrzeuglenker gemessen hat, der eine Fahrgeschwindigkeit von etwa 100 km/h eingehalten habe und deshalb nicht beanstandet worden sei. Der Rechtsmittelwerber habe auf den Vordermann aufgeschlossen.

 

Dem Berufungswerber ist zwar zuzugestehen, dass ein solcher Aufholvorgang insofern begrenzt ist, als in der Folge, wird dieser nicht beendet, am Vorderfahrzeug aufgefahren würde. Diese hypothetische Aussage ändert aber nichts daran, dass der Hintermann zumindest eine bestimmte Strecke lang zwangsläufig schneller sein muss als der vordere Fahrzeuglenker.

 

Der Lokalaugenschein hat ergeben, dass vom Standort des Meldungslegers aus eine uneingeschränkte Sicht über die gesamte Messtrecke besteht. Er war sohin objektiv und nachvollziehbar in der Lage, die von ihm geschilderten Wahrnehmungen zu machen.

 

Zu den Angaben der Gattin des Berufungswerbers, die bei der Verhandlung dessen Verantwortung gestützt hat, ist, ohne diese von vornherein als Gefälligkeitsaussagen abtun zu wollen, zu bemerken, dass damit der Tatvorwurf nicht entkräftet und schon gar nicht widerlegt werden konnte. Zum einen erscheint es wenig lebensnah, dass ein Beifahrer immer wieder auf den Tacho eines Fahrzeuges blickt, wenn er - und dafür sind keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen - nicht grundsätzliche Bedenken hat, dass sich der Lenker an die Geschwindigkeitsvorschriften halten würde. Zum anderen wäre ein solcher Blick auf den Tacho höchst ungewöhnlich just zu einem Zeitpunkt, in dem gerade eine Lasermessung stattfindet, bei der der messende Beamte mehrere hundert Meter vom Messpunkt entfernt und faktisch nicht wahrnehmbar postiert ist. Es verbleibt also nachvollziehbar nur die subjektive Erinnerung der Zeugin, wonach ihr Gatte keine Übertretung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit begangen habe.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 13.11.1986, 85/16/0109 u.a.).

 

Nach § 45 Abs.2 AVG ist eine Tatsache nicht erst dann als erwiesen anzunehmen, wenn sie mit "absoluter Sicherheit" erweislich ist (VwGH 20.12.1996, 93/02/0177 u.a.).

 

Die dem Berufungswerber zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung ist im Sinne dieser Judikatur als hinreichend erwiesen anzusehen, weshalb der Berufung dem Grunde nach kein Erfolg beschieden sein konnte.

 

Aber auch hinsichtlich der Strafbemessung kann der Erstbehörde kein Verstoß gegen die Strafzumessungskriterien des § 19 VStG vorgehalten werden. Die auf Freilandstraßen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h wurde um 21 km/h überschritten. Das Ausmaß der Überschreitung rechtfertigt die verhängte Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro.

 

Im Übrigen wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen, denen sich die Berufungsbehörde anschließt.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum